Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (EU-SchulobstprogrammZustVO) Vom 6. Juni 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 06.06.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. 2017, 399
Zuständigkeit des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige LandentwicklungDas Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist zuständige Behörde für:1. die Zulassung von Antragstellern sowie die Durchführung des Beihilfeverfahrens nach Artikel 23 und 26 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 sowie den hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen der Kommission und2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Auf Grund des § 28 Absatz 1 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), und § 2 Satz 1 Nummer 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) verordnet die Landesregierung:
Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden
§ 1 Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde nach Artikel 23 und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013*) sowie den hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen der Kommission zuständig für die Durchführung des EU-Schulprogramms für Obst, Gemüse und Milch. (2) Die regionale Strategie zur Durchführung des EU-Schulprogramms und die Auswahl der teilnehmenden Schulen erfolgt im Einvernehmen mit der für die Schulen zuständigen obersten Landesbehörde. (3) Die für die Schulen zuständige oberste Landesbehörde ist zuständig für die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen.
Zuständigkeit des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumeDas Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständige Behörde für:1. die Zulassung von Antragstellern sowie die Durchführung des Beihilfeverfahrens nach Artikel 23 und 26 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 sowie den hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen der Kommission und2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Ermächtigung
§ 3 ErmächtigungDie Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dieser Verordnung wird auf die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde übertragen, für Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit der für die Schulen zuständigen obersten Landesbehörde.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.