Landesverordnung zur Durchführung eines Mammographie-Screenings Vom 8. Oktober 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 08.10.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. 2024, 750
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen vom 13. Juli 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 160), geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162, 206), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:
Zweck und Regelungsbereich
§ 1 Zweck und RegelungsbereichDas Mammographie-Screening dient der Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust bei Frauen. Es wird nach Maßgabe dieser Verordnung nach Abschnitt B III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BAnz Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. September 2023 (BAnz AT 14.03.2024 B5), durchgeführt.
Zentrale Stelle
§ 2 Zentrale StelleZentrale Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen ist die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein. Sie nimmt die Aufgaben der Zentralen Stelle im eigenen Namen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Die Zentrale Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:1. Einladung der Teilnahmeberechtigten,2. Zuweisung und Speicherung einer Identifikationsnummer sowie einer Kontrollnummer für alle Teilnahmeberechtigten und Teilnehmerinnen,3. Übermittlung der Kontrollnummern und Kommunikationsnummern der Teilnehmerinnen an das Krebsregister und anschließende Löschung der Kommunikationsnummern,4. Löschung personenbezogener Daten der Einladungsliste und Übermittlung der Daten über die Teilnehmerinnen in anonymisierter Form an das Referenzzentrum.
Aufsicht
§ 3 AufsichtAufsichtsbehörde ist die oberste Landesgesundheitsbehörde. Für den Umfang und die Mittel der Aufsicht gelten § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 3 und § 18 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung eines Mammographie-Screenings vom 28. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 622)1) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.