Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Umwelt (LfUVO) Vom 20. Oktober 2008 *
- Ausfertigungsdatum:
- 20.10.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 540
Errichtung des Landesamtes
§ 1 Errichtung des LandesamtesDas Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mit Sitz in Flintbek errichtet.
Zuständigkeit
§ 3 Zuständigkeit(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Aufgaben, die den nach § 2 aufgelösten Ämtern zugewiesen worden sind. Es ist ungeachtet der Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig 1. für die Erarbeitung und Bereitstellung von ökologischen und technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes sowie der angewandten Vogelschutz- und Bodenforschung und die Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen;2. für die Vorbereitung fachlicher Stellungnahmen für Aufgaben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume;3. für Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft, sofern nicht die oberste Landwirtschaftsbehörde zuständig ist;4. für Aufgaben der Siedlungsbehörde nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1429 - BGBl. III 2331-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1149, 1169);5. für Aufgaben der ländlichen Verkehrsinfrastruktur;6. für Aufgaben der integrierten ländlichen Entwicklung;7. für Aufgaben der Bodenordnung im Rahmen von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150);8. für die Aufgaben der oberen Fischereibehörde nach § 42 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), sowie die Aufgaben der Fischereiaufsicht, Aufsicht über die Hege und die Mitgliedschaft im Fischereiabgabeausschuss;9. für folgende Aufgaben aus dem Bereich des Naturschutzes: a) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Programmen und Maßnahmen für die oberste Naturschutzbehörde,b) Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit überregionaler Bedeutung oder von Maßnahmen im landesweiten Interesse,c) Erarbeitung fachlicher Grundlagen im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung für ökologisch bedeutsame unbebaute Liegenschaften des Landes,d) Mitwirkung an gewässerschutzrelevanten Planungen der Wasserwirtschaft mit Naturschutzbezug,e) Vorbereitungen von Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde nach dem Landesnaturschutzgesetz. (2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.
Errichtung des Landesamtes
§ 1 Errichtung des LandesamtesDas Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung mit Sitz in Flintbek errichtet.
Zuständigkeit
§ 3 Zuständigkeit(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Aufgaben, die den nach § 2 aufgelösten Ämtern zugewiesen worden sind. Es ist ungeachtet der Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig1. für die Erarbeitung und Bereitstellung von ökologischen und technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes sowie der angewandten Vogelschutz- und Bodenforschung und die Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen;2. für die Vorbereitung fachlicher Stellungnahmen für Aufgaben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung;3. für Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft, sofern nicht die oberste Landwirtschaftsbehörde zuständig ist;4. für Aufgaben der Siedlungsbehörde nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1429 - BGBl. III 2331-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1149, 1169);5. für Aufgaben der ländlichen Verkehrsinfrastruktur;6. für Aufgaben der integrierten ländlichen Entwicklung;7. für Aufgaben der Bodenordnung im Rahmen von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150);8. für die Aufgaben der oberen Fischereibehörde nach § 42 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), sowie die Aufgaben der Fischereiaufsicht, Aufsicht über die Hege und die Mitgliedschaft im Fischereiabgabeausschuss;9. für folgende Aufgaben aus dem Bereich des Naturschutzes: a) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Programmen und Maßnahmen für die oberste Naturschutzbehörde,b) Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit überregionaler Bedeutung oder von Maßnahmen im landesweiten Interesse,c) Erarbeitung fachlicher Grundlagen im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung für ökologisch bedeutsame unbebaute Liegenschaften des Landes,d) Mitwirkung an gewässerschutzrelevanten Planungen der Wasserwirtschaft mit Naturschutzbezug,e) Vorbereitungen von Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde nach dem Landesnaturschutzgesetz.(2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.
Errichtung des Landesamtes
§ 1 Errichtung des LandesamtesDas Landesamt für Umwelt wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur mit Sitz in Flintbek errichtet.
Zuständigkeit
§ 3 Zuständigkeit(1) Das Landesamt für Umwelt ist ungeachtet der Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere zuständig1. für die Erarbeitung und Bereitstellung von ökologischen und technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes sowie der angewandten Vogelschutzforschung, des Bodenschutzes und des geologischen Untergrunds,2. für die Vorbereitung fachlicher Stellungnahmen für Aufgaben des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur,3. für folgende Aufgaben aus dem Bereich des Naturschutzes:a) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Programmen und Maßnahmen für die oberste Naturschutzbehörde,b) Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit überregionaler Bedeutung oder von Maßnahmen im landesweiten Interesse,c) Erarbeitung fachlicher Grundlagen im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung für ökologisch bedeutsame unbebaute Liegenschaften des Landes,d) Mitwirkung an gewässerschutzrelevanten Planungen der Wasserwirtschaft mit Naturschutzbezug,e) Vorbereitung von Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde nach dem Landesnaturschutzgesetz,4. im Bereich der Wasserwirtschaft insbesondere für die Ermittlung und Entwicklung der technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes sowie gemeinsam mit den Küstenschutzbehörden für den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst; jeweils nach Maßgabe der durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes erlassenen Zuständigkeitsbestimmungen,5. für die Wahrnehmung übergeordneter wissenschaftlicher Aufgaben des Bodenschutzes, der Altlastenbearbeitung und der entsprechenden Beratung anderer Behörden,6. für die Wahrnehmung der Aufgaben der geologischen Landesaufnahme sowie übergeordneter fachlicher Aufgaben zu geologischen, hydrogeologischen und rohstoffwirtschaftlichen Fragestellungen und der entsprechenden Beratung anderer Behörden,7. für Aufgaben des Technischen Umweltschutzes.(2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.
Errichtung des Landesamtes
§ 1 Errichtung des LandesamtesDas Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mit Sitz in Flintbek errichtet.
Auflösung von Ämtern
§ 2 Auflösung von ÄmternDas Landesamt für Natur und Umwelt mit Sitz in Flintbek, die Ämter für ländliche Räume mit Sitz in Kiel, Lübeck und Husum und die Staatlichen Umweltämter mit Sitz in Kiel, Schleswig und Itzehoe werden aufgelöst.
Zuständigkeit
§ 3 Zuständigkeit(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Aufgaben, die den nach § 2 aufgelösten Ämtern zugewiesen worden sind. Es ist ungeachtet der Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig 1. für die Erarbeitung und Bereitstellung von ökologischen und technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes sowie der angewandten Vogelschutz- und Bodenforschung und die Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen;2. für die Vorbereitung fachlicher Stellungnahmen für Aufgaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume;3. für Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft, sofern nicht die oberste Landwirtschaftsbehörde zuständig ist;4. für Aufgaben der Siedlungsbehörde nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1429 - BGBl. III 2331-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1149, 1169);5. für Aufgaben der ländlichen Verkehrsinfrastruktur;6. für Aufgaben der integrierten ländlichen Entwicklung;7. für Aufgaben der Bodenordnung im Rahmen von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150);8. für die Aufgaben der oberen Fischereibehörde nach § 42 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), sowie die Aufgaben der Fischereiaufsicht, Aufsicht über die Hege und die Mitgliedschaft im Fischereiabgabeausschuss;9. für folgende Aufgaben aus dem Bereich des Naturschutzes: a) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Programmen und Maßnahmen für die oberste Naturschutzbehörde,b) Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit überregionaler Bedeutung oder von Maßnahmen im landesweiten Interesse,c) Erarbeitung fachlicher Grundlagen im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung für ökologisch bedeutsame unbebaute Liegenschaften des Landes,d) Mitwirkung an gewässerschutzrelevanten Planungen der Wasserwirtschaft mit Naturschutzbezug,e) Vorbereitungen von Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde nach dem Landesnaturschutzgesetz. (2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.