Landesverordnung über den Erholungswald "Mauseberge" Vom 22. Januar 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 22.01.1975
- Fundstelle:
- GVOBl. 1975 16
Anlage:
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Mauseberge" unter Nummer 58 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt
§ 2 (1) Der Erholungswald ist 19,5428 ha groß und umfaßt die im Kreis Nordfriesland, Gemeinde Husum, Gemarkung Rödemis, Flur 4 gelegenen Flurstücke 10/1, 11/1, 13/14, 71/2, 76/1, 79, 80/2, 85 bis 89, 98, 130/114, 165/99, 185/12 und 392/11. Er liegt im Gebiet zwischen den Bundesbahnstrecken Husum-Jübek und Husum-Rendsburg sowie der L I O 243 von Husum nach Mildstedt. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.