LwFordZwVollstrG SH 1971 · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten Vom 3. August 1897 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1971 182
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Für öffentliche landschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalten kann mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr durch Satzung bestimmt werden, daß der Anstalt als Vollstreckungsbehörde ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehen soll.

§ 11

§ 11 Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 können mit Genehmigung des Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Satzung auch für solche landschaftliche Kreditanstalten eingeführt werden, denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zwangsvollstreckungsrecht im Sinne des § 1 Ziffer 1 zustand.

§ 6

§ 6 (1) Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Anstalt ist ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist. (2) Eine durch die Anstalt eingeleitete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen des Anspruches eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangsverwaltung angeordnet wird. (3) Die Anstalt kann auf Ersuchen des Gerichts die dem letzteren durch §§ 150 , 150 a , 153 , 153 a , 154 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 zugewiesene Tätigkeit bezüglich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke übernehmen; bezüglich der von ihr beliehenen Grundstücke kann ihr mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr durch Satzung ein Recht auf Überweisung dieser Tätigkeit beigelegt werden.

§ 1

§ 1 Für öffentliche landschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalten kann mit Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr durch Satzung bestimmt werden, daß der Anstalt als Vollstreckungsbehörde ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehen soll.

§ 11

§ 11 Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 können mit Genehmigung des Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Satzung auch für solche landschaftliche Kreditanstalten eingeführt werden, denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zwangsvollstreckungsrecht im Sinne des § 1 Ziffer 1 zustand.

§ 6

§ 6 (1) Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Anstalt ist ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist. (2) Eine durch die Anstalt eingeleitete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen des Anspruches eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangsverwaltung angeordnet wird. (3) Die Anstalt kann auf Ersuchen des Gerichts die dem letzteren durch §§ 150 , 150 a , 153 , 153 a , 154 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 zugewiesene Tätigkeit bezüglich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke übernehmen; bezüglich der von ihr beliehenen Grundstücke kann ihr mit Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr durch Satzung ein Recht auf Überweisung dieser Tätigkeit beigelegt werden.

§ 1

§ 1 Für öffentliche landschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalten kann mit Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie durch Satzung bestimmt werden, daß der Anstalt als Vollstreckungsbehörde ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehen soll.

§ 6

§ 6 (1) Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Anstalt ist ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist. (2) Eine durch die Anstalt eingeleitete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen des Anspruches eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangsverwaltung angeordnet wird. (3) Die Anstalt kann auf Ersuchen des Gerichts die dem letzteren durch §§ 150 , 150 a , 153 , 153 a , 154 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 zugewiesene Tätigkeit bezüglich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke übernehmen; bezüglich der von ihr beliehenen Grundstücke kann ihr mit Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie durch Satzung ein Recht auf Überweisung dieser Tätigkeit beigelegt werden.

§ 10

§ 10 (1) *) (2) **) In den Fällen der §§ 825 bis 828 , der §§ 839 , 843 , 845 und 846 , 850 bis 850 i der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichtes zu erteilen, in dessen Bezirke die Anstalt ihren Sitz hat.

§ 12

§ 12 *) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Verfassungen und Satzungen der landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalten werden, auch soweit sie den Anstalten weitergehende Befugnisse gewähren, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 13

§ 13 *)

§ 2

§ 2 Das Zwangsvollstreckungsrecht ist auf die Beitreibung fälliger Forderungen an Darlehnskapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträgen und auf sonstige durch die Satzung vorgesehene Leistungen beschränkt. Es kann nur gegen Schuldner, welche Eigentümer des beliehenen Grundstückes sind, geltend gemacht werden.

§ 3

§ 3 (1) Kraft des Zwangsvollstreckungsrechtes ist die Anstalt befugt, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben. (2) Der Anstalt kann auch die Befugnis beigelegt werden, das beliehene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen. In diesem Falle ist die Anstalt befugt, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Zwangsverwaltung zusammen oder einzeln zur Ausführung zu bringen.

§ 4

§ 4 Gleichzeitig mit den im § 3 bezeichneten Maßregeln kann die Anstalt die gerichtliche Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstückes betreiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwangsversteigerung ersetzt. Der Antrag soll das Grundstück den Eigentümer und den Anspruch bezeichnen.

§ 5

§ 5 (1) *) Die Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den schriftlichen Antrag der Anstalt auf Zwangsvollstreckung ersetzt. Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher darf erst erteilt werden, wenn der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche schriftlich gemahnt worden ist. Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anwendbar. (2) *) Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte erfolgt nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes. (3) Das Verfahren der Zwangsverwaltung ist, soweit nicht hierüber in diesem Gesetz Bestimmungen getroffen sind, durch Satzung zu regeln. Die Regelung soll im Anschluß an die Schriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 97) erfolgen.

§ 7

§ 7 *)

§ 8

§ 8 (1) Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bei welcher eine landschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalt beteiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nach § 2 dem Zwangsvollstreckungsrechte der Anstalt unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervorgehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebotes, noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft gemacht zu werden. (2) Durch den Widerspruch, welchen bei der Verhandlung über den Teilungsplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Beteiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 9

§ 9 Führt die von einer landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt in Gemäßheit des § 5 Absatz 1 betriebene Zwangsvollstreckung zu einem Verteilungsverfahren, so finden die Vorschriften des § 8 entsprechende Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.