Verordnung über die Umwandlung von Pacht in Eigentum an landwirtschaftlichen Betrieben Vom 7. Mai 1965, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1965 35
Aufgrund des § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zuletzt geändert durch das Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1 (1) Siedlung im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes liegt vor, wenn unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde ein einheimischer Pächter a) den bisher gepachteten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder b) falls der Pächter die Beendigung oder die Nichtverlängerung des Pachtvertrages nicht zu vertreten hat - einen gleichartigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt und die weiteren im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind. (2) *) Im Zeitpunkt der Einleitung des Siedlungsverfahrens soll der Pachtvertrag in der Regel bereits 6 Jahre bestanden haben. Der zu erwartende Betrieb soll die Große eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes nicht überschreiten.
§ 2 *) Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes liegt nicht vor a) wenn Erwerber und Veräußerer Eheleute sind, b) wenn der Erwerber gesetzlicher Erbe des Veräußerers ist.
§ 3 *)
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.