Landesverordnung zur Einführung des maschinellen Mahnverfahrens Vom 25. September 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 25.09.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. 2006, 222
§ 1Die Mahnverfahren werden bei dem Amtsgericht Schleswig maschinell bearbeitet.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Einführung des maschinellen Mahnverfahrens vom 13. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 185)*) außer Kraft.
Aufgrund des § 689 Abs. 3 Satz 1 und 2 und des § 703 c Abs. 3 der Zivilprozessordnung, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 35 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 110), verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa:
§ 1(1) Dem Amtsgericht Schleswig werden die Mahnverfahren für die Bezirke aller Amtsgerichte des Landes Schleswig-Holstein zugewiesen. (2) Die Mahnverfahren werden bei dem Amtsgericht Schleswig maschinell bearbeitet.
§ 2Für die Mahnverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Einführung des maschinellen Mahnverfahrens vom 13. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 185)*) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.