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title: "LAPOLDW-LG 2/1 — Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Landwirtschaftsverwaltung und die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (LAPOLDW-LG 2/1) Vom 11. September 2014"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/lwvwumwdlbgr1ea1vsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LwVwumwDLbGr1EA1VSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:49:18+00:00"
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# LAPOLDW-LG 2/1 — Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Landwirtschaftsverwaltung und die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (LAPOLDW-LG 2/1) Vom 11. September 2014

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.09.2014
*Fundstelle:* GVOBl. 2014, 280


### Anlage 1 — Ausbildungsrahmenplanfür den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- ...

Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplanfür den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- undumweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung Abschnitt Stelle Inhalt Dauer/Monate I Die für Landwirtschaft zuständige Landesoberbehörde In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult:- Hoheitliche Angelegenheiten (Grundstücksverkehr, Höferecht, Düngerecht, Privilegierungsrecht, Grünlanderhaltungsrecht)- EU-Direktzahlungen (sog. 1. Säule)- Agrarumweltmaßnahmen (sog. 2. Säule)- Konditionalität- Verwaltungshandeln- Bescheidtechnik 7 II Oberste Landwirtschaftsbehörde In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult:- Gesetze, Verordnungen und sonstige einschlägige Bestimmungen- Verwaltungsabläufe 4,5 III Landwirtschaftskammer (LWK) In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult:- Pflanzenschutz- Selbstverwaltungsaufgaben 2 IV Kreisverwaltung In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult:- Vor-Ort-Kontrollen 2 V FHVD Altenholz In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult:- Allgemeines Verwaltungsrecht- Staats- und Europarecht- Privatrecht- Ordnungswidrigkeitenrecht- Öffentliches Dienstrecht- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Ausschreibung und Vergabewesen- Arbeitstechniken 1,5 VI Prüfung 1

### Anlage 2

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### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 24 Absatz 3, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/0ee9ee8c-6ee8-4967-a553-f14a37538a6f-SH2026+Nr.10+Anlage3.pdf

### Anlage 4

Anlage 4 (zu § 26 Absatz 6, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/9e491863-808c-4def-9252-7a7470131189-SH2026+Nr.10+Anlage4.pdf

### Anlage 5

Anlage 5 (zu § 30 Absatz 1, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/f948bea0-7935-4bca-8d2e-eb323af4740c-SH2026+Nr.10+Anlage5.pdf

### Anlage 6

Anlage 6 (zu § 33 Absatz 1, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/c3d8abdf-7e4e-4939-aff2-9c8b76cad633-SH2026+Nr.10+Anlage6.pdf

### Anlage 7

Anlage 7 (zu § 35 Absatz 1, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/f303a263-4e9e-44ee-9ce2-d06b7efc0218-SH2026+Nr.10+Anlage7.pdf

### § 11 — Ausbildungsgang

§ 11 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass sie die volle Mitarbeit der Anwärterin oder des Anwärters verlangt und sie oder ihn zu Sorgfalt und Zuverlässigkeit anhält sowie Verantwortungsbereitschaft weckt und ihre oder seine Initiative fördert.(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst folgende Ausbildungsabschnitte:I Ausbildung in Aufgaben der obersten LandwirtschaftsbehördeII Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben der für Landwirtschaft zuständigen LandesoberbehördeIII Ausbildung in Aufgaben der LandwirtschaftskammerIV Ausbildung in Aufgaben der Kreisverwaltung (hier: untere Naturschutz- und Wasserbehörde, Veterinärbehörde) oder weiterer Behörden und Einrichtungen im landwirtschaftsnahen BereichV Verwaltungsergänzungslehrgang.

### § 23 — Prüfungsausschuss

§ 23 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung“.(2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, und zwar1. einer oder einem Beschäftigten der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt als Vorsitzender oder als Vorsitzenden,2. einer oder einem Beschäftigten der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt als Beisitzerin oder als Beisitzer,3. einer oder einem Beschäftigten der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung als Beisitzerin oder Beisitzer,4. einer oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt als Beisitzerin oder Beisitzer.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.(6) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Prüfungsbehörde.(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, der Prüfungsbehörde die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.

### § 25 — Schriftliche Prüfungen

§ 25 Schriftliche Prüfungen(1) Durch vier schriftliche Prüfungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen, die in der Landwirtschaftsverwaltung anfallen.(2) Es sind folgende schriftliche Prüfungen zu fertigen:1. eine schriftliche Hausarbeit,2. drei schriftliche Klausuren.(3) Am Ende des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer oder seiner Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihr oder ihm eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleitung oder eine von ihr bestellte Beschäftigte oder ein von ihr bestellter Beschäftigter. Die Aufgabenstellung soll die Anwärterin oder den Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Über Erleichterungen für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter (§ 12 Absatz 3) entscheidet die Ausbildungsleitung. Die Hausarbeit ist in Maschinenschrift Größe 12 mit 1 ½ Zeilenabstand im DIN A 4 Format anzufertigen und soll den Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten. Die Hausarbeit ist zu unterschreiben. Sie muss außerdem die Versicherung enthalten, dass sie selbständig, ohne Mitwirkung von Dritten und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen gefertigt wurde. Die Hausarbeit wird von der Beschäftigten oder dem Beschäftigten bewertet, die oder der die Aufgabe gestellt hat. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten. Die bewertete Hausarbeit soll mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden. Sie wird zur Ausbildungsakte genommen.(4) Es sind folgende Klausuren zu fertigen:1. Eine große Verwaltungsklausur, die Fragen aus verschiedenen Gebieten der landwirtschaftlichen Verwaltung umfasst,2. eine Klausur aus dem Gebiet der Markt- und Agrarpolitik,3. eine Klausur zu allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.Für die Anfertigung der Klausuren sind Bearbeitungszeiten bis zu fünf Stunden zu gewähren. Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter Texte der für die Lösung in Betracht kommenden Vorschriften zur Verfügung gestellt werden. Welche Hilfsmittel im Einzelnen genutzt werden dürfen und welche Zeit zur Verfügung steht, ist in der Aufgabe zu bestimmen. Die schriftlichen Klausuren sind grundsätzlich unter Aufsicht handschriftlich zu fertigen. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit Computer bearbeitet werden. Dabei ist eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung zu gewährleisten.(5) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Die Aufgabenstellung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(6) Über Erleichterungen für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter (§ 12 Absatz 3) entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

### § 29 — Mündliche Prüfung

§ 29 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Ende der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.(2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:1. Fachvortrag über die häusliche Prüfungsarbeit mit anschließender Verteidigung,2. Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen Verwaltung,3. Marktpolitik, Agrarpolitik,4. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.(3) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll 60 Minuten nicht überschreiten. Es sollen höchstens drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden.(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in einzelnen Fächern nach § 13. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn diese Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.(5) Der Prüfungsausschuss kann Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge sowie die Ausbildungsleitung, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht, als Zuhörerinnen und Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen.

### § 3 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 3 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. ein Studium der Agrarwissenschaften oder der Gartenbauwissenschaften sowie vergleichbaren Studiengängen, die ein ähnliches Wissensspektrum vermitteln, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat.

### § 33 — Prüfungsergebnis

§ 33 Prüfungsergebnis(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund des während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise (Gesamtnote). Hierfür ist eine Niederschrift gemäß Anlage 6 zu fertigen, die zur Ausbildungsakte zu nehmen ist. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.(2) Grundlagen für die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung sind:1. Die Vornote, die sich aus folgenden Bereichen zusammensetzt: a) Verwaltungsergänzungslehrgang nach § 18,b) Befähigungsberichte nach § 19,c) schriftliche Arbeit nach § 20, 2. das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 27,3. das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 29.Die Vornote aus Satz 1 Nummer 1 ergibt sich aus der Addition der Teilbewertungen, dividiert durch die Anzahl der Teilbewertungen und wird mit 40 % für die Ermittlung der Gesamtnote bewertet. Das Prüfungsergebnis aus Satz 1 Nummer 2 wird für das Gesamtergebnis mit 40 % bewertet. Das Prüfungsergebnis aus Satz 1 Nummer 3 wird für das Gesamtergebnis mit 20 % bewertet.(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Niederschrift über das Ergebnis der Laufbahnprüfung (Anlage 6) zu begründen.

### § 38 — Übergangsregelung

§ 38 Übergangsregelung(1) Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen den Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit nach Maßgabe der Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Landwirtschaftsverwaltung und die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - in der Fassung vom 11. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) fort.(2) § 10 Absatz 3 findet Anwendung, soweit der jeweilige Stand der Ausbildung dies zulässt.

### § 7 — Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung befähigen.(2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen einzustellen.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen.

### § 8 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die oberste Landwirtschaftsbehörde. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Bei der Zuweisung an die Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterinnen oder der Anwärter zu berücksichtigen.(2) Ausbildungsstellen sind1. die oberste Landwirtschaftsbehörde,2. die für Landwirtschaft zuständige Landesoberbehörde,3. die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,4. die Kreisverwaltungen,5. die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung und6. weitere Behörden oder Einrichtungen im landwirtschaftsnahen Bereich.

### § 9 — Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte oder ...

§ 9 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt die Aufgabe der Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung kann auch einer oder einem vergleichbaren Beschäftigten übertragen werden, wenn ihr oder ihm für den fachlichen Teil der Aufgabe eine Person der Fachrichtung Landwirtschaftsverwaltung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zugeordnet wird.(2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Anwärterinnen und Anwärter anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.(3) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle beziehungsweise der von ihr oder ihm beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder). Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Ausbildung in Absprache mit der Ausbildungsleitung durchzuführen.(4) Die Ausbildungsbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur oder zum Ausbildungsbeauftragten bestellen. Diese oder dieser soll dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle, den Ausbilderinnen oder den Ausbildern und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

### Anlage 1 — Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- ...

Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung Abschnitt Stelle Inhalt Dauer/Monate I Die für Landwirtschaft zuständige Landesoberbehörde In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult: - Hoheitliche Angelegenheiten (Grundstücksverkehr, Höferecht, Düngerecht, Privilegierungsrecht, Grünlanderhaltungsrecht)- EU-Direktzahlungen (sog. 1. Säule)- Agrarumweltmaßnahmen (sog. 2. Säule)- Cross Compliance- Verwaltungshandeln- Bescheidtechnik 7 II Oberste Landwirtschaftsbehörde In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult: - Gesetze, Verordnungen und sonstige einschlägige Bestimmungen- Verwaltungsabläufe- Personal- und Haushaltsangelegenheiten 4,5 III Landwirtschaftskammer (LWK) In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult: - Pflanzenschutz- Selbstverwaltungsaufgaben 2 IV Kreisverwaltung In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult: - Cross Compliance Kontrollen 2 V FHVD Altenholz In diesem Ausbildungsabschnitt wird der/die Anwärter/in in folgenden Bereichen geschult: - Allgemeines Verwaltungsrecht- Staats- und Europarecht- Privatrecht- Ordnungswidrigkeitenrecht- Öffentliches Dienstrecht- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Ausschreibung und Vergabewesen- Arbeitstechniken 1,5 VI Prüfung 1

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Dienststelle: MELUR Kiel, den Befähigungsbericht Vor-, Familienname Dienstbezeichnung Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärter/in Ausbildungsabschnitt Ausbildungszeit vom bis zum und vom bis zum Fehlen infolge Krankheit: Tag/e Fehlen infolge Urlaub: Tag/e Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben: Tag/e Schwerbehindert □ ja □ nein Bewertung *) Wertigkeits- zahl Einzel- ergebnis 0 bis 15 x = 1. Geistige Eigenschaften 1.1 Auffassungsgabe (Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten) X 1 = 1.2 Urteilsvermögen (Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffend zu beurteilen) X 1 = 1.3 Lernfähigkeit X 1 = 1.4 Organisatorische Befähigung (Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden) X 1 = 1.5 Verantwortungs- / Pflichtbewusstsein, Lernbereitschaft X 1 = 1.6 Sprachliche Ausdrucksweise a) Mündlich (Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen) X 0,5 = b) Schriftlich (Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich darzustellen) X 0,5 = 2. Leistungsvermögen X 1 = (Physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden; Energie, Ausdauer, Belastbarkeit) 3. Soziales Verhalten 3.1 Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitern / - innen X 0,5 = 3.2 Umgangsformen und Auftreten gegenüber Bürger / -in X 0,5 = 4. Fachkenntnisse und Leistungen 4.1 Fachliche Kenntnisse X 2 = 4.2 Arbeitssorgfalt X 2 = 4.3 Arbeitsleistung einschl. Verwertbarkeit X 3 = Summe 5. Durchschnittspunktzahl Gesamtnote Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse, geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen) Summe Einzelerg. Summe Wertigkeitsz. Durchschn. punktzahl : 15 = 6. Besondere Bemerkungen ___________________ Ort / Datum ___________________________________ Unterschrift Ausbilder/in Der Befähigungsbericht wurde mit mir besprochen: □ ______________________ Ort / Datum ___________________________________ Unterschrift

### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 24 Absatz 3)Die Ausbildungsleitung Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung Zeugnis über die Ausbildung des Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärters oder der Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärterin Vor- und Familienname: , Geburtsdatum: Ausbildungszeit vom bis □ Schwerbehindert (Grad der Behinderung v.H.) I. Leistungsnachweise Punktzahl 1. Befähigungsberichte (§ 19) Ausbildungsabschnitt I Die für Landwirtschaft zuständige Landesoberbehörde Ausbildungsabschnitt II Oberste Landwirtschaftsbehörde Ausbildungsabschnitt III Landwirtschaftskammer (LWK) Ausbildungsabschnitt IV Kreisverwaltung 2. Ergebnisse der schriftlichen Arbeit nach § 20 und des Verwaltungsergänzungslehrgangs nach § 18 Schriftliche Arbeit Verwaltungsergänzungslehrgang Summe der Punktzahlen: : 6 II. Vornote = ______________ III. Urteil über Befähigung, Fleiß, Leistungen und Erfolg der Ausbildung. IV. Herr/Frau hat damit das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht. _______________________ (Ort, Datum) ____________________________________ (Unterschrift) Von vorstehendem Zeugnis habe ich Kenntnis genommen ____________________________________ (Unterschrift)

### Anlage 4

Anlage 4 (zu § 26 Absatz 6) Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung am in der Zeit von bis Prüfungsarbeiten: Die Aufsicht führte (Name, Amtsbezeichnung): Es nahmen folgende Prüflinge teil: Vor Beginn der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderliche Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde zu Beginn der Prüfung in Abwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben. Die erlaubten Hilfsmittel sind auf der jeweiligen Prüfungsarbeit vermerkt. Die Prüflinge wurden auf § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung hingewiesen. Unregelmäßigkeiten: □ keine □ s. Anlage Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage): (Name, Dauer der Abwesenheit): Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt. Bemerkungen: Ich versichere pflichtgemäß, dass*) □ keine Unregelmäßigkeiten □ folgende Unregelmäßigkeiten: festgestellt worden sind. Kiel, den ___________________________ (Unterschrift der/s Aufsichtsführenden)

### Anlage 5

Anlage 5 (zu § 30 Absatz 1) Niederschrift über die Durchführung des mündlichen Teils der Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung am in der Zeit von bis Prüfling: Die Prüfung führte (Name, Amtsbezeichnung): Fach: Punkte: 1. Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen Verwaltung (Stichwortprotokoll): 2. Marktpolitik, Agrarpolitik (Stichwortprotokoll): 3. Allgemeine Rechtskunde, Staats- und Verwaltungskunde und Haushalts- und Rechnungswesen (Stichwortprotokoll): Gesamt: : 3 = Ergebnis: Damit ist die mündliche Prüfung bestanden / nicht bestanden. Kiel, den Prüfer(in) / Vorsitz Prüfer(in) Prüfer(in) Prüfer(in)

### Anlage 6

Anlage 6 (zu § 33 Absatz 1) Niederschrift über das Ergebnis der Laufbahnprüfung Herr/Frau ..... wurde am ..... nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung (Amtsbl. Schl.-H. S.) geprüft. Anwesend: 1. als das den Vorsitz führende Mitglied 2. als Mitglied 3. als Mitglied 4. als Mitglied Punkte Vornote nach § 24 Absatz 3 Schriftliche Prüfung nach § 25 Absatz 3 und 4 1. § 25 Absatz 3 2. § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 3. § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 4. § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Summe Ergebnis der schriftlichen Prüfung (Summe der nach den Nummern 1 bis 4 erreichten Punkte, dividiert durch - 4 - Note Mündliche Prüfung nach § 29 Absatz 2 1. § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 3. § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Summe Punkte Ergebnis der mündlichen Prüfung (Summe der nach den Nummern 1 bis 3 erreichten Punkte, dividiert durch - 3 - Note Gesamtergebnis: Vornote Pkt., davon 35 % Ergebnis der schriftlichen Prüfung Pkt., davon 35 % Ergebnis der mündlichen Prüfung Pkt., davon 30 % ________ Begründung für Abweichungen nach § 33 Absatz 3 auf besonderem Blatt*): □ nein □ ja Gesamtergebnis: Note - - = - - Punkte Bemerkungen:1. Bei Bestehen der Prüfung: Das Ergebnis ist dem Anwärter bzw. der Anwärterin durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.2. Bei Nichtbestehen der Prüfung: Dem Anwärter bzw. der Anwärterin ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und dass ..... nach Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Wiederholung der Prüfung nach Ablauf von ..... Monaten wieder zugelassen werden kann.3. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung: Der Anwärter bzw. der Anwärterin ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, dass ..... die Prüfung nicht bestanden hat und dass eine zweite Wiederholung der Prüfung unzulässig ist. Kiel, den Der Prüfungsausschuss ___________________________ ___________________________ ___________________________ ___________________________

### Anlage 7

Anlage 7 (zu § 35 Absatz 1) Der Prüfungsausschuss für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und Umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung Prüfungszeugnis Der Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärter oder die Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärterin , geboren am in hat am die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und Umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung vorgeschriebene Laufbahnprüfung mit der Note - - ( ) Punkte bestanden und besitzt damit die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und Umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung. Kiel, (Siegel) ______________________________________ Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses

### Eingangsformel LAPOLDW-LG

Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

### § 1 — Einrichtung des Laufbahnzweiges

§ 1 Einrichtung des LaufbahnzweigesIn der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt wird der Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung eingerichtet.

### § 10 — Dauer, Verlängerung, Abkürzung, Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Dauer, Verlängerung, Abkürzung, Beendigung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate.(2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden.(3) Eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Antrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Förderlich sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Prüfungen, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ausbildungsbehörde.(4) Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um die Dauer dieser Zeiten. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen oder durch Ableistung eines verpflichtenden Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Dekanat des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung, eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für die ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.(5) Soweit Krankheitszeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes, der Elternzeit oder Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsbehörde.(6) Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden außer aus den in § 15 Absatz 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), geändert durch Verordnung vom 26. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 516, ber. S. 614), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Ausbildungsbehörde.

### § 11 — Ausbildungsgang

§ 11 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass sie die volle Mitarbeit der Anwärterin oder des Anwärters verlangt und sie oder ihn zu Sorgfalt und Zuverlässigkeit anhält sowie Verantwortungsbereitschaft weckt und ihre oder seine Initiative fördert.(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst folgende Ausbildungsabschnitte:I Ausbildung in Aufgaben der obersten Landwirtschaftsbehörde,II Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben der für Landwirtschaft zuständigen Landesoberbehörde,III Ausbildung in Aufgaben der Landwirtschaftskammer,IV Ausbildung in Aufgaben der Kreisverwaltung (hier: untere Naturschutz- und Wasserbehörde, Veterinärbehörde),V Verwaltungsergänzungslehrgang.

### § 12 — Leistungsnachweise

§ 12 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Leistungsnachweise sind1. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (§ 18),2. Befähigungsberichte (§ 19) nebst schriftlicher Arbeit (§ 20),3. Hausarbeit (§ 25 Absatz 3),4. schriftliche Klausuren (§ 25 Absatz 4),5. mündliche Prüfung (§ 29).(3) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Anwärterinnen und Anwärtern sind, unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, bei Leistungsnachweisen ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren.

### § 13 — Bewertung der Leistungen

§ 13 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfung gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht;13 bis 11 Punkte = gut (2)= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;4 bis 1 Punkte = mangelhaft (5)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;0 Punkte = ungenügend (6)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut, 11 bis 13,99 gut, 8 bis 10,99 befriedigend, 5 bis 7,99 ausreichend, 1 bis 4,99 mangelhaft, 0 bis 0,99 ungenügend.

### § 14 — Urlaub, Dienstbefreiung

§ 14 Urlaub, DienstbefreiungDie Anwärterin oder der Anwärter soll ihren oder seinen Urlaubsantrag sechs Wochen vor dem beabsichtigten Antritt des Urlaubs bei der Ausbildungsleitung einreichen. Sie entscheidet über die Gewährung von Urlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung.

### § 15 — Ausbildungsakten

§ 15 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten werden bei der obersten Landwirtschaftsbehörde geführt.(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre oder seine Ausbildungsakte einsehen.

### § 16 — Allgemeines

§ 16 Allgemeines(1) Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1).(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im Voraus fest; von der Einhaltung der Festlegung kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden.

### § 17 — Praktische Ausbildung

§ 17 Praktische Ausbildung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist in die für die Laufbahn wichtigen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihr oder ihm ist unter Berücksichtigung ihres oder seines Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterin oder der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zu Besichtigungen, Beratungen und Verhandlungen soll sie oder er nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Die Ausbildung soll durch die Teilnahme an anderen geeigneten Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung zweckdienlich ist.(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entsprechend ihrem oder seinem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beschäftigte eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind und darf sich nicht nachteilig auf die Ausbildung in anderen Sachgebieten auswirken.(3) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie oder er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

### § 18 — Theoretische Ausbildung

§ 18 Theoretische Ausbildung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) in der jeweiligen Ausbildungsstelle, durch Hospitationen sowie in sonstigen zentralen Unterrichtsveranstaltungen theoretisch unterwiesen und nimmt an einem Verwaltungsergänzungslehrgang teil. Das Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrgangs ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.(2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Anwärterin oder des Anwärters zum Eigenstudium zu fördern.

### § 19 — Befähigungsberichte

§ 19 Befähigungsberichte(1) Die Ausbilderin oder der Ausbilder erstellt unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes einen Befähigungsbericht (Anlage 2). Dabei sind der Stand des erworbenen Fachwissens, das praktische Geschick bei der Erledigung von Dienstgeschäften und das Gesamtbild der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters zu würdigen. Die Befähigungsberichte müssen außer mit einer Gesamtnote zusätzlich mit einer Punktzahl nach § 13 versehen werden.(2) Vor der Erstellung des jeweiligen Befähigungsberichts hat die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Anwärterin oder dem Anwärter über deren oder dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter vor Ablauf des praktischen Ausbildungsabschnittes bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsbehörde zu beteiligen. Die Befähigungsberichte werden zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält jeweils eine Durchschrift.

### § 2 — Laufbahn

§ 2 Laufbahn(1) Die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieses Laufbahnzweiges.(2) Die Beamtinnen und Beamten führen im Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: im Vorbereitungsdienst Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärterin/ Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärter, im Einstiegsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter/ im ersten Beförderungsamt nach dem Aufstieg (Besoldungsgruppe A 10): Regierungslandwirtschaftsoberinspektorin/ Regierungslandwirtschaftsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10), in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 11 Regierungslandwirtschaftsamtfrau/ Regierungslandwirtschaftsamtmann, Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/Oberamtsrat. (3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.

### § 20 — Schriftliche Arbeit

§ 20 Schriftliche ArbeitWährend des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll höchstens fünf Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbildungsleitung. Beauftragt sie hiermit eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, bewertet diese oder dieser die Arbeit. Über die Erleichterungen für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter (§ 12 Absatz 3) entscheidet die Ausbildungsleitung. Die bewertete schriftliche Arbeit soll mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden; sie wird zur Ausbildungsakte genommen.

### § 21 — Allgemeines

§ 21 Allgemeines(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung, geeignet ist.(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfung soll mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 29 Absatz 5 bleibt unberührt.

### § 22 — Prüfungsbehörde

§ 22 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist die oberste Landwirtschaftsbehörde.(2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuss (§ 23).

### § 23 — Prüfungsausschuss

§ 23 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung“.(2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, und zwar1. einer oder einem Beschäftigten der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt als Vorsitzender oder als Vorsitzenden,2. einer oder einem Beschäftigten der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt als Beisitzerin oder als Beisitzer,3. einer oder einem Beschäftigten der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung als Beisitzerin oder Beisitzer,4. einer oder einem Beschäftigen der Fachrichtung allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt als Beisitzerin oder Beisitzer.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.(6) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Prüfungsbehörde.(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, der Prüfungsbehörde die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.

### § 24 — Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 24 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag der Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung des Ausbildungsergebnisses über die Zulassung zur Prüfung.(2) Den Vorschlag auf Zulassung zur Prüfung hat die Ausbildungsleitung spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsbehörde vorzulegen. Dem Vorschlag ist die Ausbildungsakte beizufügen.(3) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (Vornote; Anlage 3) durch die Ausbildungsleitung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekanntzugeben und zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.(4) Sind die schriftliche Arbeit nach § 20 und die Befähigungsberichte nach § 19 der Anwärterin oder des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden und ist zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestehen wird, ist ihre oder seine Zulassung zur Prüfung zurückzustellen.(5) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur Prüfung nicht zugelassen worden, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die festgestellten Mängel nach Absatz 4 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten und entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auszuräumen. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung über Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel trifft die Ausbildungsbehörde.(6) Wer auch nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und nach Wiederholung der Leistungsnachweise die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Die Prüfung gilt damit als nicht bestanden.(7) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der zur Prüfung zugelassen ist, wird dem Prüfungsausschuss überwiesen. Sie oder er soll bis zur Ablegung der Prüfung zum praktischen Dienst nur noch in begrenztem Umfang herangezogen werden.

### § 25 — Schriftliche Prüfungen

§ 25 Schriftliche Prüfungen(1) Durch vier schriftliche Prüfungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen, die in der Landwirtschaftsverwaltung anfallen.(2) Es sind folgende schriftliche Prüfungen zu fertigen:1. eine schriftliche Hausarbeit,2. drei schriftliche Klausuren.(3) Am Ende des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer oder seiner Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihr oder ihm eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleitung oder eine von ihr bestellte Beschäftigte oder ein von ihr bestellter Beschäftigter. Die Aufgabenstellung soll die Anwärterin oder den Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Über Erleichterungen für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter (§ 12 Absatz 3) entscheidet die Ausbildungsleitung. Die Hausarbeit ist in Maschinenschrift Größe 12 mit 1 ½ Zeilenabstand im DIN A 4 Format anzufertigen und soll den Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten. Die Hausarbeit ist zu unterschreiben. Sie muss außerdem die Versicherung enthalten, dass sie selbständig, ohne Mitwirkung von Dritten und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen gefertigt wurde. Die Hausarbeit wird von der Beschäftigten oder dem Beschäftigten bewertet, die oder der die Aufgabe gestellt hat. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten. Die bewertete Hausarbeit soll mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden. Sie wird zur Ausbildungsakte genommen.(4) Es sind folgende Klausuren zu fertigen:1. Eine große Verwaltungsklausur, die Fragen aus verschiedenen Gebieten der landwirtschaftlichen Verwaltung umfasst,2. eine Klausur aus dem Gebiet der Markt- und Agrarpolitik,3. eine Klausur aus dem Gebiet des Staats- und Verwaltungsrechtes, die auch die allgemeine Rechtskunde und das bürgerliche Recht einbeziehen kann.Für die Anfertigung der Klausuren sind Bearbeitungszeiten bis zu fünf Stunden zu gewähren. Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter Texte der für die Lösung in Betracht kommenden Vorschriften zur Verfügung gestellt werden. Welche Hilfsmittel im Einzelnen genutzt werden dürfen und welche Zeit zur Verfügung steht, ist in der Aufgabe zu bestimmen.(5) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Die Aufgabenstellung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(6) Über Erleichterungen für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter (§ 12 Absatz 3) entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

### § 26 — Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen

§ 26 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 führt. Der oder dem Aufsichtsführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.(2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.(3) Die oder der Aufsichtsführende vermerkt den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe auf jeder Klausur und bestätigt sie durch ihr oder sein Namenszeichen.(4) Die oder der Aufsichtsführende kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der schuldhaft erheblich gegen die Ordnung verstößt (Störung), von der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung ausschließen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das störende Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden nicht einstellt.(5) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, wird sie oder er von der Fortsetzung der Prüfung nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung erfolgt nach § 32.(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtsführende eine Niederschrift (Anlage 4) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Klausur der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. In diesem Fall findet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung; § 32 bleibt unberührt.(7) Spätestens nach Ablauf der für die Anfertigung der Klausur bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Klausur zu unterschreiben und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.

### § 27 — Bewertung der schriftlichen Prüfungen

§ 27 Bewertung der schriftlichen Prüfungen(1) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder nicht gebunden.(2) Bei der Bewertung sind neben der äußeren Form der Prüfungsarbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck insbesondere die inhaltliche Richtigkeit und der Aufbau zu berücksichtigen. Die Bewertung ist von der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu begründen. Gleiches gilt für die anderen Beurteilerinnen oder Beurteiler, wenn ihre Bewertung von der Erstbeurteilung abweicht.(3) Die Prüfungsnote der schriftlichen Abschlussprüfungen ist das arithmetische Mittel der Noten für die Hausarbeit sowie der drei schriftlichen Klausuren. Die schriftlichen Abschlussprüfungen sind bestanden, wenn diese Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt. Wird eine schriftliche Prüfung ohne triftigen Grund nicht abgeliefert, gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte).(4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

### § 28 — Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn nicht mehr als eine schriftliche Prüfung nach § 25 Absatz 3 und 4 schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wird und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungen mindestens 5 Punkte beträgt.(2) Die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben.(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

### § 29 — Mündliche Prüfung

§ 29 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Ende der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.(2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:1. Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen Verwaltung,2. Marktpolitik, Agrarpolitik,3. allgemeine Rechtskunde, Staats- und Verwaltungskunde und Haushalts- und Rechnungswesen.(3) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll 60 Minuten nicht überschreiten. Es sollen höchstens drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden.(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in einzelnen Fächern nach § 13. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn diese Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.(5) Der Prüfungsausschuss kann Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge sowie die Ausbildungsleitung, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht, als Zuhörerinnen und Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen.

### § 3 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 3 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. ein Studium der Fächer Agrarwirtschaft, Agrarmanagement oder ein vergleichbares für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt im Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung geeignetes Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat.

### § 30 — Niederschrift über die mündliche Prüfung

§ 30 Niederschrift über die mündliche Prüfung(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

### § 31 — Erkrankung, Versäumnisse

§ 31 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Dabei ist bei einer Erkrankung aufgrund einer Schwangerschaft, soweit eine fachärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgte, die Vorlage eines Zeugnisses der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes ausreichend.(2) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dieses gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatz 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen und Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

### § 32 — Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 32 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBegeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

### § 33 — Prüfungsergebnis

§ 33 Prüfungsergebnis(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund des während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise (Gesamtnote). Hierfür ist eine Niederschrift gemäß Anlage 6 zu fertigen, die zur Ausbildungsakte zu nehmen ist. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.(2) Grundlagen für die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung sind:1. Die Vornote, die sich aus folgenden Bereichen zusammensetzt: a) Verwaltungsergänzungslehrgang nach § 18,b) Befähigungsberichte nach § 19,c) schriftliche Arbeit nach § 20, 2. das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 27,3. das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 29.Die Vornote aus Satz 1 Nummer 1 ergibt sich aus der Addition der Teilbewertungen, dividiert durch die Anzahl der Teilbewertungen und wird mit 35 % für die Ermittlung der Gesamtnote bewertet. Das Prüfungsergebnis aus Satz 1 Nummer 2 wird für das Gesamtergebnis mit 35 % bewertet. Das Prüfungsergebnis aus Satz 1 Nummer 3 wird für das Gesamtergebnis mit 30 % bewertet.(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Niederschrift über das Ergebnis der Laufbahnprüfung (Anlage 6) zu begründen.

### § 34 — Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 34 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach § 33 ermittelte Gesamtnote mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ist.

### § 35 — Prüfungszeugnis

§ 35 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 7). Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.(2) Eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

### § 36 — Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 36 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, darf sie oder er sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 10 Absatz 2 und § 24 Absatz 5 bleiben unberührt. Der Gesamtzeitraum des Vorbereitungsdienstes darf jedoch insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Gesamtzeitraumes findet § 10 Absatz 4 entsprechende Anwendung.(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest.(4) Wer auch bei Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen. Die Prüfung gilt damit als nicht bestanden.

### § 37 — Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 37 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von den der Täuschungshandlung zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

### § 38 — Übergangsregelung

§ 38 Übergangsregelung(1) Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen den Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit nach Maßgabe der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.(2) § 10 Absatz 3 findet Anwendung, soweit der jeweilige Stand der Ausbildung dies zulässt.

### § 39 — Anlagen

§ 39 AnlagenDie folgenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung: Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan nach § 16 Absatz 1, Anlage 2: Befähigungsberichte nach § 19 Absatz 1, Anlage 3: Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung nach § 24 Absatz 3, Anlage 4: Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung nach § 26 Absatz 6, Anlage 5: Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung nach § 30 Absatz 1, Anlage 6: Niederschrift über das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach § 33 Absatz 1, Anlage 7: Prüfungszeugnis nach § 35 Absatz 1.

### § 4 — Bewerbungen

§ 4 Bewerbungen(1) Bewerbungen sind an die oberste Landwirtschaftsbehörde in Schleswig-Holstein zu richten.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. das Abschlusszeugnis einer allgemein bildenden Schule,3. das Abschlusszeugnis der im § 3 Nummer 2 genannten Hochschule,4. die Diplom-, Graduierungs- oder Bachelorurkunde,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides.Können die Nachweise nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

### § 40 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 40 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom 1. April 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 318, ber. S. 579)*), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl-H. S. 143), außer Kraft.

### § 5 — Auswahl

§ 5 AuswahlÜber die Einstellung entscheidet die oberste Landwirtschaftsbehörde aufgrund der vorliegenden Zeugnisse, der sonstigen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen oder Bewerber.

### § 6 — Einstellung, Rechtstellung

§ 6 Einstellung, Rechtstellung(1) Die nach § 5 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der obersten Landwirtschaftsbehörde eingestellt.(2) Vor der Einstellung haben sie folgende weitere Unterlagen beizubringen:1. ein amtsärztliches Gutachten,2. den Nachweis, die Staatsangehörigkeit a) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, zu besitzen; § 3 Nummer 1 bleibt unberührt, 3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren und6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärterin“ oder „Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärter“.(4) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sollen zum 1. Mai oder zum 1. Oktober eines Jahres eingestellt werden; Abweichungen sind zulässig und mit der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz abzustimmen.

### § 7 — Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung befähigen.(2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bindungen einzustellen.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen.

### § 8 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die oberste Landwirtschaftsbehörde. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Bei der Zuweisung an die Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterinnen oder der Anwärter zu berücksichtigen.(2) Ausbildungsstellen sind1. die oberste Landwirtschaftsbehörde,2. die für Landwirtschaft zuständige Landesoberbehörde,3. die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,4. die Kreisverwaltungen und5. die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung.

### § 9 — Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte oder ...

§ 9 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt die Aufgabe der Ausbildungsleitung.(2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Anwärterinnen und Anwärter anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.(3) Die Ausbildungsleitung kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Ausbilderinnen und Ausbildern bestellen; sie haben die Ausbildung nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung durchzuführen.(4) Die Ausbildungsleitung kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur oder zum Ausbildungsbeauftragten bestellen. Diese oder dieser soll dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle, den Ausbilderinnen oder den Ausbildern und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

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— Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Landwirtschaftsverwaltung und die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (LAPOLDW-LG 2/1) Vom 11. September 2014
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LwVwumwDLbGr1EA1VSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
