Landesverordnung zur Durchführung eines Mammographie-Screenings Vom 28. November 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. 2019, 622
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen vom 13. Juli 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 160) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Zweck und Regelungsbereich
§ 1 Zweck und RegelungsbereichDas Mammographie-Screening dient der Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust bei Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres. Es wird nach Maßgabe dieser Verordnung nach Abschnitt B III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien durchgeführt. Die am 2. Oktober 2009 (BAnz. Nummer 148a) bekannt gemachte Neufassung der Richtlinien ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zentrale Stelle
§ 2 Zentrale StelleZentrale Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen ist die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein. Sie nimmt die Aufgaben der Zentralen Stelle im eigenen Namen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Die Zentrale Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:1. Einladung der Teilnahmeberechtigten,2. Zuweisung und Speicherung einer Identifikationsnummer sowie einer Kontrollnummer für alle Teilnahmeberechtigten und Teilnehmerinnen,3. Übermittlung der Kontrollnummern und Kommunikationsnummern der Teilnehmerinnen an das Krebsregister und anschließende Löschung der Kommunikationsnummern,4. Löschung personenbezogener Daten der Einladungsliste und Übermittlung der Daten über die Teilnehmerinnen in anonymisierter Form an das Referenzzentrum.
Aufsicht
§ 3 AufsichtAufsichtsbehörde ist die oberste Landesgesundheitsbehörde. Für den Umfang und die Mittel der Aufsicht gelten § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 3 und § 18 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.