MarkenGErmÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung und zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Markengesetz Vom 18. März 1995

Ausfertigungsdatum:
18.03.1995
Fundstelle:
GVOBl. 1995, 148
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ermächtigung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 3

§ 3Abweichend von § 2 ist für Kontrollen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 vom 8. Mai 2008 (ABl. EU Nr. L 125 S. 27) das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zuständig.

§ 4

§ 4Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 4

§ 4Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 4

§ 4Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz.

§ 4

§ 4Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.

Eingangsformel MarkenGErmÜV

Aufgrund des § 139 Abs. 2 Satz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.