LUVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Leistungen zum Lebensunterhalt in der Jugendhilfe (Lebensunterhalt-Verordnung - LUVO -) Vom 11. Mai 2009

Ausfertigungsdatum:
11.05.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 311
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LUVO

Aufgrund des § 36 Abs. 3 Nr. 2 Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

§ 1

Berechnung des Pauschalbetrages für laufende Leistungen zum Unterhalt

§ 1 Berechnung des Pauschalbetrages für laufende Leistungen zum Unterhalt(1) Der Pauschalbetrag für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) setzt sich zusammen aus 1. einem nach Alterstufen gestaffelten Betrag für die Kosten des Sachaufwandes und2. einem einheitlichen Betrag für die Kosten für Pflege und Erziehung. (2) Die Höhe des Betrages für die Kosten für den Sachaufwand richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Die monatliche Höhe beträgt entsprechend dem Alter des Kindes oder der oder des Jugendlichen 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 120 %,2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) 145 % und3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres (dritte Altersstufe) 170 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages. (3) Die Höhe des Betrages für die Kosten für Pflege und Erziehung richtet sich nach dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsaufwand nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Die monatliche Höhe beträgt einheitlich 275 % eines Zwölftels des Freibetrages. (4) Für Hilfe nach § 41 SGB VIII ist der Pauschalbetrag nach Absatz 2 Nr. 3 zuzüglich des Betrages gemäß Absatz 3 zu berechnen. (5) Der Pauschalbetrag einer höheren Alterstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Werden Leistungen zum laufenden Unterhalt nur für Teile eines Monats geleistet, sind die Leistungen nach Absatz 1 jeweils auf volle Tage zu bemessen.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensunterhalt-Verordnung vom 26. April 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 68)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.