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title: "MammoScreenV SH 2006 — Landesverordnung zur Durchführung eines Mammographie-ScreeningVom 31. Juli 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/mammoscreenvsh2006"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-MammoScreenVSH2006rahmen"
updated: "2026-05-13T17:51:05+00:00"
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# MammoScreenV SH 2006 — Landesverordnung zur Durchführung eines Mammographie-ScreeningVom 31. Juli 2006

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 31.07.2006
*Fundstelle:* GVOBl. 2006, 201


### Eingangsformel MammoScreenV

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen vom 13. Juli 2006 (GVOBl.-Schl.-H. S. 160) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

### § 1 — Zweck und Regelungsbereich

§ 1 Zweck und RegelungsbereichDas Mammographie-Screening dient der Füherkennung von Krebserkrankungen der Brust bei Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres. Es wird nach Maßgabe dieser Verordnung nach Abschnitt B der Nummer 4 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien durchgeführt. Die Richtlinie ist in der am 8. Oktober 1976 (Beilage zum BAnz. Nr. 214) bekannt gemachten und am 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 2) zuletzt geänderten Fassung anzuwenden

### § 2 — Zentrale Stelle

§ 2 Zentrale StelleZentrale Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen ist die Kassenärtzliche Vereinigung Schleswig-Holstein. Sie nimmt die Aufgaben der Zentralen Stelle im eigenen Namen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Die Zentrale Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben: 1. Einladung der Teilnahmeberechtigten,2. Zuweisung und Speicherung einer Identifikationsnummer sowie einer Kontrollnummer für alle Teilnahmeberechtigten und Teilnehmerinnen,3. Übermittlung der Kontrollnummern der Teilnehmerinnen an das Krebsregister,4. Übermittlung der vom Krebsregister gemeldeten Brustkrebsfälle an die Screening-Einheiten und das zuständige Referenz-Zentrum mit Identifikationsnummer,5. Löschung personenbezogener Daten der Einladungsliste und Übermittlung der Daten über die Teilnehmerinnen in anonymisierter Form an das Referenzzentrum.

### § 3 — Aufsicht

§ 3 AufsichtAufsichtsbehörde ist die oberste Landesgesundheitsbehörde. Für den Umfang und die Mittel der Aufsicht gelten § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 3 und § 18 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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— Landesverordnung zur Durchführung eines Mammographie-ScreeningVom 31. Juli 2006
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-MammoScreenVSH2006rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
