Landesverordnung über den Erholungswald "Marienhölzung" Vom 28. Mai 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 28.05.1974
- Fundstelle:
- GVOBl. 1974 181
Anlage:
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Marienhölzung" unter Nr. 45 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2 (1) Der Erholungswald ist 158,1374 ha groß und umfaßt folgende, in der Stadt Flensburg gelegenen Flurstücke: Flur A 44, Flurstücke 1 und 2, Flur A 45, Flurstücke 1 bis 4, 7, 8 und 13, Flur B 47, Flurstück 4, Flur C 47, Flurstücke 16 bis 18, 33, 34, 36, 38 bis 45, Flur Z 45, Flurstücke 2 bis 7 und Flur Z 46, Flurstück 1. Er liegt am Westrand der Stadt Flensburg und wird im Westen durch die Bundesbahnstrecke Flensburg-Padborg, im Süden durch die Westerallee und die Feldmark, im Osten durch die große Umgehungsstraße und im Norden durch die kleine Umgehungsstraße begrenzt. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.