Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung*) Vom 31. März 1931, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971**)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971, 182
§ 1*)
§ 2*)
§ 3*)
§ 4(1) *)(2) **) Bei dem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken und Grundstückszubehör durch die Deutsche Siedlungsbank oder die Deutsche Landesrentenbank dürfen Bund***), Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) Steuern oder Gebühren nicht erheben.
§ 5*)
§ 6*)
§ 7*)Die Landesregierung**) erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Bestimmungen...
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.