LwStaatsVwNOG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz einer Neuordnung der landwirtschaftlichen Staats- und Selbstverwaltung Vom 24. Februar 1973*

Ausfertigungsdatum:
24.02.1973
Fundstelle:
GVOBl. 1973, 67
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3(1) Die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft übernehmen die Zuständigkeit der in § 1 genannten Behörden sowie die der bisherigen Bezirksstellen für Pflanzenschutz. (2) Ihre Aufgaben sind insbesondere: 1. die Planung und Durchführung überbetrieblicher Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Entwicklung des ländlichen Raumes,2. die Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Einzelbetriebe und deren Zusammenschlüsse,3. die Durchführung der Unterhaltung der Landesschutzdeiche und Halligdeiche (58 a LWG)4. die Durchführung der Unterhaltung der landeseigenen Gewässer erster Ordnung und der Außentiefs §§ 39 und 40 a LWG) sowie der sonstigen vom Land zu unterhaltenden Gewässer,5. die Beratung in technischen Fragen der Abfallbeseitigung,6. die Überwachung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken,7. die Wahrnehmung der Befugnisse nach dem Landeswaldgesetz und entsprechenden Vorschriften,8. die Durchführung des amtlichen Pflanzenschutzes. (3) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann ihnen durch Verordnung weitere Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich übertragen, soweit dies aus fachlichen und organisatorischen Gründen notwendig ist.

§ 3

§ 3(1) Die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft übernehmen die Zuständigkeit der in § 1 genannten Behörden sowie die der bisherigen Bezirksstellen für Pflanzenschutz.(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:1. die Planung und Durchführung überbetrieblicher Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Entwicklung des ländlichen Raumes,2. die Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Einzelbetriebe und deren Zusammenschlüsse,3. die Durchführung der Unterhaltung der Landesschutzdeiche und Halligdeiche (58 a LWG)4. die Durchführung der Unterhaltung der landeseigenen Gewässer erster Ordnung und der Außentiefs §§ 39 und 40 a LWG) sowie der sonstigen vom Land zu unterhaltenden Gewässer,5. die Beratung in technischen Fragen der Abfallbeseitigung,6. die Überwachung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken,7. die Wahrnehmung der Befugnisse nach dem Landeswaldgesetz und entsprechenden Vorschriften,8. die Durchführung des amtlichen Pflanzenschutzes.(3) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann ihnen durch Verordnung weitere Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich übertragen, soweit dies aus fachlichen und organisatorischen Gründen notwendig ist.

§ 3

§ 3(1) Die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft übernehmen die Zuständigkeit der in § 1 genannten Behörden sowie die der bisherigen Bezirksstellen für Pflanzenschutz.(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:1. die Planung und Durchführung überbetrieblicher Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Entwicklung des ländlichen Raumes,2. die Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Einzelbetriebe und deren Zusammenschlüsse,3. die Durchführung der Unterhaltung der Landesschutzdeiche und Halligdeiche (58 a LWG)4. die Durchführung der Unterhaltung der landeseigenen Gewässer erster Ordnung und der Außentiefs §§ 39 und 40 a LWG) sowie der sonstigen vom Land zu unterhaltenden Gewässer,5. die Beratung in technischen Fragen der Abfallbeseitigung,6. die Überwachung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken,7. die Wahrnehmung der Befugnisse nach dem Landeswaldgesetz und entsprechenden Vorschriften,8. die Durchführung des amtlichen Pflanzenschutzes.(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur kann ihnen durch Verordnung weitere Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich übertragen, soweit dies aus fachlichen und organisatorischen Gründen notwendig ist.

§ 1

§ 1- gestrichen -

§ 2

§ 2- gestrichen -

§ 3

§ 3(1) Die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft übernehmen die Zuständigkeit der in § 1 genannten Behörden sowie die der bisherigen Bezirksstellen für Pflanzenschutz. (2) Ihre Aufgaben sind insbesondere: 1. die Planung und Durchführung überbetrieblicher Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Entwicklung des ländlichen Raumes,2. die Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Einzelbetriebe und deren Zusammenschlüsse,3. die Durchführung der Unterhaltung der Landesschutzdeiche und Halligdeiche (58 a LWG)4. die Durchführung der Unterhaltung der landeseigenen Gewässer erster Ordnung und der Außentiefs §§ 39 und 40 a LWG) sowie der sonstigen vom Land zu unterhaltenden Gewässer,5. die Beratung in technischen Fragen der Abfallbeseitigung,6. die Überwachung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken,7. die Wahrnehmung der Befugnisse nach dem Landeswaldgesetz und entsprechenden Vorschriften,8. die Durchführung des amtlichen Pflanzenschutzes. (3) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann ihnen durch Verordnung weitere Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich übertragen, soweit dies aus fachlichen und organisatorischen Gründen notwendig ist.

§ 4

§ 4(gestrichen)

§ 5

§ 5Es werden aufgehoben:1. das Gesetz über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (GS. S. 101), geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),2. die Verordnung zur Abweichung von Vorschriften des preußischen Gesetzes über Landeskulturbehörden vom 13. November 1931 (RAnz. Nr. 267),3. das Gesetz über die landwirtschaftliche Verwaltung in Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 53) und4. alle diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.