LwSiedlFöG SH 1971 · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung*) Vom 31. März 1931, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971**)

Fundstelle:
GVOBl. 1971, 182
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1*)

§ 2

§ 2*)

§ 3

§ 3*)

§ 4

§ 4(1) *)(2) **) Bei dem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken und Grundstückszubehör durch die Deutsche Siedlungsbank oder die Deutsche Landesrentenbank dürfen Bund***), Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) Steuern oder Gebühren nicht erheben.

§ 5

§ 5*)

§ 6

§ 6*)

§ 7

§ 7*)Die Landesregierung**) erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Bestimmungen...

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.