LuftSiGZÜStVtrÄndG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz Vom 8. Dezember 2017

Ausfertigungsdatum:
08.12.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 513
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LuftSiGZÜStVtrÄndG

Anlage[Änderungsanweisungen für den Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz vom 26. Oktober 2012]

Eingangsformel LuftSiGZÜStVtrÄndG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem Staatsvertrag vom 6./12. September 2017 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.