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title: "LStuVO — Landesverordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen(Leistungsstufenverordnung - LStuVO) Vom 11. November 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/lstuvsh2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LStuVSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T17:43:39+00:00"
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# LStuVO — Landesverordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen(Leistungsstufenverordnung - LStuVO) Vom 11. November 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.11.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 597


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in der Probezeit, im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 Landesbeamtengesetz und auf Zeit.

### § 2 — Leistungsstufen

§ 2 Leistungsstufen(1) Für die Vergabe einer Leistungsstufe ist die dienstliche Beurteilung zu Grunde zu legen. Liegt eine solche nicht vor, ist sie älter als drei Jahre oder nicht mehr aktuell, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung oder gesonderten Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert. Die Festsetzung der Leistungsstufe ist unwiderruflich. Auf die Leistungsstufe besteht kein Rechtsanspruch. (2) Der zeitliche Umfang der vorzeitigen Festsetzung ist nach den Beurteilungsergebnissen zu staffeln. Nach Ablauf der Zeit, um die die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach der Leistung und der dienstlichen Erfahrung. (3) Die Festsetzung einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungsprämie nach § 59 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Nach der Gewährung einer Leistungsprämie oder nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt ist für die Gewährung einer Leistungsstufe unter Berücksichtigung des Einzelfalls ein zeitlich angemessener Abstand einzuhalten. Der Zeitraum soll ein Jahr nicht unterschreiten.

### § 3 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 3 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsstufenverordnung vom 15. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 231)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

### § 2 — Leistungsstufen

§ 2 Leistungsstufen(1) Für die Vergabe einer Leistungsstufe ist die dienstliche Beurteilung zu Grunde zu legen. Liegt eine solche nicht vor, ist sie älter als drei Jahre oder nicht mehr aktuell, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung oder gesonderten Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert. Die Festsetzung der Leistungsstufe ist unwiderruflich. Auf die Leistungsstufe besteht kein Rechtsanspruch. (2) Der zeitliche Umfang der vorzeitigen Festsetzung ist nach den Beurteilungsergebnissen zu staffeln. Nach Ablauf der Zeit, um die die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach der Leistung und der dienstlichen Erfahrung. (3) Die Festsetzung einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungsprämie nach § 59 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Nach der Gewährung einer Leistungsprämie oder nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt ist für die Gewährung einer Leistungsstufe unter Berücksichtigung des Einzelfalls ein zeitlich angemessener Abstand einzuhalten. Der Zeitraum soll ein Jahr nicht unterschreiten.

### § 3 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 3 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsstufenverordnung vom 15. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 231)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2018 außer Kraft.

### § 3 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 3 Inkrafttreten, GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsstufenverordnung vom 15. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 231)*) außer Kraft.

### Eingangsformel LStuVO

Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der gemäß Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBI I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBI. I S. 1466)), verordnet die Landesregierung:

### § 2 — Leistungsstufen

§ 2 Leistungsstufen(1) Für die Vergabe einer Leistungsstufe ist die dienstliche Beurteilung zu Grunde zu legen. Liegt eine solche nicht vor, ist sie älter als zwei Jahre oder nicht mehr aktuell, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung oder gesonderten Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert. Die Festsetzung der Leistungsstufe ist unwiderruflich. Auf die Leistungsstufe besteht kein Rechtsanspruch. (2) Der zeitliche Umfang der vorzeitigen Festsetzung ist nach den Beurteilungsergebnissen zu staffeln. Nach Ablauf der Zeit, um die die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach der Leistung und dem Besoldungsdienstalter. (3) Die Festsetzung einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungsprämie nach § 42 aBundesbesoldungsgesetzes dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Nach der Gewährung einer Leistungsprämie oder nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt ist für die Gewährung einer Leistungsstufe unter Berücksichtigung des Einzelfalls ein zeitlich angemessener Abstand einzuhalten. Der Zeitraum soll ein Jahr nicht unterschreiten.

### § 3 — Hemmung des Aufstiegs

§ 3 Hemmung des Aufstiegs(1) Das Verbleiben in der Stufe wird auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilung festgestellt. Liegt eine solche nicht vor, ist sie älter als zwei Jahre oder nicht mehr aktuell, ist eine aktuelle gesonderte Leistungsfeststellung oder dienstliche Beurteilung erforderlich. (2) Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts ist gehemmt, wenn festgestellt wird, dass die Gesamtleistung den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen deutlich erkennbar nicht genügt. Die Beamtin oder der Beamte ist frühzeitig auf Leistungsmängel hinzuweisen. (3) In jährlichen Abständen, beginnend mit dem Wirksamwerden der Maßnahme, ist zu prüfen, ob der Grund für die Hemmung des Aufstiegs entfallen ist. Ist dies der Fall, ist die Beamtin oder der Beamte vom ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung oder dienstliche Beurteilung folgenden Monats der nächsthöheren Stufe zuzuordnen. Eine darüberliegende Stufe kann bis zum Erreichen der Stufe, die nach dem Besoldungsdienstalter erreicht worden wäre, jeweils frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgrund erneuter Leistungsfeststellung erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die weitere Zuordnung zu den Stufen bestimmt sich wieder nach der Leistung und dem Besoldungsdienstalter.

### § 4 — Zahl der Empfängerinnen und Empfänger

§ 4 Zahl der Empfängerinnen und Empfänger(1) Die höchstens zulässige Zahl der Empfängerinnen und Empfänger der Leistungsstufen darf in jeder Behörde nicht überschritten werden. Dabei sind die Beamtinnen und Beamten einzubeziehen, die bereits eine Leistungsstufe beziehen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der am 1. Januar des Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Bei unterbesetzten Behörden kann als Grundlage die festgestellte Sollbesetzung herangezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass insgesamt höchstens zehn vom Hundert der Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstherrn eine Leistungsstufe gewährt wird. (2) Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden. Entsprechendes gilt für Behörden mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten, sofern sichergestellt ist, dass die für den Dienstherrn geltende Höchstgrenze nicht überschritten wird.

### § 5 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsstufenverordnung vom 15. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 231)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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— Landesverordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen(Leistungsstufenverordnung - LStuVO) Vom 11. November 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LStuVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
