LuftSiGZÜStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz Vom 10. Dezember 2012

Ausfertigungsdatum:
10.12.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 743
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LuftSiGZÜStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem Staatsvertrag vom 26. Oktober 2012 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), sowie der Zuständigkeiten und Aufgaben der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Schleswig-Holsteinischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben*.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.