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title: "LAPOhD-LF — Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei (LAPOhD-LF) Vom 27. Juni 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LwFischhDAPOSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:48:15+00:00"
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# LAPOhD-LF — Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei (LAPOhD-LF) Vom 27. Juni 2006

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 27.06.2006
*Fundstelle:* Amtsbl. 2006, 535


### § 15 — Prüfungsausschuss

§ 15 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume errichtet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Landwirtschaft" oder „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Fischerei". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus 1. einer oder einem Beschäftigten des höheren Dienstes mit großer Staatsprüfung der jeweiligen Fachrichtung als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie 2. vier weiteren Beschäftigten des höheren Verwaltungsdienstes in der jeweiligen Fachrichtung oder Beschäftigten, die die Befähigung zum Richteramt haben. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Frauen sein. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

### § 27 — Prüfungsakten

§ 27 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten, werden beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführt.(2) Die Referendarin oder der Referendar kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Großen Staatsprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

### § 4 — Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerberinnen und Bewerbern auch die Heiratsurkunde, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben, auch die Lebenspartnerschaftsurkunde, 2. ein Lebenslauf, 3. ein Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, 4. ein Belegnachweis der wissenschaftlichen Hochschule, 5. ein Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Master-Studiengang der in § 3 Nr. 2 a und b genannten Fachrichtungen oder Zeugnis entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen, 6. eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade, 7. ein Nachweis über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung oder der Master-Prüfung, 8. ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 9. ein Passbild, das nicht älter als ein Jahr ist. Auf Anforderung sind vorzulegen 1. ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten, 2. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, 3. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist. (3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

### § 7 — Gestaltung der Ausbildung

§ 7 Gestaltung der Ausbildung(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. Sie weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu. Sie kann die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugunsten anderer Ausbildungsabschnitte im Einzelfall um bis zu 25 % verkürzen. Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan genannten Behörden, Stellen und Dienststellen. (2) In einem Einführungslehrgang ist den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung zu vermitteln. Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, selbständiges Bearbeiten praktischer Fälle und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.

### § 15 — Prüfungsausschuss

§ 15 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung errichtet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Landwirtschaft" oder „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Fischerei". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus1. einer oder einem Beschäftigten des höheren Dienstes mit großer Staatsprüfung der jeweiligen Fachrichtung als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie 2. vier weiteren Beschäftigten des höheren Verwaltungsdienstes in der jeweiligen Fachrichtung oder Beschäftigten, die die Befähigung zum Richteramt haben.Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Frauen sein.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(5) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

### § 27 — Prüfungsakten

§ 27 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten, werden beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung geführt.(2) Die Referendarin oder der Referendar kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Großen Staatsprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

### § 4 — Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein.(2) Der Bewerbung sind beizufügen1. eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerberinnen und Bewerbern auch die Heiratsurkunde, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben, auch die Lebenspartnerschaftsurkunde, 2. ein Lebenslauf, 3. ein Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, 4. ein Belegnachweis der wissenschaftlichen Hochschule, 5. ein Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Master-Studiengang der in § 3 Nr. 2 a und b genannten Fachrichtungen oder Zeugnis entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen, 6. eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade, 7. ein Nachweis über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung oder der Master-Prüfung, 8. ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 9. ein Passbild, das nicht älter als ein Jahr ist.Auf Anforderung sind vorzulegen1. ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten, 2. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, 3. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.(3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

### § 7 — Gestaltung der Ausbildung

§ 7 Gestaltung der Ausbildung(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein. Sie weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu. Sie kann die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugunsten anderer Ausbildungsabschnitte im Einzelfall um bis zu 25 % verkürzen. Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan genannten Behörden, Stellen und Dienststellen.(2) In einem Einführungslehrgang ist den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung zu vermitteln. Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, selbständiges Bearbeiten praktischer Fälle und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.

### § 15 — Prüfungsausschuss

§ 15 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird beim Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz errichtet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Landwirtschaft" oder „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Fischerei". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus1. einer oder einem Beschäftigten des höheren Dienstes mit großer Staatsprüfung der jeweiligen Fachrichtung als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie 2. vier weiteren Beschäftigten des höheren Verwaltungsdienstes in der jeweiligen Fachrichtung oder Beschäftigten, die die Befähigung zum Richteramt haben.Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Frauen sein.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(5) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

### § 27 — Prüfungsakten

§ 27 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten, werden beim Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz geführt.(2) Die Referendarin oder der Referendar kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Großen Staatsprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

### § 4 — Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein.(2) Der Bewerbung sind beizufügen1. eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerberinnen und Bewerbern auch die Heiratsurkunde, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben, auch die Lebenspartnerschaftsurkunde, 2. ein Lebenslauf, 3. ein Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, 4. ein Belegnachweis der wissenschaftlichen Hochschule, 5. ein Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Master-Studiengang der in § 3 Nr. 2 a und b genannten Fachrichtungen oder Zeugnis entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen, 6. eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade, 7. ein Nachweis über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung oder der Master-Prüfung, 8. ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 9. ein Passbild, das nicht älter als ein Jahr ist.Auf Anforderung sind vorzulegen1. ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten, 2. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, 3. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.(3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

### § 7 — Gestaltung der Ausbildung

§ 7 Gestaltung der Ausbildung(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein. Sie weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu. Sie kann die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugunsten anderer Ausbildungsabschnitte im Einzelfall um bis zu 25 % verkürzen. Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan genannten Behörden, Stellen und Dienststellen.(2) In einem Einführungslehrgang ist den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung zu vermitteln. Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, selbständiges Bearbeiten praktischer Fälle und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.

### Anlage 1

Anlage 1

### Anlage 2

Anlage 2

### Anlage 3

Anlage 3

### Anlage 4

Anlage 4

### Anlage 5

Anlage 5

### Anlage 6

Anlage 6

### Anlage 7

Anlage 7

### Eingangsformel LAPOhD-LF

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwett und ländliche Räume:

### § 1 — Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei

§ 1 Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei(1) Die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen. Die Befähigung für die jeweilige Laufbahn wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Großen Staatsprüfung erworben. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der jeweiligen Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Referendarin/ Referendar 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Rätin/ Rat zur Anstellung 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Rätin/ Rat 4. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Oberrätin/ Oberrat Besoldungsgruppe A 15 Direktorin/ Direktor Besoldungsgruppe A 16 Leitende Direktorin/ Leitender Direktor bzw. Ministerialrätin/ Ministerialrat Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 Ministerialrätin/ Ministerialrat Besoldungsgruppe B 4 Leitende Ministerialrätin/ Leitender Ministerialrat Besoldungsgruppe B 5 oder B 7 Ministerialdirigentin/ Ministerialdirigent Besoldungsgruppe B 10 Staatssekretärin/ Staatssekretär In der Fachrichtung Landwirtschaft ist der Grundamtsbezeichnung der Zusatz „Regierungslandwirtschafts-", in der Fachrichtung Fischerei der Zusatz „Regierungsfischerei-" voranzustellen. Im ersten Beförderungsamt wird der Wortteil „Ober" vor den Zusätzen geführt. Im dritten Beförderungsamt werden die Wörter „Leitende" oder „Leitender" vor den Zusätzen geführt. Die Amtsbezeichnung „Ministerialrätin/Ministerialrat" sowie die Amtsbezeichnungen bei den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B werden ohne fachlichen Zusatz geführt. (3) Für die Verleihung der Beförderungsämter sind die Ämter aller jeweils vorher genannten Besoldungsgruppen regelmäßig zu durchlaufen. § 3 Abs. 2 der Laufbahnverordnung (SH.LVO) bleibt unberührt. Für die Übertragung 1. des Amtes Ministerialrätin/Ministerialrat B 3 braucht das Amt der Ministerialrätin/Ministerialrat B 2, 2. des Amtes Leitende Ministerialrätin/Leitender Ministerialrat B 4 brauchen die Ämter Ministerialrätin/Ministerialrat B 2 und B 3 nicht durchlaufen zu werden.

### § 10 — Beurteilung während der Ausbildung

§ 10 Beurteilung während der Ausbildung(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Der Befähigungsbericht (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die Dauer von vier Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Der unter Absatz 1 geforderte Befähigungsbericht fällt in diesem Fall weg. (3) Die einzelnen Befähigungsberichte sind den Referendarinnen und den Referendaren in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen.

### § 11 — Urlaub

§ 11 Urlaub(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsrahmenplänen zu berücksichtigen. (2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden. (3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit wird Erholungsurlaub nur gewährt, wenn triftige Gründe vorliegen und das Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss hergestellt wurde. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

### § 12 — Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

§ 12 Entlassung aus dem VorbereitungsdienstDie Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn 1. sie sich durch tadelhafte Führung unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden, oder 2. zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden.

### § 13 — Allgemeines

§ 13 Allgemeines(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Referendarinnen und Referendare die Große Staatsprüfung abzulegen. In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 2) erreicht haben. (2) Die Prüfung besteht aus 1. der häuslichen Prüfungsarbeit, 2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und 3. der mündlichen Prüfung. Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes (§ 6) abgeschlossen sein.

### § 14 — Prüfungsfächer

§ 14 PrüfungsfächerDie unter § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungen erstrecken sich auf die Fachgebiete 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, 3. in der a) Fachrichtung Landwirtschaft aa) Agrar- und Umweltpolitik, bb)Fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften, b) Fachrichtung Fischereiaa) Fischbestandsmanagement, bb)Fischereiökonomie,cc)Recht der Fischerei und Fischwirtschaft. Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 7) zu entnehmen.

### § 15 — Prüfungsausschuss

§ 15 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume errichtet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Landwirtschaft" oder „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Fischerei". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus 1. einer oder einem Beschäftigten des höheren Dienstes mit großer Staatsprüfung der jeweiligen Fachrichtung als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie 2. vier weiteren Beschäftigten des höheren Verwaltungsdienstes in der jeweiligen Fachrichtung oder Beschäftigten, die die Befähigung zum Richteramt haben. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Frauen sein. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

### § 16 — Zulassung zur Prüfung

§ 16 Zulassung zur PrüfungDie Ausbildungsbehörde entscheidet vier Monate vor Beendigung der Ausbildungszeit aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung (Anlage 3). Die Entscheidung ist der Referendarin oder dem Referendar schriftlich, im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

### § 17 — Häusliche Prüfungsarbeit

§ 17 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. (2) Das Thema der häuslichen Prüfungsarbeit ist fachbezogen zu wählen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen die Themen vor. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema und teilt es der Referendarin oder dem Referendar mit. (3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen, dabei wird der Tag der Aushändigung des Themas nicht mitgerechnet. Die Referendarin oder der Referendar kann über die Ausbildungsbehörde beantragen, die Frist aus wichtigen Gründen zu verlängern. Die Entscheidung über den Antrag trifft die oder der Vorgesetzte des Prüfungsausschusses auf der Grundlage einer Stellungnahme der Ausbildungsbehörde. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten. (4) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen. (5) Die Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander zu bewerten. Sie ist angenommen, wenn sie mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder nicht gebunden. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend" bewertet wird, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit angenommen werden kann. (6) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit, der Aufbau und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (7) Wird die Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, gilt sie als „ungenügend" (0 Punkte).

### § 18 — Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. (2) Aus den in § 14 aufgeführten Prüfungsfächern sind insgesamt drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht in jeweils vier Stunden an drei aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Zur Überprüfung der in der Ausbildung vermittelten übergreifenden Kenntnisse und Fähigkeiten muss mindestens eine dieser Arbeiten aus den in § 14 Nr. 1 und 2 genannten Fachgebieten gewählt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt; andernfalls werden mitzubringende Hilfsmittel in der Einladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt aus den Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Prüfungsarbeiten aus. Der versiegelte Umschlag mit dem Thema ist zu Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeit der Referendarin oder dem Referendar von der Aufsicht führenden Person auszuhändigen. (4) Spätestens nach Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben bei der Aufsicht führenden Person abzugeben. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen einschließlich Nebenrechnungen. Die Aufsicht führende Person vermerkt Beginn und Ende der Bearbeitung. Sie hat über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht eine Niederschrift anzufertigen. (5) Hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 17 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Soweit mehrere Prüfungsarbeiten zu einem Thema erstellt werden, sind diese von denselben Mitgliedern zu bewerten.

### § 19 — Mündliche Prüfung

§ 19 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden. (2) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Sind die schriftlichen Arbeiten, unter Aufsicht als nicht bestanden nach § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder Nr. 4 bewertet, wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar schriftlich durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben. (4) Die mündliche Prüfung beinhaltet einen Fachvortrag und ein Prüfungsgespräch, das sich auf die in § 14 genannten Fächer erstreckt. (5) Die mündliche Prüfung findet an einem Tag vor dem gesamten Prüfungsausschuss statt. Es sind Einzelprüfungen durchzuführen. (6) Das Prüfungsgespräch soll für jedes Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Fachvortrags soll 15 Minuten nicht übersteigen. Er ist unter Verwendung einer stichwortartigen Gliederung frei und allgemein verständlich zu halten. Das fachbezogene Thema für den Vortrag schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema und gibt es der Referendarin oder dem Referendar vier Tage vor dem Beginn der mündlichen Prüfung bekannt. (7) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sowie den freien Vortrag. (8) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung können Beauftragte der Ausbildungsbehörde und die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter zugegen sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Referendarinnen und Referendaren der entsprechenden Fachrichtung die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

### § 2 — Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren Verwaltungsdienst in den Fachrichtungen Landwirtschaft oder Fischerei auszubilden. (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen, zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. (3) Der Vorbereitungsdienst wird nach den Fachrichtungen „Landwirtschaft" und „Fischerei" unterschieden. Er schließt mit der Großen Staatsprüfung ab.

### § 20 — Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: 15 bis 14 Punkte sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht Und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Noten sind wie folgt abzugrenzen: von 14 bis 15 Punkten sehr gut von 11 bis 13,99 Punkten gut von 8 bis 10,99 Punkten befriedigend von 5 bis 7,99 Punkten ausreichend von 2 bis 4,99 Punkten mangelhaft von 0 bis 1,99 Punkten ungenügend (3) Sind mehrere Punktzahlen zu einem Mittelwert oder zu einer Gesamtpunktzahl zusammenzufassen, ist diese nur auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung zu berechnen.

### § 21 — Abschließende Bewertung, Gesamturteil

§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil(1) Die Note des Befähigungsberichtes, der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss als Einzelnoten festgesetzt: (2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes werden die nachfolgenden Leistungsnachweise wie folgt bewertet: die Durchschnittspunktzahl aller Befähigungsberichte mit 20 % die häusliche Prüfungsarbeit mit 20 % die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 30 % die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung und des Fachvortrags mit 30 % Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. (3) Für die Durchschnittspunktzahlen des Gesamturteils gilt § 20 Abs. 2 entsprechend. In Grenzfällen kann der Prüfungsausschuss den während der Ausbildung gewonnenen persönlichen Gesamteindruck berücksichtigen. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder 2. der Mittelwert nach Absatz 3 4,99 Punkte oder schlechter lautet oder 3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft" sind oder 4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,99 Punkte oder schlechter lautet oder 5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung mangelhaft sind oder 6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in den Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend" oder eine Note „gut" oder besser gegeben. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn 1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder 2. die Referendarin oder der Referendar ohne die Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder 3. die Referendarin oder der Referendar nach § 26 von der weiteren Teilnahme, an der Prüfung ausgeschlossen ist.

### § 22 — Prüfungsniederschrift

§ 22 Prüfungsniederschrift(1) Über den Ablauf der Großen Staatsprüfling ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 anzufertigen. (2) Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die jeweilige Prüfung zu unterzeichnen.

### § 23 — Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde

§ 23 Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde(1) Nach bestandener Großer Staatsprüfung erhält die Referendarin oder der Referendar ein Zeugnis (Anlage 5). (2) Die Referendarin oder der Referendar erhält von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde (Anlage 6) darüber, dass sie oder er nach dem Bestehen der Großen Staatsprüfung die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Landwirtschaft oder Fischerei besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Assessorin oder Assessor der Landwirtschaft" oder „Assessorin oder Assessor der Fischereiwirtschaft" zu führen. (3) Das Ergebnis der Prüfung und die zugrunde liegenden Noten sind der Referendarin oder dem Referendar nach der Prüfung bekannt zu geben. (4) Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten einen entsprechenden Bescheid.

### § 24 — Erkrankung, Versäumnisse

§ 24 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist die Referendarin oder der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis ausreichend. (2) Eine wegen Krankheit abgebrochene oder aus begründetem Anlass nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

### § 25 — Wiederholung der Großen Staatsprüfung

§ 25 Wiederholung der Großen Staatsprüfung(1) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Große Staatsprüfung nicht bestanden, darf sie oder er sie frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwölf Monaten einmal wiederholen. Den Termin der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Dauer des abzuleistenden Vorbereitungsdienstes und die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. (2) Die Prüfung ist in der Regel vollständig zu wiederholen. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars können einzelne Prüfungsleistungen erlassen werden, wenn der Prüfungsausschuss dieses befürwortet. (3) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Referendarin oder der Referendar diese Mitteilung erhält.

### § 26 — Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung(1) Täuschungshandlungen von einer Referendarin oder einem Referendar hat die Aufsicht führende Person festzustellen, zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Aufsicht führende Person die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme der Prüfungsarbeit ausschließen. (2) Über die Folgen einer Täuschung und einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Es kann nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, je nach Schwere des Verstoßes, die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend" bewerten.

### § 27 — Prüfungsakten

§ 27 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten, werden beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführt. (2) Die Referendarin oder der Referendar kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Großen Staatsprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

### § 28 — Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 28 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, soll die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

### § 29 — Anlagen

§ 29 AnlagenFolgende Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung: Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan Anlage 2: Befähigungsbericht Anlage 3: Zulassung zur Großen Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei Anlage 4: Prüfungsniederschrift Anlage 5: Prüfungszeugnis Anlage 6: Befähigungsurkunde Anlage 7: Prüfstoffverzeichnis

### § 3 — Einstellungsbedingungen

§ 3 EinstellungsbedingungenIn den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen, 2. ein erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern ohne Praxis- und Prüfungssemester an einer Universität oder Technischen Hochschule mit einer Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung), Master-Prüfung oder mit einer gleichwertigen auch ausländischen Hochschulprüfung vorweisen können, und zwar a) für die Fachrichtung Landwirtschaft in den Studiengängen der Agrarwissenschaften, der Agrarökonomie, der Gartenbauwissenschaften, der Haushalts- und Ernährungswissenschaften, b) für die Fachrichtung Fischerei in den Studiengängen der Biologie, der Agrarwissenschaften, der Agrarökonomie sowie im Master-Studiengang Fischwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung mit dem Schwerpunkt im Bereich der Fischereiwissenschaften und einer Diplomarbeit mit einem fischereiwissenschaftlichen Thema, 3. in einem der unter Nummer 2 genannten Studiengänge den Abschluss eines Masters an einer Fachhochschule mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.

### § 30 — Übergangsregelung

§ 30 ÜbergangsregelungReferendarinnen und Referendare, deren planmäßiger Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.

### § 31 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:1. Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Verwaltungs- und Schuldienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1994 (Amtsbl. Schl.-H. S. 224)1), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), 2. Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Laufbahn des höheren Fischereiverwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 1. April 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 338)2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), 3. Nummer I der Ordnung der Laufbahnen des höheren landwirtschaftlichen Verwaltungs- und Schuldienstes und des gehobenen landwirtschaftlichen Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Juli 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 541)3), 4. Nummer I der Ordnung der Laufbahnen des höheren und mittleren Fischereiverwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Juli 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 541)4).

### § 4 — Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerberinnen und Bewerbern auch die Heiratsurkunde, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben, auch die Lebenspartnerschaftsurkunde, 2. ein Lebenslauf, 3. ein Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, 4. ein Belegnachweis der wissenschaftlichen Hochschule, 5. ein Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Master-Studiengang der in § 3 Nr. 2 a und b genannten Fachrichtungen oder Zeugnis entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen, 6. eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade, 7. ein Nachweis über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung oder der Master-Prüfung, 8. ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 9. ein Passbild, das nicht älter als ein Jahr ist. Auf Anforderung sind vorzulegen 1. ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten, 2. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, 3. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist. (3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

### § 5 — Rechtstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 5 Rechtstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. (2) Das Beamtenverhältnis endet 1. durch Entlassung (§ 12), 2. mit dem Tag, an dem die große Staatsprüfung bestanden wurde; in diesem Fall jedoch frühestens mit Ablauf der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes (§ 6), oder 3. mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe über das Nichtbestehender Wiederholungsprüfung.

### § 6 — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach § 29 Abs. 3 SH.LVO höchstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. (2) Erreichen die Referendarinnen oder die Referendare das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der den schwerbehindenen Beamtinnen und Beamten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), eines Sonderurlaubs gemäß § 11 Abs. 2 oder sonstige Freistellungen vom Dienst bis zur Dauer von höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Bei Krankheiten von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. (4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde. (5) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) in verschiedene Ausbildungsabschnitte.

### § 7 — Gestaltung der Ausbildung

§ 7 Gestaltung der Ausbildung(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. Sie weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu. Sie kann die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugunsten anderer Ausbildungsabschnitte im Einzelfall um bis zu 25 % verkürzen. Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan genannten Behörden, Stellen und Dienststellen. (2) In einem Einführungslehrgang ist den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung zu vermitteln. Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, selbständiges Bearbeiten praktischer Fälle und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.

### § 8 — Sondervorschriften für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte

§ 8 Sondervorschriften für schwerbehinderte Beamtinnen und BeamteSchwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten, die infolge ihrer Behinderung anderen Referendarinnen und Referendaren gegenüber im Nachteil sind, werden auf Antrag bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen gewährt. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen und Arbeitshilfen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Sie dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

### § 9 — Überwachung der Ausbildung

§ 9 Überwachung der Ausbildung(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt eine geeignete Person zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die die gesamte Ausbildung lenkt und überwacht. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter können auch eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten zur Überwachung und Durchführung der Ausbildung bestimmen. (2) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der damit beauftragten Person. (3) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Sie ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

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— Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei (LAPOhD-LF) Vom 27. Juni 2006
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LwFischhDAPOSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
