Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein Vom 1. April 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. 1993 318
Ausbildungsgang
§ 10 Ausbildungsgang (1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt folgende Ausbildungsabschnitte: I Ausbildung in Aufgaben des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. II Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben eines Amtes für Land- und Wasserwirtschaft III Ausbildung in Aufgaben des Pflanzenschutzamtes IV Ausbildung in Aufgaben der Landwirtschaftskammer V Ausbildung in Aufgaben des landwirtschaftlichen Steuerwesens bei einem Finanzamt VI Ausbildung bei einem Amtsgericht (Grundbuchamt) VII Verwaltungsergänzungslehrgang für Nachwuchskräfte des gehobenen technischen Dienstes
Prüfungsausschuß
§ 18 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde errichtet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Für stellvertretende Mitglieder gilt dies entsprechend. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes als das den Vorsitz führende Mitglied, 2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes, 3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung und 4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. ein Paßbild, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule, 4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule, 5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Können die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 4 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
Auswahl
§ 3 Auswahl Der Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume unter Beteiligung des Personalrates.
Prüfungsakten
§ 32 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.
Einstellung
§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume eingestellt, in der Regel zum 1. März eines Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes , 3. die Geburtsurkunde, 4. ggf. die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 2. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft, 3. das Pflanzenschutzamt, 4. die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, 5. die Finanzämter, 6. die Amtsgerichte, 7. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Ausbildungsgang
§ 10 Ausbildungsgang (1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt folgende Ausbildungsabschnitte: I Ausbildung in Aufgaben des Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. II Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben eines Amtes für Land- und Wasserwirtschaft III Ausbildung in Aufgaben des Pflanzenschutzamtes IV Ausbildung in Aufgaben der Landwirtschaftskammer V Ausbildung in Aufgaben des landwirtschaftlichen Steuerwesens bei einem Finanzamt VI Ausbildung bei einem Amtsgericht (Grundbuchamt) VII Verwaltungsergänzungslehrgang für Nachwuchskräfte des gehobenen technischen Dienstes
Prüfungsausschuß
§ 18 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde errichtet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Für stellvertretende Mitglieder gilt dies entsprechend. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes als das den Vorsitz führende Mitglied, 2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes, 3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung und 4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. ein Paßbild, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule, 4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule, 5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Können die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 4 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
Auswahl
§ 3 Auswahl Der Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume unter Beteiligung des Personalrates.
Prüfungsakten
§ 32 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.
Einstellung
§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume eingestellt, in der Regel zum 1. März eines Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes , 3. die Geburtsurkunde, 4. ggf. die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 2. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft, 3. das Pflanzenschutzamt, 4. die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, 5. die Finanzämter, 6. die Amtsgerichte, 7. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung
§ 8 Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung (1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes die Aufgabe der Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellen. Sie haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. (4) Im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in jedem Amt für Land- und Wasserwirtschaft ist eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Es ist deren oder dessen Aufgabe, dazu beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit den ausbildenden Behörden und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.
Anlage
Aufgrund des § 25a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:
Allgemeine Voraussetzungen
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 2. das Zeugnis über die Abschlußprüfung einer Fachhochschule -Fachrichtung Landbau, Landwirtschaft oder Gartenbau besitzt.
Leistungsnachweise
§ 11 Leistungsnachweise (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte ( § 14 ), 2. schriftliche Arbeiten ( § 15 ), 3. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges ( § 16 ). Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die §§ 20 und 25 . (3) Schwerbehinderten und Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.
Bewertung der Leistungen
§ 12 Bewertung der Leistungen (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut 11 bis 13,99 gut 8 bis 10,99 befriedigend 5 bis 7,99 ausreichend 2 bis 4,99 mangelhaft 0 bis 1,99 ungenügend
Praktische Ausbildung
§ 13 Praktische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch als Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen und Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Befähigungsberichte
§ 14 Befähigungsberichte (1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes (Ausbildungsabschnitte I VI) hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht (Anlage 2) über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht ist abzusehen, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte. (2) Vor der Beurteilung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Anwärterin oder dem Anwärter über deren oder dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.
Schriftliche Arbeit, Hausarbeit
§ 15 Schriftliche Arbeit, Hausarbeit (1) Im Ausbildungsabschnitt I haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihnen eine Bearbeitungsfrist von höchstens drei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleitung oder die oder der von ihr beauftragte Ausbilderin oder Ausbilder. Die Aufgabenstellung soll die Anwärterinnen und Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Am Schluß der Arbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie die Arbeit selbständig angefertigt haben. Die Hausarbeit wird von der Ausbildungsleitung oder der Ausbilderin oder dem Ausbilder bewertet, die oder der die Aufgabe gestellt hat. (2) Im Ausbildungsabschnitt II haben die Anwärterinnen und die Anwärter eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll höchstens sechs Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der die Arbeit auch bewertet. (3) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet die Ausbildungsleitung oder die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der die Aufgabe stellt. (4) Die bewerteten Arbeiten sollen mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden. Sie werden der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.
Theoretische Ausbildung
§ 16 Theoretische Ausbildung Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) an einem Verwaltungsergänzungslehrgang für Nachwuchskräfte des gehobenen technischen Dienstes teil und haben die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Aus den Einzelnoten bildet die Ausbildungsbehörde eine Gesamtnote (Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges).
Allgemeines
§ 17 Allgemeines (1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung geeignet sind. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil, sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Schluß des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise ( § 11 Abs. 2 ) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (Vornote; Anlage 3) durch die Ausbildungsleitung ist nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überschritten wird. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise ( § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ), die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsleitung, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. (4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.
Schriftliche Prüfung
§ 20 Schriftliche Prüfung (1) Durch vier Aufsichtsarbeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, daß sie in der Lage sind, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen, die in der Landwirtschaftsverwaltung anfallen. (2) Folgende vier Arbeiten sind zu fordern: 1. Eine große Verwaltungsarbeit, die Fragen aus verschiedenen Gebieten der land- und ernährungswirtschaftlichen Verwaltung umfaßt, insbesondere aus dem Recht der Ernährungswirtschaft, der Agrarstrukturverbesserung, des Grundstückverkehrs, der Erzeugungsförderung und Produktion; 2. eine Arbeit aus folgenden Gebieten: 3. Landwirtschaftliche Betriebs- und Arbeitswirtschaft, 4. Beratungsmethodik, Marktpolitik, Agrarpolitik; 5. eine Arbeit aus verschiedenen Gebieten des Staats- und Verwaltungsrechts, die auch die allgemeine Rechtskunde und das bürgerliche Recht einbeziehen kann; 6. eine Arbeit aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Die Lösung der Arbeiten soll in der Regel zu 1. bis zu sechs Stunden, zu 2. bis zu fünf Stunden, zu 3. und 4. jeweils bis zu vier Stunden in Anspruch nehmen. (3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt die Aufgabenstellung. (4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte vor Vorschriften ggf. Kommentare zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat. (5) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten
§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Der oder dem Aufsichtsführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die oder der Aufsichtsführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch ihr oder sein Namenszeichen. (4) Die oder der Aufsichtsführende kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ihr oder sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden nicht einstellt. (5) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so wird sie oder er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach § 28 . (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtsführende eine Niederschrift (Anlage 4) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Arbeit der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
Abgabe der schriftlichen Arbeiten
§ 22 Abgabe der schriftlichen Arbeiten (1) Spätestens nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Arbeit zu unterschreiben und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (2) Die oder der Aufsichtsführende verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 21 Abs. 6 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 23 Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt, nacheinander zu bewerten. Für die Bewertung der Arbeiten sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten können auch Nichtmitglieder von dem den Vorsitz führenden Mitglied bestimmt werden. (2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder bzw. Nichtmitglieder nicht gebunden. (3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. nicht mehr als eine Arbeit des schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist und 2. die durchschnittliche Punktzahl aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 25 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften aus dem Gebiet der land- und ernährungswirtschaftlichen Verwaltung; 2. landwirtschaftliche Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Beratungsmethodik, Marktpolitik, Agrarpolitik; 3. allgemeine Rechtskunde, Staats- und Verwaltungskunde; 4. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. (3) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten betragen. Es sollen in der Regel höchstens drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden. (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern. (5) An der mündlichen Prüfung kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß kann darüber hinaus auch Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge zulassen, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht. § 34 bleibt unberührt.
Prüfungsniederschrift
§ 26 Prüfungsniederschrift (1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt, zu fertigen (Anlage 5). (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 27 Erkrankung, Versäumnisse (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis ausreichend. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Brechen Anwärterinnen oder Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt werden. (4) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 28 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung (1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Es wird in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung (Anlage 5) festgestellt. (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote bestimmt. Die Vornote wird mit 30 v.H., die schriftliche und mündliche Prüfung werden mit jeweils 35 v.H. berücksichtigt. (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.
Prüfungszeugnis
§ 30 Prüfungszeugnis (1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 6). Das Zeugnis wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so dürfen sie sie frühestens nach sechs Monaten, spätestens innerhalb eines Jahres, einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 bleiben unberührt. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
§ 34 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Übergangsregelung
§ 35 Übergangsregelung Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1.8.1992 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.
Anlagen
§ 36 Anlagen Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 37 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Rechtsstellung
§ 5 Rechtsstellung (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärterin (RLOIAnw.'in) oder Regierungslandwirtschaftsoberinspektoranwärter (RLOIAnw.). (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung endgültig nicht besteht.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.
Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung
§ 8 Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung (1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes die Aufgabe der Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellen. Sie haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. (4) Im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in jedem Amt für Land- und Wasserwirtschaft ist eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Es ist deren oder dessen Aufgabe, dazu beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit den ausbildenden Behörden und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.
Dauer, Verlängerung
§ 9 Dauer, Verlängerung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. § 12 Abs. 7 der Schleswig-Holsteinischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 21. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 101, ber. S. 125) bleibt unberührt.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.