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Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Vom 21. November 2022*

Ausfertigungsdatum:
21.11.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2022, 956
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

§ 1 Errichtung des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige LandentwicklungDas Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz mit Sitz in Flintbek errichtet. Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist zugleich Flurbereinigungsbehörde und die untere Forstbehörde.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitDas Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist unberührt von Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig für1. die Vorbereitung fachlicher Stellungnahmen für Aufgaben des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz,2. Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft, sofern nicht die oberste Landwirtschaftsbehörde zuständig ist,3. Aufgaben im Bereich des landwirtschaftlichen Bodenverkehrs,4. Aufgaben der integrierten ländlichen Entwicklung,5. Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde,6. Aufgaben der oberen Fischereibehörde,7. Aufgaben der unteren Forstbehörde.Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.