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title: "LuftrettKoopSHStVtr SH — Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 18. November 2024 bis 2. Dezember 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LuftrettKoopSHStVtrSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:47:58+00:00"
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# LuftrettKoopSHStVtr SH — Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 18. November 2024 bis 2. Dezember 2024

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 18.11.2024
*Fundstelle:* GVOBl. 2025, Nr. 60


### Artikel

Artikel 1 Allgemeines(1) Dieser Staatsvertrag regelt die länderübergreifende Luftrettung als Notfallrettung und Intensivtransport auf den Gebieten des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg.(2) Im rettungsdienstlichen Bedarfsfall kann aus Gründen der Patientensicherheit und Einsatztaktik von der zuständigen Rettungsleitstelle des jeweiligen Landes ein Luftrettungsmittel aus dem jeweils anderen Land angefordert werden.

### Artikel

Artikel 2 Durchführung und AufsichtFür die Durchführung von grenzüberschreitenden luftrettungsdienstlichen Einsätzen gilt das jeweilige Landesrecht des den Einsatz durchführenden Rettungsmittels, soweit nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. Dieses untersteht insoweit der in diesem Landesrecht geregelten und geltenden Aufsicht.

### Artikel

Artikel 3 Disposition und Einsatzlenkung(1) Die Vertragsparteien disponieren über ihre jeweiligen Luftrettungsmittel durch die jeweils zuständige Rettungsleitstelle selbst. Die Verantwortung für die einsatzlenkende Kommunikation geht in dem Moment auf die alarmierende, das Rettungsmittel länderübergreifend anfordernde Rettungsleitstelle über, in dem die Verfügbarkeit des angeforderten Luftrettungsmittels durch die für die Disposition zuständige Rettungsleitstelle bestätigt wurde.(2) Die Einzelheiten der operativen Durchführung regeln die vom Regelungsgehalt dieses Staatsvertrages betroffenen Träger des Rettungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung nach Artikel 6.

### Artikel

Artikel 4 Gebühren und Entgelte(1) Die Erhebung von Gebühren oder Entgelten erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und die Abrechnung von Entgelten des Rettungsdienstträgers, durch dessen Einsatzmittel die rettungsdienstliche Luftrettungsmaßnahme in der Luftrettung durchgeführt wurde.(2) Das Land Schleswig-Holstein ermächtigt daher die Freie und Hansestadt Hamburg dazu, auf schleswig-holsteinischem Hoheitsgebiet die für die der Freien und Hansestadt Hamburg übertragene Aufgabenerfüllung der Durchführung der Luftrettung nach dem hamburgischen Landesrecht anfallenden Gebühren gegenüber den dortigen Benutzerinnen und Benutzern ebenfalls nach hamburgischem Landesrecht festzusetzen. Die durch die Freie und Hansestadt Hamburg zu erhebenden Gebühren werden gegenüber schleswig-holsteinischen Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldnern durch schriftlichen Bescheid auf Grundlage der jeweils geltenden Gebührenordnung festgesetzt.(3) Die in Schleswig-Holstein auf der Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) in der Fassung vom 28. März 2017 (GVOBl. 2017, 256), zuletzt geändert am 6. November 2020 (GVOBl. 2020, 802), vereinbarten Benutzungsentgelte werden auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben und gelten gegenüber allen Benutzerinnen und Benutzern des Rettungsdienstes und allen Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 SHRDG.(4) Die Durchsetzung von Forderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt nach den landesrechtlichen Vorschriften des Landes, durch dessen Einsatzmittel die rettungsdienstliche Luftrettungsmaßnahme durchgeführt wurde.(5) Bei der Bemessung der Gebühren und im Rahmen von Verhandlungen über Benutzungsentgelte werden die durchgeführten grenzüberschreitenden Luftrettungseinsätze beziehungsweise die absehbar durchzuführenden grenzüberschreitenden Luftrettungseinsätze mitberücksichtigt.

### Artikel

Artikel 5 DatenschutzAus Anlass der Luftrettung dürfen von den beiden Ländern und den beauftragten Leistungserbringern personenbezogene Daten, insbesondere auch Daten über die Gesundheit verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist1. zur ordnungsgemäßen Einsatzdurchführung,2. zur Einsatzabrechnung,3. zur Aufsicht über die beauftragten Leistungserbringer,4. zur weiteren medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten,5. zum Infektionsschutz,6. zum Qualitätsmanagement und7. zur Versorgungsplanung,und soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann.

### Artikel

Artikel 6 Ermächtigung für VereinbarungDie Vertragsparteien können, um die operative Durchführung der Luftrettung nach diesem Staatsvertrag sicherzustellen, weitergehende Vereinbarungen schließen.

### Artikel

Artikel 7 KündigungDieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von fünf Jahren zum Ende eines Kalenderjahres durch die Vertragsparteien gekündigt werden.

### Artikel

Artikel 8 InkrafttretenDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.*

### Eingangsformel LuftrettKoopSHStVtr

Das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch die Ministerin für Justiz und Gesundheitunddie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senatschließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:PräambelUm eine flächendeckende und bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Notfallrettung und des Intensivtransportes mit Luftrettungsmitteln sicherzustellen, insbesondere in den jeweiligen Grenzregionen des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg, schließen das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg folgenden Staatsvertrag über die Kooperation im Bereich der Luftrettung:

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— Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 18. November 2024 bis 2. Dezember 2024
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LuftrettKoopSHStVtrSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
