LübeckGrabSchGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Hansestadt Lübeck Vom 28. November 1975

Ausfertigungsdatum:
28.11.1975
Fundstelle:
GVOBl. 1975, 311
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Hansestadt Lübeck werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Israelsdorf- Flur 10, Flurstücke 11/17, 11/27, 12/3, 12/4, 84/1,101/7,101/8,125/4,142/10,269/4 Flur 11, Flurstücke 2/2, 7/7, 7/9. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in der Flurkarte 1: 2000 rot umrandet eingetragen, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte befindet sich beim Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck als oberer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Hansestadt Lübeck werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Israelsdorf- Flur 10, Flurstücke 11/17, 11/27, 12/3, 12/4, 84/1,101/7,101/8,125/4,142/10,269/4 Flur 11, Flurstücke 2/2, 7/7, 7/9. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in der Flurkarte 1: 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte befindet sich beim Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck als oberer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Hansestadt Lübeck werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Israelsdorf- Flur 10, Flurstücke 11/17, 11/27, 12/3, 12/4, 84/1,101/7,101/8,125/4,142/10,269/4 Flur 11, Flurstücke 2/2, 7/7, 7/9. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in der Flurkarte 1: 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte befindet sich beim Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck als oberer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Hansestadt Lübeck werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Israelsdorf- Flur 10, Flurstücke 11/17, 11/27, 12/3, 12/4, 84/1,101/7,101/8,125/4,142/10,269/4 Flur 11, Flurstücke 2/2, 7/7, 7/9.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in der Flurkarte 1: 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte befindet sich beim Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck als oberer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Hansestadt Lübeck werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Israelsdorf- Flur 10, Flurstücke 11/17, 11/27, 12/3, 12/4, 84/1,101/7,101/8,125/4,142/10,269/4 Flur 11, Flurstücke 2/2, 7/7, 7/9.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in der Flurkarte 1: 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte befindet sich beim Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck als oberer Denkmalschutzbehörde.

Eingangsformel LübeckGrabSchGV

Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i.d.F. vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

§ 2

§ 2(1) In dem Grabungsschutzgebiet können Bodeneingriffe aller Art die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden und sind daher nur mit Genehmigung des Amtes für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck gestattet. (2) Genehmigungsfrei sind die Landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung.

§ 3

§ 3(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 Abs. 1 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 4

§ 4Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

§ 5

§ 5Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2 Abs. 1), oder Änderungen des Besitzstandes nicht anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50 000,- DM belegt werden.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.