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title: "LAPVORV-DRV Nord — Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (LAPVORV-DRV Nord) Vom 11. Juli 2008*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/lvagdrvaposh2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LVAgDRVAPOSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T17:44:23+00:00"
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# LAPVORV-DRV Nord — Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (LAPVORV-DRV Nord) Vom 11. Juli 2008*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.07.2008
*Fundstelle:* Amtsbl. 2008, 668


### Anlage 1 — Studien- und Prüfungsordnung für den dualen Studiengang Bachelor of Arts „Management ...

Anlage 1Studien- und Prüfungsordnung für den dualen Studiengang Bachelor of Arts „Management Soziale Sicherheit/ Schwerpunkt Rentenversicherung“ am Fachbereich Rentenversicherung der Fachhochschule für Verwaltung und DienstleistungAbschnitt I Allgemeines§ 1Geltungsbereich§ 2Zulassung zum Studium § 3Ziele des Studiums§ 4Dauer und Gliederung des Studiums § 5Inhalte des Studiums, Module§ 6Leistungspunkte (ECTS) § 7Studienplan§ 8Lehrinhalte, Modulbeschreibungen, Modulpläne Praxis § 9Lehr- und Lernformen§ 10Modulkoordination, Studienleitung Praxis § 11Studienbegleitende AngeboteAbschnitt II Prüfungen§ 12Prüfungsausschuss§ 13Modulprüfungen § 14Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten § 15Prüferinnen und Prüfer§ 16Wiederholung von Modulprüfungen und Modulen § 17Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen § 18Bachelorarbeit§ 19Bewertung der Bachelorarbeit § 20Wiederholung der Bachelorarbeit§ 21Prüfungsbedingungen für Studierende mit Behinderung § 22Prüfungsregelungen bei Erkrankungen§ 23Folgen bei Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten § 24Erfolgreicher Abschluss des Studiums, Bachelorprüfung § 25Gesamtergebnis§ 26Zeugnis, Urkunde, Diplomzusatz, Datenabschrift § 27Prüfungsakten§ 28Rücknahme der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Studien- und Prüfungsordnung regelt den Ablauf, die Inhalte und die Prüfungsverfahren für den akkreditierten Studiengang Bachelor of Arts „Management Soziale Sicherheit/Schwerpunkt Rentenversicherung“ am Fachbereich Rentenversicherung (Fachbereich) der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD).

### § 10 — Modulkoordination, Studienleitung Praxis

§ 10 Modulkoordination, Studienleitung Praxis(1) Für jedes Modul in den fachtheoretischen Studiensemestern wird aus dem Kreis der beteiligten hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs eine Modulkoordinatorin oder ein Modulkoordinator bestimmt. Sie oder er ist Ansprechpartnerin und Ansprechpartner in allen allgemeinen Fragen des betreffenden Moduls. (2) Die Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren nach Absatz 1 nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Abstimmung mit den beteiligten Lehrkräften über die Schwerpunkte der zu vermittelnden Inhalte einschließlich der Art und des Umfangs der Lehr- und Lernformen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,2. Unterstützung bei der Lehrveranstaltungsplanung und Steuerung des Einsatzes insbesondere nebenamtlicher Lehrkräfte,3. Beratung der beteiligten Lehrkräfte im laufenden Studienbetrieb, auch in Hinblick auf die Anforderungen, einschließlich Abstimmung bei der Erarbeitung von Lehrmaterialien,4. Koordination der Modulprüfungen (§ 13) hinsichtlich der Themenstellung, ihrer Schwierigkeitsgrade einschließlich gegebenenfalls notwendiger Korrektur-, Lösungs- und Bewertungshinweise,5. Weiterentwicklung des Moduls unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher, didaktischer und inhaltlicher Entwicklungen. (3) Aus dem Kreis der hauptamtlichen Lehrkräfte wird auf Vorschlag des Fachbereichs vom Fachbereichsrat eine Studienleiterin oder ein Studienleiter Praxis berufen. Sie oder er wirkt in enger Zusammenarbeit mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter des jeweiligen Trägers der DRV darauf hin, dass die Anforderungen in den Modulen der berufspraktischen Studiensemester einschließlich der zu erbringenden Prüfungsleistungen gleichermaßen eingehalten werden, die Vermittlung der beschriebenen Inhalte durch fachlich, methodisch und didaktisch qualifizierte Praxislehrkräfte erfolgt und der angestrebte Kompetenzzuwachs auf Seiten der Studierenden erzielt wird. Zu diesem Zweck soll sie oder er in jedem berufspraktischen Studiensemester die Träger der DRV mindestens ein Mal aufsuchen. (4) Die Studienleiterin oder Studienleiter Praxis nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Abstimmung mit den beteiligten Praxislehrkräften über die Schwerpunkte der zu vermittelnden Inhalte einschließlich der Art und des Umfangs der Lehr- und Lernformen,2. Beratung der beteiligten Praxislehrkräfte einschließlich Abstimmung bei der Erarbeitung von Lehrmaterialien,3. Weiterentwicklung der Module unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher, didaktischer und inhaltlicher Entwicklungen. (5) Bei dem jeweiligen Träger der DRV können Tutorinnen und Tutoren berufen werden, die die Studierenden während der berufspraktischen Studiensemester organisatorisch und methodisch ergänzend betreuen.

### § 11 — Studienbegleitende Angebote

§ 11 Studienbegleitende AngeboteDas Studium soll durch begleitende Angebote an die Studierenden ergänzt werden. In Betracht kommen spezifische Veranstaltungen (insbesondere Sprachkurse) sowie Seminare, Sonderlehrveranstaltungen, Exkursionen und Studienfahrten.

### § 12 — Prüfungsausschuss

§ 12 Prüfungsausschuss(1) Die Regelung und Entscheidung in grundlegenden, die Prüfungen betreffenden Angelegenheiten obliegt dem Prüfungsausschuss, der paritätisch aus hauptamtlichen Lehrkräften des Fachbereichs und Vertreterinnen und Vertretern der entsendenden Träger der DRV besetzt ist. Ihm gehören an 1. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die als Mitglieder in den Fachbereichsrat berufenen Vertreterinnen und Vertreter der entsendenden Träger der DRV,3. die dem Erfordernis nach Satz 1 entsprechende Anzahl weiterer hauptamtlicher Lehrkräfte des Fachbereichs. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 und 2 werden von ihren jeweiligen in den Fachbereichsrat berufenen Stellvertreterinnen und Stellvertretern vertreten. Frauen sollen bei der Berufung mindestens entsprechend ihrem Anteil am Lehrkörper berücksichtigt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 3 sowie je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Fachbereich jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Fachbereichsrats gewählt. (2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die an Prüfungsleistungen und deren Bewertung jeweils zu stellenden generellen Anforderungen festzulegen; hierzu soll er auf Vorschlag des Fachbereichs verbindliche Richtlinien erlassen. (3) Die im Zusammenhang mit den Prüfungen stehenden organisatorischen Entscheidungen trifft die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs als Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss einzelne Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen. (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung gelten die für Beschlüsse des Fachbereichsrates an der FHVD geltenden Bestimmungen entsprechend.

### § 13 — Modulprüfungen

§ 13 Modulprüfungen(1) Modulprüfungen dienen dem Nachweis, dass das Kompetenzziel des jeweiligen Moduls erreicht worden ist. Modulprüfungen können modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden und sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzen. (2) Als Prüfungsleistungen in den fachtheoretischen Studiensemestern kommen in Betracht: 1. Klausur In einer Klausur bearbeiten die Studierenden schriftlich unter Aufsicht und anonym eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Moduls. Die Klausur soll als einheitliche Prüfungsleistung von allen Studierenden eines Studienjahrganges geschrieben werden. Für jede Klausur ist eine Bearbeitungszeit von mindestens drei und höchstens vier Stunden anzusetzen.2. Mündliche Prüfung/Kolloquium In einer mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Studierenden in der Lage sind, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul und übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. Die mündliche Prüfung kann als Kolloquium in Gruppen mit bis zu vier Studierenden durchgeführt werden; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede oder jeden Studierenden soll 30 Minuten nicht überschreiten. 3. Präsentation In einer Präsentation (Vortrag/Referat) setzen sich die Studierenden in freier Rede unter Benutzung moderner Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander; ihre Arbeitsschritte und -ergebnisse stellen sie auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im mündlichen Vortrag dar. Die Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten. 4. Hausarbeit In einer Hausarbeit bearbeiten die Studierenden selbständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legen ihre Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Das Thema der Hausarbeit soll von der oder dem Studierenden selbst vorgeschlagen werden und bedarf der Zustimmung der betreuenden Lehrkraft des Fachbereichs. Der Zeitaufwand für die Anfertigung der Hausarbeit soll 80 Stunden nicht überschreiten.5. Projektbericht In einem Projektbericht legen die an dem konkreten Projekt beteiligten Studierenden zum einen ihre Arbeitsprozesse bei der Bearbeitung des Projekts sowie die erzielten Projektergebnisse und -erkenntnisse mit Begründung schriftlich dar. Zum anderen erläutern sie die wesentlichen Inhalte im Rahmen einer Präsentation, die 45 Minuten nicht überschreiten soll. Der Projektbericht wird als Teamleistung von bis zu sechs Studierenden erbracht und wird auch als solcher bewertet. (3) Als Prüfungsleistungen in den berufspraktischen Studiensemestern kommen in Betracht: 1. Praxistest In einem Praxistest bearbeiten die Studierenden eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Moduls. Der Praxistest soll als einheitliche Prüfungsleistung von allen Studierenden eines Studienjahrganges erbracht werden. Für jeden Praxistest ist eine Bearbeitungszeit von drei Stunden anzusetzen. 2. Fachgespräch In einem Fachgespräch setzen sich die Studierenden in freier Rede unter Benutzung moderner Präsentationsmedien mit einem konkreten Problem aus den Themenbereichen des Moduls auseinander, stellen ihre Arbeitsschritte und -ergebnisse dar und gehen auf ergänzende Fragen ein. Die Prüfungszeit für jede oder jeden Studierenden soll 30 Minuten nicht überschreiten. 3. Beratungsgespräch In einem Beratungsgespräch wird festgestellt, ob die Studierenden in der Lage sind, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul und übergreifende Zusammenhänge gegenüber einem Rat suchenden Kunden verständlich darzulegen. Die Prüfungszeit für jede oder jeden Studierenden soll 30 Minuten nicht überschreiten. 4. Praxisbericht In einem Praxisbericht legen die Studierenden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen schriftlich dar, mit welchen Geschäftsprozessen sie während des Moduls schwerpunktmäßig betraut waren, welche Problemstellungen sie hierbei bearbeitet haben, wie diese inhaltlich gelöst wurden und welche Erkenntnisse für die eigene berufliche Zukunft gewonnen wurden. Der Textteil des Praxisberichts soll einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten. (4) Das Nähere, insbesondere die für jede Modulprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen nach Absatz 2 und 3, ergibt sich aus dem Studienplan (§ 7). Setzen sich Modulprüfungen aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen, ist die Wertigkeit der einzelnen Prüfungsleistungen festzulegen.

### § 14 — Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten(1) Die erbrachten Prüfungsleistungen nach § 13 sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 - 14 Punkte = sehr gut (1), eine hervorragende Leistung, die in besonderem Maße über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 13 - 11 Punkte = gut (2), eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 10 - 08 Punkte = befriedigend (3), eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 07 - 05 Punkte = ausreichend (4), eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 04 - 00 Punkte = nicht ausreichend (5), eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die für die Noten nach Absatz 1 jeweils zu stellenden Mindestanforderungen werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Fachbereichs durch Erlass entsprechender Richtlinien festgelegt. Dabei sollen die an die Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und 3 jeweils typischen Anforderungen berücksichtigt werden. Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. (3) Sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer (§ 15) an der Bewertung von Prüfungsleistungen beteiligt, bewerten sie die gesamte Leistung gemeinsam. (4) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14,00 und mehr = sehr gut 11,00 bis 13,99 = gut 08,00 bis 10,99 = befriedigend 05,00 bis 07,99 = ausreichend 00,00 bis 04,99 = nicht ausreichend (5) Für die Bewertung in European Credit Transfer System (ECTS) Grade ist folgende Tabelle zu verwenden (relative Noten): A = die besten 10 Prozent B = die nächsten 25 Prozent C = die nächsten 30 Prozent D = die nächsten 25 Prozent E = die nächsten 10 Prozent

### § 15 — Prüferinnen und Prüfer

§ 15 Prüferinnen und Prüfer(1) Für die Abnahme und Bewertung von Prüfungen nach § 13 kommen als Prüferinnen und Prüfer nur Personen in Betracht, die mindestens die durch die jeweilige Prüfungsleistung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Prüferinnen und Prüfer sind 1. für die Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 die an dem jeweiligen Modul beteiligten Lehrkräfte des Fachbereichs,2. für die Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 die jeweils betreuenden Lehrkräfte des Fachbereichs,3. für die Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 die an dem jeweiligen Modul beteiligten Praxislehrkräfte,4. für die Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 die oder der bei dem jeweiligen Träger der DRV berufene Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. (3) Schriftliche Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und 3 können von mehreren Prüferinnen und Prüfern bewertet werden. Auf eine Zweitbewertung darf nicht verzichtet werden, wenn es sich um eine Wiederholungsprüfung (§ 16) handelt. Bei Wiederholung von Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 erfolgt die Zweitbewertung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter Praxis (§ 10 Abs. 3). (4) Mündliche Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und 3 sollen von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer sowie einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer abgenommen werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 1 sind berechtigt, andere Personen zur Prüfung und Beratung hinzuzuziehen, sofern gewährleistet ist, dass diese über die erforderliche fachliche, methodische und wissenschaftliche Qualifikation verfügen.

### § 16 — Wiederholung von Modulprüfungen und Modulen

§ 16 Wiederholung von Modulprüfungen und Modulen(1) Sind Modulprüfungen der fachtheoretischen und berufspraktischen Studiensemester des Grund- und Hauptstudiums mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, können sie zweimal wiederholt werden. Setzen sich Modulprüfungen aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen, ist nur die Prüfungsleistung zu wiederholen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist. Abweichend von Satz 1 ist die Wiederholung einer Hausarbeit nur einmal möglich. Soweit die Wiederholung eines Praxisberichts erforderlich ist, erfolgt diese in Form einer Nachbesserung. (2) Sind Modulprüfungen des Abschlussstudiums mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, haben Studierende das gesamte Modul einschließlich der Modulprüfung zu wiederholen. Die Wiederholung ist für jedes Modul einmal möglich. Das zu wiederholende Modul beginnt nach Ablauf des sechsten Semesters. Die Studienzeit verlängert sich abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 um die Zeit, die dem Arbeitsaufwand für das betreffende oder für die betreffenden Module insgesamt zuzüglich der Bewertung der jeweiligen Modulprüfung entspricht. (3) Die Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. (4) Wird die Wiederholungsprüfung mindestens mit „ausreichend“ bewertet, tritt die Note der Wiederholungsprüfung an die Stelle der ursprünglichen Note der Modulprüfung des betreffenden Moduls.

### § 17 — Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 17 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind, können auf Antrag angerechnet werden, sofern sie vom Inhalt, Umfang und den Anforderungen denen dieses Studienganges im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Studierenden haben mit ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; er kann die Anrechnung mit Auflagen versehen. (2) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung des Gesamtergebnisses (§ 25) einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird eine bestandene Prüfungsleistung mit „ausreichend (6 Punkte)“ gewertet.

### § 18 — Bachelorarbeit

§ 18 Bachelorarbeit(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, mit den durch das Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine Problemstellung selbständig und umfassend nach wissenschaftlichen Methoden mit der Zielstellung des Erkenntniszuwachses zu bearbeiten. Die Betreuung der Bachelorarbeit erfolgt durch eine hauptamtliche Lehrkraft des Fachbereichs. (2) Die Studierenden sollen zu Beginn des sechsten Semesters ein Thema für ihre Bachelorarbeit vorschlagen und eine betreuende Lehrkraft wählen. Die endgültige Festlegung des Themas und die Betreuungswahl bedürfen der Zustimmung der Lehrkraft. (3) Haben die Studierenden innerhalb einer Woche nach Beginn des sechsten Semesters keinen eigenen Themenvorschlag gemacht oder ist der Vorschlag nicht angenommen worden, werden ihnen das Thema ihrer Bachelorarbeit und die betreuende Lehrkraft zugewiesen; die Entscheidung hierüber trifft die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs im Benehmen mit der Lehrkraft. (4) Der für die Anfertigung der Bachelorarbeit einschließlich der Themenabstimmung nach Absatz 2 erforderliche Arbeitsaufwand der Studierenden soll maximal 360 Stunden umfassen; der Textteil der Bachelorarbeit soll 50 Seiten nicht überschreiten. Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan. Der Termin für die Abgabe der Bachelorarbeit wird durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Arbeitsaufwands festgesetzt. (5) Die Bachelorarbeit ist in einer Ausfertigung auf einem elektronischen Datenträger und in zweifacher Ausfertigung als Ausdruck einzureichen. Sie muss die Versicherung enthalten, dass sie selbständig, ohne fremde Mitwirkung und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen erstellt wurde. Die weiteren formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Bachelorarbeit werden in einer vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Fachbereichs zu erlassenden Richtlinie festgelegt.

### § 19 — Bewertung der Bachelorarbeit

§ 19 Bewertung der Bachelorarbeit(1) Jede Bachelorarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sowie von einer weiteren Person zu bewerten; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei der Bewertung ist nach § 14 Abs. 1 zu verfahren. (2) Gelangen die in Absatz 1 genannten Personen zu unterschiedlichen Bewertungen und können sie sich nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten sowie ergänzend von den Beurteilerinnen oder Beurteilern einzuholender Stellungnahmen. (3) Die abschließend bewertete Bachelorarbeit ist zur Prüfungsakte zu nehmen. Der Fachbereich ist berechtigt, eine Kopie der Bachelorarbeit nach Abschluss des Studienganges einer hochschulöffentlichen Sammlung zuzuführen.

### § 2 — Zulassung zum Studium

§ 2 Zulassung zum Studium(1) Zum Studium zugelassen sind diejenigen Studierenden, die 1. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und2. von einem Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Rahmen eines Beamtenverhältnisses oder eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eingestellt und zum Studium an den Fachbereich entsandt werden. (2) Der Rat des Fachbereichs an der Fachhochschule (Fachbereichsrat) kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nummer 2 zulassen.

### § 20 — Wiederholung der Bachelorarbeit

§ 20 Wiederholung der Bachelorarbeit(1) Ist die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, können Studierende sie unter Beachtung der Erfordernisse des § 18 einmal wiederholen. Der oder dem Studierenden wird nach Ablauf des sechsten Semesters ein Thema und eine betreuende Lehrkraft entsprechend § 18 Abs. 3 zugewiesen. Die Studienzeit verlängert sich abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 um die Zeit, die dem Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit zuzüglich deren Bewertung entspricht. (2) Wird die Bachelorarbeit bei Wiederholung mit mindestens „ausreichend“ bewertet, tritt die Note der Wiederholungsprüfung an die Stelle der ursprünglichen Note der Bachelorarbeit.

### § 21 — Prüfungsbedingungen für Studierende mit Behinderung

§ 21 Prüfungsbedingungen für Studierende mit BehinderungStudierenden mit Behinderung, die infolge ihrer Behinderung anderen Studierenden gegenüber im Nachteil sind, sollen auf Antrag angemessene Erleichterungen angeboten werden; die Prüfungsanforderungen bleiben davon unberührt. Die Entscheidung über die im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen trifft der Prüfungsausschuss.

### § 22 — Prüfungsregelungen bei Erkrankungen

§ 22 Prüfungsregelungen bei Erkrankungen(1) Sind Studierende aufgrund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankung verhindert, eine Prüfungsleistung vollständig oder fristgerecht abzulegen, soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Prüfungsleistung in angemessener Zeit nachzuholen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ist aufgrund einer länger andauernden Erkrankung eine positive Prüfungsleistung nicht zu erwarten, kann das Studium abweichend von § 4 Abs. 2 verlängert werden; die Verlängerung soll die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.

### § 23 — Folgen bei Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten

§ 23 Folgen bei Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten(1) Versäumen Studierende vollständig einen Termin für eine Prüfungsleistung aus sonstigen Gründen, kann der Prüfungsausschuss die Nachholung der Prüfungsleistung in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 zulassen, sofern die Studierenden nachweisen, dass sie die Umstände nicht zu vertreten haben. Andernfalls gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. (2) Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen oder entscheiden, dass diese mit „nicht ausreichend“ zu bewerten ist.

### § 24 — Erfolgreicher Abschluss des Studiums, Bachelorprüfung

§ 24 Erfolgreicher Abschluss des Studiums, Bachelorprüfung(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. (2) Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungen endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet worden ist. Wer das Studium endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet wird. Der entsendende Träger der DRV erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

### § 25 — Gesamtergebnis

§ 25 Gesamtergebnis(1) Die Geschäftsstelle des Fachbereichs ermittelt das von der Studierenden oder dem Studierenden erreichte Gesamtergebnis aufgrund der während des gesamten Studienganges erbrachten Leistungen. (2) Für jedes Modul der fachtheoretischen Studiensemester wird das Ergebnis der jeweiligen Modulprüfung nach § 14 Abs. 4 mit der Anzahl der dem betreffenden Modul zugeordneten Leistungspunkte multipliziert und durch die in den Modulen der fachtheoretischen Studiensemester insgesamt erzielbaren Leistungspunkte dividiert. Satz 1 gilt entsprechend für die Module der berufspraktischen Studiensemester. (3) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses des Studienganges ist 1. die Summe der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelten Punktzahlen der Modulprüfungen der fachtheoretischen Studiensemester mit 65 %, a 2. die Summe der nach Absatz 2 Satz 2 ermittelten Punktzahlen der Modulprüfungen der berufspraktischen Studiensemester mit 25 %, 3. das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 %.

### § 26 — Zeugnis, Urkunde, Diplomzusatz, Datenabschrift

§ 26 Zeugnis, Urkunde, Diplomzusatz, Datenabschrift(1) Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium erhalten die Studierenden ein Zeugnis (Anlage 2). Es wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und enthält 1. das Gesamtergebnis des Studienganges (§ 25) und2. die Einstufung nach der ECTS-Bewertungsskala (§ 14 Abs. 5). (2) Zusammen mit dem Zeugnis erhalten die Studierenden 1. eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Bachelorgrades (Anlage 3),2. den Diplomzusatz in deutscher und englischer Sprache (Diploma Supplement) und 3. damit verbunden die Datenabschrift in deutscher und englischer Sprache (Transcript of Records). (3) Der entsendende Träger der DRV erhält eine Durchschrift der Unterlagen nach Absatz 1 und 2. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

### § 27 — Prüfungsakten

§ 27 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden bei der Geschäftsstelle des Fachbereichs geführt. Sie können von den Prüflingen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung eingesehen werden. (2) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Bachelorarbeit zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Beendigung des Studiums folgenden Kalenderjahres.

### § 28 — Rücknahme der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums

§ 28 Rücknahme der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des StudiumsWird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Bachelorprüfung als nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuss von dem zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen. Studien- und Prüfungsordnung - Anlage 1 (§ 7) Studienplan1. Studienjahr Module im 1. Semester Prüfungsleistung(en) Leistungspunkte Arbeitsaufwand Präsenzstudium (ECTS) 1.1 Wissenschaftliche Methoden, Präsentation 03 90 Std. 45 Std. (60 LV-Std.) Arbeits- und Präsentationstechniken I 1.2 Staat und Gesellschaft mündliche Prüfung 03 90 Std. 45 Std. (60 LV-Std.) 1.3 System und Grundlagen der Sozialen Sicherung mündliche Prüfung 04 120 Std. 60 Std. (80 LV-Std.) in Deutschland 1.4 Das Versicherungsverhältnis nach dem Sozialgesetzbuch Klausur 05 150 Std. 75 Std. (100 LV-Std.) 1.5 Maßnahmen und wirtschaftliche Sicherung Klausur 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) bei Einschränkung der Erwerbsfähigkeit 1.6 Wirtschaftliche Sicherung im Alter mündliche Prüfung 03 90 Std. 45 Std. (60 LV-Std.) und der Angehörigen im Todesfall 1.7 Sozialverwaltungsrecht I Klausur 03 90 Std. 45 Std. (60 LV-Std.) 1.8 Unternehmen Deutsche Rentenversicherung mündliche Prüfung 03 90 Std. 45 Std. (60 LV-Std.) Modul im 2. Semester Prüfungsleistung(en) Leistungspunkte Arbeitsaufwand (ECTS) Praxistest 40 % 2.1 Kundenbetreuung und Leistungserbringung 1. Fachgespräch 30 % 30 900 Std. 2. Fachgespräch 30 % Studien- und Prüfungsordnung - Anlage 1 (§ 7) Studienplan2. Studienjahr Module im 3. Semester Prüfungsleistung(en) Leistungspunkte (ECTS) Arbeitsaufwand Präsenzstudium 3.1 Kommunikation und Teamarbeit mündliche Prüfung 04 120 Std. 60 Std. (80 LV-Std.) 3.2 Wissenschaftliche Methoden, Hausarbeit 05 150 Std. 75 Std. (100 LV-Std.) Arbeits- und Präsentationstechniken II 3.3 Europäische Integration mündliche Prüfung 04 120 Std. 60 Std. (80 LV-Std.) 3.4 Grundlagen des Steuerrechts Klausur 05 150 Std. 75 Std. (100 LV-Std.) und Beiträge zur Sozialversicherung 3.5 Kollision gesetzlicher Sozialleistungen Klausur 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) und Auswirkungen weiterer Einkünfte 3.6 Beschaffungs- und Bewirtschaftungsmanagement Klausur 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) Module im 4. Semester Prüfungsleistung(en) Leistungspunkte (ECTS) Arbeitsaufwand Präsenzstudium 4.1 Sozialverwaltungsrecht II Klausur 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) 4.2 Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung Klausur 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) 4.3 Betriebliche Altersversorgung mündliche Prüfung 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) und Privater Versicherungsschutz 4.4 Finanzmanagement Klausur 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) 4.5 Personalmanagement und Personalverwaltung mündliche Prüfung 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) Studien- und Prüfungsordnung - Anlage 1 (§ 7) Studienplan3. Studienjahr Module im 5. Semester Prüfungsleistung(en) Leistungspunkte Arbeitsaufwand (ECTS) Praxistest 40 5.1 Kundenberatung/-betreuung und Rechtsschutz Fachgespräch 30% 18 540 Std. Beratungsgespräch 30 5.2 Wahlpflichtmodul - Betriebs- und Einzugsstellenprüfung Praxisbericht 06 180 Std. - Finanzmanagement in der Praxis 5.3 Wahlpflichtmodul - Organisationsmanagement in der Praxis - Personalmanagement in der Praxis Praxisbericht 06 180 Std. Module im 6. Semester Prüfungsleistung(en) Leistungspunkte (ECTS) Arbeitsaufwand Präsenzstudium 6.1 Entwicklungen, Perspektiven Präsentation 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) und internationale Dimension des Sozialrechts 6.2 Prozesssteuerung und Personalführung mündliche Prüfung 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) 6.3 Projektmanagement (Abschlussprojekt) Projektarbeit 06 180 Std. 90 Std. (120 LV-Std.) Bachelorarbeit 12 360 Std. 30 Std. (40 LV-Std.) Summe 180 5.400 Std. 1.650 Std. (2.200 LV-Std.)

### § 3 — Ziele des Studiums

§ 3 Ziele des Studiums(1) Das Studium befähigt die Studierenden, mit überzeugender Persönlichkeit, fachkompetent und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung gleichermaßen zu bewältigen. Die Studierenden erlangen eine umfassende, leitbildorientierte Handlungskompetenz, um anschließend den sich in der Berufspraxis ständig wandelnden Herausforderungen gewachsen zu sein. (2) Das Studium bereitet auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat in einem vereinten Europa vor. Neben Grundlagenwissen und fachspezifischen Kenntnissen werden insbesondere analytisch-methodische Fähigkeiten vermittelt, damit auch neue Aufgabenstellungen rational durchdrungen und gelöst werden können. (3) Das Studium fördert die Lernfähigkeit und die Lernbereitschaft der Studierenden und schafft die Grundlagen für eine stetige eigenständige Weiterbildung. Zugleich wird die persönliche und soziale Kompetenz der Studierenden weiter entwickelt und die Fähigkeit zu bürgernahem, kundenorientiertem Verhalten gefördert. (4) Das Studium vermittelt in fachlicher Hinsicht nachfolgend zusammengefasste, an den Anforderungen des Berufsfelds ausgerichtete Schwerpunktkompetenzen: 1. Umfassende Kenntnis des Systems der Sozialen Sicherung, insbesondere der Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der wechselseitigen Verknüpfungen mit den Aufgaben und Leistungen der anderen Versicherungszweige nach dem Sozialgesetzbuch, der betrieblichen und privaten Vorsorge und Versorgung sowie der internationalen Dimension und Verflechtung der Sozialen Sicherungssysteme;2. Verständnis für das politische, juristische, ökonomische und administrative Umfeld und Kenntnis der Zusammenhänge sowie der daraus resultierenden Auswirkungen; 3. Kenntnis der für die interne Funktions- und Handlungsfähigkeit eines Unternehmens notwendigen juristischen, betriebswirtschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen und Prozesse.

### § 4 — Dauer und Gliederung des Studiums

§ 4 Dauer und Gliederung des Studiums(1) Die Ziele nach § 3 werden durch eine interdisziplinäre, praxis- und berufsfeldorientierte Grundlagenausbildung im Rahmen eines modularisierten Studienganges erreicht, der an einem definierten und ständig weiter zu entwickelnden Anforderungsprofil mit darin konkretisierten Schlüsselqualifikationen ausgerichtet ist und regelmäßig evaluiert wird. (2) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre und ist wie folgt in vier fachtheoretische und zwei berufspraktische Studiensemester gegliedert: 1. Semester Grundstudium - Theoriesemester 2. Semester Grundstudium - Praxissemester 3. Semester Hauptstudium - Theoriesemester 4. Semester Hauptstudium - Theoriesemester 5. Semester Hauptstudium - Praxissemester 6. Semester Abschlussstudium - Theoriesemester Zu Beginn des ersten Semesters findet ein bis zu einwöchiges Einführungspraktikum bei dem entsendenden Träger der DRV statt. Die fachtheoretischen Studiensemester werden am Fachbereich, die berufspraktischen Studiensemester in der Regel bei der DRV absolviert. (3) Das Studium umfasst Module (§ 5) einschließlich Modulprüfungen (§ 13) und die Bachelorarbeit (§ 18) mit insgesamt 180 Leistungspunkten (§ 6). Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Arbeitsaufwand beträgt 5.400 Stunden.

### § 5 — Inhalte des Studiums, Module

§ 5 Inhalte des Studiums, Module(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinär gegliederten Semestermodulen vermittelt. Module sind abgeschlossene Lerneinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen. (2) Das Grundstudium umfasst im ersten Semester die Module 1. Wissenschaftliche Methoden, Arbeits- und Präsentationstechniken I,2. Staat und Gesellschaft,3. System und Grundlagen der Sozialen Sicherung in Deutschland,4. das Versicherungsverhältnis nach dem Sozialgesetzbuch,5. Maßnahmen und wirtschaftliche Sicherung bei Einschränkung der Erwerbsfähigkeit,6. Wirtschaftliche Sicherung im Alter und der Angehörigen im Todesfall,7. Sozialverwaltungsrecht I,8. Unternehmen Deutsche Rentenversicherung; im zweiten Semester das ModulKundenbetreuung und Leistungserbringung. (3) Das Hauptstudium umfasstim dritten Semester die Module 1. Teamarbeit und Kommunikation,2. Wissenschaftliche Methoden, Arbeits- und Präsentationstechniken II,3. Europäische Integration, 4. Grundlagen des Steuerrechts und Beiträge zur Sozialversicherung,5. Kollision gesetzlicher Sozialleistungen und Auswirkungen weiterer Einkünfte,6. Beschaffungs- und Bewirtschaftungsmanagement; im vierten Semester die Module1. Sozialverwaltungsrecht II,2. Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung,3. Betriebliche Altersversorgung und Privater Versicherungsschutz,4. Finanzmanagement,5. Personalmanagement und Personalverwaltung; im fünften Semester die Module1. Kundenberatung/-betreuung und Rechtsschutz,2. Wahlpflichtmodul,3. Wahlpflichtmodul. (4) Das Abschlussstudium umfasst die Module 1. Entwicklungen, Perspektiven und internationale Dimension des Sozialrechts,2. Personalführung und Prozesssteuerung,3. Projektmanagement (Abschlussprojekt) und die Bachelorarbeit (§ 18).(5) Als Wahlpflichtmodule im fünften Semester können gewählt werden die Module 1. Betriebs- und Einzugsstellenprüfung, 2. Finanzmanagement in der Praxis,3. Organisationsmanagement in der Praxis,4. Personalmanagement in der Praxis. Die Studierenden wählen aus den Modulen nach Satz 1 zwei Module aus; die Wahl muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats des vierten Semesters erfolgen. (6) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 können die Studierenden beantragen, anstelle eines Wahlpflichtmoduls nach Absatz 5 ein Praktikum in anderen in- und ausländischen öffentlich-rechtlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Verbänden zu absolvieren. Sie haben eigeninitiativ durch Vorlage eines Praktikumsplans nachzuweisen, dass die Inhalte und der angestrebte Kompetenzzuwachs mit den Zielen des Studiums gleichermaßen vereinbar sind. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Träger der DRV, bei dem die oder der Studierende eingestellt ist, in Abstimmung mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter Praxis (§ 10 Abs. 3).

### § 6 — Leistungspunkte (ECTS)

§ 6 Leistungspunkte (ECTS)Den Modulen (§ 5) und der Bachelorarbeit (§ 18) werden entsprechend dem für den erfolgreichen Abschluss jeweils erforderlichen Arbeitsaufwand Leistungspunkte (European Credit Transfer System - ECTS -, einzusehen unter: www.hrk.de/de/service_fuer_hochschulmitglieder/154.php) zugeordnet. Die Leistungspunkte werden erworben, wenn die jeweilige Modulprüfung (§ 13) und die Bachelorarbeit bestanden sind.

### § 7 — Studienplan

§ 7 StudienplanDer Studienplan (Anlage 1) enthält, aufgeteilt nach Studienjahren und Semestern 1. die Bezeichnung der einzelnen Module (§ 5),2. den Arbeitsaufwand und die Leistungspunkte der einzelnen Module (§ 6) und3. die in den einzelnen Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen (§ 13).

### § 8 — Lehrinhalte, Modulbeschreibungen, Modulpläne Praxis

§ 8 Lehrinhalte, Modulbeschreibungen, Modulpläne Praxis(1) Die Lehrinhalte sowie die Qualifikations- und Lernziele werden vom Fachbereichsrat in Abstimmung mit dem Fachbereichskonvent für jedes Modul (§ 5) in einer Modulbeschreibung festgelegt. (2) Die Modulbeschreibungen nach Absatz 1 sollen darüber hinaus mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Veranstaltungszeit,2. die Dauer des Moduls und die Häufigkeit des Angebots,3. den Modulstatus und das Modulniveau,4. die Teilnahmevoraussetzungen,5. die Verwendbarkeit des Moduls,6. die Modulkoordinatorin oder den Modulkoordinator (§ 10),7. die Lehr- und Lernformen (§ 9), 8. den Arbeitsaufwand und die Leistungspunkte (§ 6) sowie9. die Modulprüfung (§ 13). (3) Die Inhalte der einzelnen Module sind von den jeweiligen Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren (§ 10) regelmäßig der wissenschaftlichen, didaktischen und praktischen Entwicklung des jeweiligen Moduls anzupassen. Grundlegende Änderungen der Inhalte bedürfen der Abstimmung mit dem Fachbereichskonvent und der Zustimmung des Fachbereichsrates. (4) Die konkretisierten Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung sowie die methodische und organisatorische Bewältigung der Module in den berufspraktischen Studiensemestern werden vom Fachbereichsrat in Abstimmung mit dem Fachbereichskonvent für jedes Modul ergänzend in einem Modulplan Praxis festgelegt, der insbesondere auf die Verzahnung mit den Lehrinhalten der fachtheoretischen Studiensemester auszurichten ist.

### § 9 — Lehr- und Lernformen

§ 9 Lehr- und Lernformen (1) Als Lehr- und Lernformen in den fachtheoretischen Studiensemestern kommen insbesondere in Betracht: 1. Vorlesung2. Lehrgespräch3. Übung4. Seminar5. Projekt6. angeleitetes Selbststudium (2) Die Vorlesung dient der systematischen Darstellung des Lehrgebiets und der Vermittlung der Methoden. Die Lehrenden tragen strukturiert und zusammenhängend vor; sie veranschaulichen und begründen ihre Aussagen. (3) Das Lehrgespräch dient der systematischen Darstellung und der gemeinsamen Erarbeitung des Lehrgebiets und der Methoden. Die Lehrenden tragen strukturiert und zusammenhängend vor, veranschaulichen und begründen ihre Aussagen, gehen auf Fragen und Beiträge der Studierenden ein und regen zur gedanklichen Durchdringung und Aneignung des Stoffes an. Sie fordern die Studierenden zu eigenen Beiträgen auf und regen zur Diskussion an. (4) Mit Übungen werden die Studierenden anhand konkreter Aufgaben angeleitet, Gelerntes selbständig zu durchdenken, zu verknüpfen und anzuwenden sowie Problemstellungen methodisch anzugehen und innovativ zu lösen. (5) Im Seminar werden auf Basis vorhandener Grundkenntnisse erweiternde und vertiefende Einsichten und Fähigkeiten unter Berücksichtigung komplexer Problemstellungen entwickelt. Vorträge der Lehrenden, Referate der Studierenden und fachbezogene Diskussionen und Ergebnispräsentationen werden miteinander verknüpft. Ein hoher Anteil ergänzenden Selbststudiums und eigenverantwortlicher Aktivität der Studierenden werden vo- rausgesetzt. (6) In einem Projekt werden komplexe Problemstellungen mit Bezug zur betrieblichen Praxis aufgegriffen, von den Studierenden unter Anleitung der Lehrenden analysiert und einer Lösung zugeführt. Projekte sollen so konzipiert und durchgeführt werden, dass die entstandenen Lern- effekte auf ähnliche Praxissituationen übertragen werden können. Ein hoher Anteil eigenverantwortlicher Aktivität der Studierenden sowie die Kooperation im Team werden vorausgesetzt. (7) Angeleitetes Selbststudium ist die eigenständige studentische Auseinandersetzung mit der Fachliteratur, Skripten, elektronischen Medien und studienbezogenen Aufgaben. Es ermöglicht den Studierenden, sich die fachlichen Inhalte und Methoden individuell anzueignen, sie differenziert und kritisch zu durchdenken, zu üben, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und diese abzulegen. In den Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 bis 6 (Präsenzstudium) werden zielorientierte Hilfen für das Selbststudium angeboten. (8) Die Lehr- und Lernformen in den berufspraktischen Studiensemestern sind an den jeweiligen Qualifikations-/Lernzielen auszurichten.

### Anlage 2

Anlage 2zu § 26 Abs. 1

### Anlage 2a

Anlage 2azu § 11 LARVORV - DRV Nord

### Anlage 3

Anlage 3zu § 26 Abs. 2

### Eingangsformel LAPVORV-DRV

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

### § 1 — Laufbahn

§ 1 Laufbahn(1) Die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (DRV Nord) umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Verwaltungsinspektoranwärterin oder Verwaltungsinspektoranwärter2. in der Probezeit bis zu Anstellung Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z.A.)3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor4. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsobeinspektor Besoldungsgruppe A 11 Verwaltungsamtfrau oder Verwaltungsamtmann Besoldungsgruppe A 12 Verwaltungsamtsrätin oder Verwaltungsamtsrat Besoldungsgruppe A 13 Verwaltungsoberamtsrätin oder Verwaltungsoberamtsrat (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

### § 10 — Studien- und Prüfungsordnung

§ 10 Studien- und Prüfungsordnung(1) Die nähere Ausgestaltung des Studienganges wird in der Studien- und Prüfungsordnung für den dualen Studiengang Bachelor of Arts „Management Soziale Sicherheit/Schwerpunkt Rentenversicherung“ am Fachbereich Rentenversicherung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (Anlage 1) geregelt.(2) Die Studien- und Prüfungsordnung bestimmt insbesondere die näheren Studienziele, den zeitlichen Verlauf des Studienganges, die Anzahl, Inhalte und Gewichtung der Module in den fachtheoretischen und berufspraktischen Studiensemestern, die jeweiligen Modulprüfungen, die Bachelorarbeit, die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Berechnung des Gesamtergebnisses sowie die Wiederholungsmöglichkeiten.

### § 11 — Bestehen der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

§ 11 Bestehen der Laufbahnprüfung, PrüfungszeugnisDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Bachelorprüfung bestanden wurde. Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Studierenden ein Prüfungszeugnis mit dem nach der Studien- und Prüfungsordnung ermittelten Gesamtergebnis (Anlage 2). Die DRV Nord erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

### § 12 — Anlagen

§ 12 AnlagenDie Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Verordnung.

### § 13 — Übergangsregelung

§ 13 ÜbergangsregelungFür Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit nach der Laufbahnverordnung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 5. September 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 496), geändert durch Verordnung vom 16. November 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1068), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), weiter anzuwenden.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 5. September 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 496)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.*

### § 2 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 2 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der DRV Nord kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und3. zum Zeitpunkt der Einstellung das nach § 13 Abs. 2 der Laufbahnverordnung i.d.F. vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 317, ber. S. 371 und 560) maßgebende Höchstalter noch nicht überschritten hat.

### § 3 — Bewerbung, Auswahl

§ 3 Bewerbung, Auswahl(1) Bewerbungen sind an die DRV Nord zu richten. Die DRV Nord regelt, welche Unterlagen der Bewerbung beizufügen sind. (2) Der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei der DRV Nord geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft die Geschäftsführung der DRV Nord. Sie regelt, welches Verfahren bei der Auswahl anzuwenden ist.

### § 4 — Einstellung, Rechtsstellung

§ 4 Einstellung, Rechtsstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der DRV Nord eingestellt. Die Einstellung erfolgt jeweils zum 1. August des Jahres; die DRV Nord kann in Ausnahmefällen geringfügige Abweichungen zulassen. (2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind die Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Verwaltungsinspektoranwärter als Studierende zum Studium am Fachbereich Rentenversicherung (Fachbereich) der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) zugelassen.

### § 5 — Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der den Studierenden mit Behinderung zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung i.d.F. vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), geändert durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst, die aufgrund des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzurechnen sind, bis zur Dauer von insgesamt höchstens drei Monaten angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um die Dauer dieser Zeiten. (3) Wird das Studium wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder durch Ableistung des Grundwehr- oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, kann die DRV Nord im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat eine Abweichung vom Studiengang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung des Studiums notwendig ist. (4) Werden Teile des Studiums wiederholt, kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden; die Entscheidung trifft die DRV Nord auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs. Die Verlängerung darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. (5) Der Vorbereitungsdienst endet 1. frühestens nach Ablauf von drei Jahren,2. mit Ablauf des Tages, an dem die Studierenden die schriftliche Mitteilung erhalten, dass sie das Studium endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen haben (§ 13 Abs. 3), oder3. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

### § 6 — Vorlesungsfreie Zeit, Urlaub

§ 6 Vorlesungsfreie Zeit, UrlaubDie vorlesungsfreien Zeiten an der FHVD werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch die vorlesungsfreien Zeiten während der fachtheoretischen Studiensemester abgegolten werden kann, soll der verbleibende Urlaub im Verlauf des Urlaubsjahres während der berufspraktischen Studiensemester bewilligt werden; über Ausnahmen entscheidet die DRV Nord im Einvernehmen mit dem Fachbereich.

### § 7 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

§ 7 Ausbildungsbehörde, AusbildungsleitungDie DRV Nord als Ausbildungsbehörde bestellt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Funktionsebene des höheren oder des gehobenen Dienstes zur Ausbildungsleitung. Sie hat sich über den Ablauf des Studiums regelmäßig zu informieren, die Studierenden zu betreuen und sich um Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Studium zu bemühen. Dabei hat sie sich besonders der Studierenden mit Behinderung anzunehmen.

### § 8 — Fachbereichsrat, Prüfungsamt

§ 8 Fachbereichsrat, Prüfungsamt(1) Der Rat für den Fachbereich an der Fachhochschule (Fachbereichsrat) entscheidet über grundlegende Angelegenheiten des Studiums. In Angelegenheiten der Lehre ist der Fachbereichskonvent zu beteiligen. (2) Der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstherren im Fachbereichsrat nehmen die Aufgaben des Prüfungsamtes wahr. Das Prüfungsamt stellt das Ergebnis der Laufbahnprüfung fest und entscheidet in Widerspruchsangelegenheiten. Das Prüfungsamt kann seine Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachbereichsrates übertragen. Satz 3 gilt nicht für Entscheidungen in Widerspruchsangelegenheiten.

### § 9 — Ziel des Studiums, Studiengang

§ 9 Ziel des Studiums, StudiengangDer Vorbereitungsdienst vermittelt in einem interdisziplinären, praxis- und berufsfeldorientierten Studium im Rahmen eines modularisierten Bachelorstudienganges am Fachbereich die grundlegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn bei der DRV Nord erforderlich sind.

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— Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (LAPVORV-DRV Nord) Vom 11. Juli 2008*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LVAgDRVAPOSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
