MBGEntschVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Entschädigung für das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (Entschädigungsverordnung-Mitbestimmungsgesetz- MBGEntschVO) Vom 9. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
09.12.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 766
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Entschädigungspauschale nach § 53 Abs. 6 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein beträgt 110 Euro.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Entschädigungsverordnung Mitbestimmungsgesetz vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 571)*), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.

§ 1

§ 1Die Entschädigungspauschale nach § 53 Abs. 7 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein beträgt 110 Euro.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2018 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Entschädigungsverordnung Mitbestimmungsgesetz vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 571)*), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.

Eingangsformel MBGEntschVO

Aufgrund des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und des § 53 Abs. 6 und 7 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Mitglieder des Personalrates, der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates, der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene, der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Referendarrates, der Vertretung der nichtständig Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals erhalten für die Teilnahme an Sitzungen von mehr als einer Stunde Dauer ein Sitzungsgeld von 4 Euro täglich. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen der Personalvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Jugend- und Ausbildungsvertretungen.

§ 2

§ 2(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle erhalten Sitzungsgelder entsprechend § 1; der Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes in entsprechender Anwendung des § 97 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles nach seiner Wahl eine Entschädigungspauschale von 110 Euro oder die Erstattung der Auslagen und Sitzungsgeld nach Absatz 1.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Entschädigungsverordnung Mitbestimmungsgesetz vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 571)*), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.