Landesverordnung über die Festsetzung des Mindestbaukostenbetrages für die Gewährung von Schulbauzuwendungen Vom 9. Januar 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 09.01.1984
- Fundstelle:
- NBl. KM 1984 14
Aufgrund des § 68 Abs. 1 des SchulG wird verordnet:
§ 1 Das Land gewährt Zuwendungen für Schulbauten, wenn die Baukosten mehr als 150.000,-DM betragen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.