LwVfGAG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 8. November 1991

Ausfertigungsdatum:
08.11.1991
Fundstelle:
GVOBl. 1991 576
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 In den in § 1 genannten Verfahren finden die Vorschriften der § 14 Abs. 2 und § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), sowie die §§ 58 , 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , im ersten Rechtszug auch die Vorschriften der §§ 39 , 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung; der in § 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.

§ 1

§ 1 In den Verfahren über die Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden, wenn die Zuziehung wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere wenn die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben in Frage steht.

§ 2

§ 2 In den in § 1 genannten Verfahren finden die Vorschriften des § 14 Abs. 2 und der §§ 22 und 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), im ersten Rechtszug auch die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen keine Anwendung; der in § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.

§ 3

§ 3 Das Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.