MaschMahnEV SH 2006 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Einführung des maschinellen Mahnverfahrens Vom 25. September 2006

Ausfertigungsdatum:
25.09.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 222
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Mahnverfahren werden bei dem Amtsgericht Schleswig maschinell bearbeitet.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Einführung des maschinellen Mahnverfahrens vom 13. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 185)*) außer Kraft.

Eingangsformel MaschMahnEV

Aufgrund des § 689 Abs. 3 Satz 1 und 2 und des § 703 c Abs. 3 der Zivilprozessordnung, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 35 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 110), verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa:

§ 1

§ 1(1) Dem Amtsgericht Schleswig werden die Mahnverfahren für die Bezirke aller Amtsgerichte des Landes Schleswig-Holstein zugewiesen. (2) Die Mahnverfahren werden bei dem Amtsgericht Schleswig maschinell bearbeitet.

§ 2

§ 2Für die Mahnverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Einführung des maschinellen Mahnverfahrens vom 13. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 185)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.