LSpGErmÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung und zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz Vom 18. März 1995

Ausfertigungsdatum:
18.03.1995
Fundstelle:
GVOBl. 1995, 149
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ermächtigung nach § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige Stelle nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 3

§ 3Abweichend von § 2 ist für Kontrollen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S.1) das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zuständig.

§ 4

§ 4Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung nach § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige Stelle nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 4

§ 4Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung nach § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige Stelle nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 4

§ 4Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung nach § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes wird auf das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige Stelle nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

§ 4

§ 4Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 wird auf das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur übertragen.

Eingangsformel LSpGErmÜV

Aufgrund des § 5 Satz 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.