Gesetz zur Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-HolsteinVom 17. Dezember 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010, 789, 806
Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein
§ 1 Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-HolsteinDie Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgehoben.
Vermögensübergang und Verwaltung
§ 2 Vermögensübergang und VerwaltungMit der Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) fällt das Vermögen der Anstalt mit allen Aktiva und Passiva an das Land Schleswig-Holstein. Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Finanzministerium.
Ermächtigung zur Aufgabenübertragung
§ 3 Ermächtigung zur Aufgabenübertragung(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) durch gesonderte Vereinbarung ganz oder teilweise die Verwaltung des mit der Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) auf das Land übergeleiteten Liegenschaftsbestandes als für das Land zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmende Aufgabe zu übertragen. (2) Die nach Absatz 1 übertragbare Aufgabe umfasst insbesondere die Bewirtschaftung und die bauliche Unterhaltung des Liegenschaftsbestands, die Unterbringung von Landeseinrichtungen, die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften an Dritte.
Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als ...
§ 4 Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen RechtsDas Gesetz zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 7. Mai 2003 (GVOBl. 2003, S. 206)15) wird aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.