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title: "APOg.t.D.-Lpfl — Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege des Landes Schleswig-Holstein APOg.t.D.-Lpfl Vom 09. November 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LpflgtDAPOSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:47:51+00:00"
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# APOg.t.D.-Lpfl — Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege des Landes Schleswig-Holstein APOg.t.D.-Lpfl Vom 09. November 1995

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 09.11.1995
*Fundstelle:* Amtsbl. 1995 835


### § 10 — Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus: 1. Ausbildungsabschnitt I 3 Wochen im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 6 Wochen in der Verwaltungsfachhochschule in Altenholz (Verwaltungsergänzungslehrgang)2. Ausbildungsabschnitt II 17 Wochen in einer Kreisverwaltung als untere Naturschutzbehörde3. Ausbildungsabschnitt III jeweils 2 Wochen in einem Stadtplanungsamt und einem Grünflächenamt einer kreisfreien Stadt4. Ausbildungsabschnitt IV 3 Wochen in einer unteren Landesbehörde der Straßenbauverwaltung 8 Wochen in einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft 3 Wochen bei der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten5. Ausbildungsabschnitt V 13 Wochen im Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege 4 Wochen im Landesamt für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer6. Ausbildungsabschnitt VI 13 Wochen im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 4 Wochen Laufbahnprüfung.

### § 7 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,3. das Stadtplanungs- und Grünflächenamt kreisfreier Städte,4. die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten,5. das Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege,6. das Landesamt für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer",7. die Dienststellen einer unteren Landesbehörde der Straßenbauverwaltung,8. die Dienststellen einer unteren Naturschutzbehörde,9. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (Verwaltungsfachhochschule) in Altenholz.

### § 10 — Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus: 1. Ausbildungsabschnitt I 3 Wochen im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 6 Wochen in der Verwaltungsfachhochschule in Altenholz (Verwaltungsergänzungslehrgang)2. Ausbildungsabschnitt II 17 Wochen in einer Kreisverwaltung als untere Naturschutzbehörde3. Ausbildungsabschnitt III jeweils 2 Wochen in einem Stadtplanungsamt und einem Grünflächenamt einer kreisfreien Stadt4. Ausbildungsabschnitt IV 3 Wochen in einer unteren Landesbehörde der Straßenbauverwaltung 8 Wochen in einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft 3 Wochen bei der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten5. Ausbildungsabschnitt V 13 Wochen im Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege 4 Wochen im Landesamt für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer6. Ausbildungsabschnitt VI 13 Wochen im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 4 Wochen Laufbahnprüfung.

### § 18 — Prüfungsausschuß

§ 18 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens drei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu berücksichtigt werden. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus 1. bis zu drei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen das Ministerium einer oder einem den Vorsitz überträgt und2. mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes in Naturschutz und Landespflege. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes. (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

### § 2 — Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium). (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde.7. ggfs. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

### § 7 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,3. das Stadtplanungs- und Grünflächenamt kreisfreier Städte,4. die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten,5. das Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege,6. das Landesamt für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer",7. die Dienststellen einer unteren Landesbehörde der Straßenbauverwaltung,8. die Dienststellen einer unteren Naturschutzbehörde,9. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (Verwaltungsfachhochschule) in Altenholz.

### § 10 — Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet.(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus:1. Ausbildungsabschnitt I 3 Wochen im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 6 Wochen in der Verwaltungsfachhochschule in Altenholz (Verwaltungsergänzungslehrgang)2. Ausbildungsabschnitt II 17 Wochen in einer Kreisverwaltung als untere Naturschutzbehörde3. Ausbildungsabschnitt III jeweils 2 Wochen in einem Stadtplanungsamt und einem Grünflächenamt einer kreisfreien Stadt4. Ausbildungsabschnitt IV 3 Wochen in einer unteren Landesbehörde der Straßenbauverwaltung 8 Wochen in einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft 3 Wochen bei der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten5. Ausbildungsabschnitt V 13 Wochen im Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege 4 Wochen im Landesamt für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer6. Ausbildungsabschnitt VI 13 Wochen im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung 4 Wochen Laufbahnprüfung.

### § 18 — Prüfungsausschuß

§ 18 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein".Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens drei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu berücksichtigt werden. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus1. bis zu drei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen das Ministerium einer oder einem den Vorsitz überträgt und2. mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes in Naturschutz und Landespflege.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes.(5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

### § 2 — Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium).(2) Der Bewerbung sind beizufügen1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde.7. ggfs. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes.Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

### § 7 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.(2) Ausbildungsstellen sind1. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung,2. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,3. das Stadtplanungs- und Grünflächenamt kreisfreier Städte,4. die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten,5. das Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege,6. das Landesamt für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer",7. die Dienststellen einer unteren Landesbehörde der Straßenbauverwaltung,8. die Dienststellen einer unteren Naturschutzbehörde,9. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (Verwaltungsfachhochschule) in Altenholz.

### Anlage: — Verzeichnis der Anlagen

Anlage:Verzeichnis der Anlagen*)Anlage 1 : Ausbildungsplan nach § 13 Abs. 1Anlage 2: Befähigungsbericht nach § 14Anlage 3: Lehr- und Prüfstoffverzeichnis nach § 16Anlage 4: Ermittlung der Vornote nach § 19 Abs. 2Anlage 5: Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Aufsichtsarbeiten) nach § 21 Abs. 6Anlage 6: Niederschrift über die Laufbahnprüfung nach § 27 Abs. 1Anlage 7: Prüfungszeugnis nach § 32 Abs. 1

### Eingangsformel APOg.t.D.-Lpfl

Aufgrund des § 25a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:

### § 1 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 1 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule Fachrichtung Landespflege oder eines vergleichbaren Studienganges besitzt,3. am Einstellungstag das Höchstalter nach § 12 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten noch nicht überschritten hat.

### § 11 — Leistungsnachweise

§ 11 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte (§ 14),2. schriftliche Arbeiten (§ 15),3. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (§ 16). Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die §§ 20 und 26.(3) Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

### § 12 — Bewertung der Leistungen

§ 12 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut11 bis 13,99 gut8 bis 10,99 befriedigend 5 bis 7,99 ausreichend2 bis 4,99 mangelhaft0 bis 1,99 ungenügend.

### § 13 — Inhalt

§ 13 Inhalt(1) Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1). (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterinnen oder die Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Anwärterinnen oder Anwärter können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen oder Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind und darf sich nicht nachteilig auf die Ausbildung in den anderen Sachgebieten auswirken. (5) Die Anwärterinnen oder Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

### § 14 — Befähigungsberichte

§ 14 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht (Anlage 2) über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte. (2) Vor der Beurteilung ist mit den Anwärterinnen oder Anwärtern über ihre Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterinnen oder Anwärtern vor Ablauf des praktischen Ausbildungsabschnittes bekanntzugeben und mit ihnen zu besprechen. Die Anwärterinnen oder Anwärter können zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterinnen oder Anwärter erhalten eine Durchschrift.

### § 15 — Schriftliche Arbeiten

§ 15 Schriftliche Arbeiten(1) In den Ausbildungsabschnitten III/IV haben die Anwärterinnen oder Anwärter eine Arbeit aus ihrem Aufgabengebiet unter Aufsicht zu fertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen. Die Bearbeitungszeit soll fünf Stunden betragen. (2) In den Ausbildungsabschnitten II und V haben die Anwärterinnen oder Anwärter je eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn aus dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt (max. 10 DIN-A-4-Seiten in Maschinenschrift) mit höchstens dreiwöchiger Ablieferungsfrist zu fertigen. Am Schluß der Arbeiten haben sie die von ihnen benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt haben. Für die Dauer der Erarbeitung der Hausarbeit kann Freistellung erfolgen. (3) Die Themenstellung obliegt der für die Ausbildung verantwortlichen Person. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet die Ausbilderin oder der Ausbilder. Die bewerteten Arbeiten sollen mit den Anwärterinnen oder Anwärtern besprochen werden. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.

### § 16 — Theoretische Ausbildung

§ 16 Theoretische Ausbildung(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen oder Anwärtern in einem Verwaltungsergänzungslehrgang (Anlage 3) an der Verwaltungsfachhochschule vermittelt. (2) Während des Verwaltungsergänzungslehrganges wird kein Urlaub gewährt.

### § 17 — Allgemeines

§ 17 Allgemeines(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen oder Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob sie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege geeignet sind. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Schluß des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 26 Abs. 5 bleibt unberührt.

### § 18 — Prüfungsausschuß

§ 18 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens drei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu berücksichtigt werden. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus 1. bis zu drei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen das Ministerium einer oder einem den Vorsitz überträgt und2. mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes in Naturschutz und Landespflege. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes. (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

### § 19 — Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Anwärterinnen oder Anwärter sind zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn der Durchschnitt aller Leistungsnachweise mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt. (2) Die Ausbildungsleitung stellt die Zulassung zur schriftlichen Prüfung fest und ermittelt die Vornote, die nach § 31 Abs. 2 bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigen ist (Zulassung und Vornote; Anlage 4). Die Entscheidung ist den Anwärterinnen oder Anwärtern bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Sind die Anwärterinnen oder Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, so soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 nicht überschritten wird. Die Anwärterinnen oder Anwärter haben die Leistungsnachweise nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsleitung, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. (4) Erfüllen die Anwärterinnen oder Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

### § 2 — Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium). (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde.7. ggfs. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

### § 20 — Aufgaben der schriftlichen Prüfung

§ 20 Aufgaben der schriftlichen Prüfung(1) Durch die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen die Anwärterinnen oder Anwärter nachweisen, daß sie in der Lage sind, in einer knapp bemessenen Zeit für Probleme aus der beruflichen Praxis grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, diese zu bewerten und schließlich einen Lösungsvorschlag auszuwählen und in den Grundzügen darzulegen. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an fünf in der Regel aufeinanderfolgenden Tagen anzufertigen. Folgende fünf Arbeiten sind zu fordern: 1. Eine große Verwaltungsarbeit, die Fragen aus verschiedenen Gebieten der Fachverwaltung umfaßt, insbesondere aus dem Naturschutz und Landschaftspflegerecht;2. eine Arbeit aus anderen Fachbereichen mit schwerpunktmäßigem Bezug zur Landespflege und zum Naturschutz;3. eine Arbeit aus verschiedenen Gebieten des Staats- und Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts, die auch das bürgerliche Recht einbeziehen kann;4. eine Arbeit aus dem Bereich Landschafts- und Grünflächenbau;5. eine Arbeit aus dem öffentlichen Finanzwesen, die auch die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen einbeziehen kann. Die Lösung der Arbeiten soll in der Regel zu Nummer 1 bis zu sechs Stunden, zu Nummer 2 bis zu fünf Stunden, zu den Nummern 3 bis 5 jeweils bis zu vier Stunden in Anspruch nehmen. (3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus. Stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufgaben selbst, so bestimmt es für die Auswahl ein anderes Mitglied. (4) Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen den Anwärterinnen oder den Anwärtern die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften ggf. auch Kommentare zur Verfügung gestellt werden. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat. (5) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung.

### § 21 — Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten

§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Der aufsichtführenden Person sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. Die aufsichtführende Person muß nicht dem Prüfungsausschuß angehören. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die aufsichtführende Person vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch ihr Namenszeichen. (4) Die aufsichtführende Person kann eine Anwärterin oder einen Anwärter von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, sofern schuldhaft ein erheblicher Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begangen und das störende Verhalten trotz Ermahnung durch die aufsichtführende Person nicht eingestellt wird. (5) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so erfolgt zunächst kein Ausschluß von der Fortsetzung der Arbeit. (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die aufsichtführende Person eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Arbeit der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt.

### § 22 — Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten

§ 22 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten(1) Sofern mehrere Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden, versieht jede Anwärterin und jeder Anwärter die Arbeit nicht mit dem eigenen Namen, sondern mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch Ziehung ermittelt wird; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf die abgebende Person enthalten. Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist von der aufsichtführenden Person unter Verschluß zu halten. (2) Bei Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten ist sicherzustellen, daß den Beurteilenden zusätzlich zur Kennzahl die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung. (3) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (4) Die aufsichtführende Person verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 21 Abs. 6 gefertigten Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

### § 23 — Anonymität

§ 23 AnonymitätIm Falle des § 22 Abs. 1 darf der Name der Anwärterinnen oder Anwärter, die die Arbeit angefertigt haben, dem Prüfungsausschuß erst nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst vorher Kenntnis erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.

### § 24 — Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 24 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt, nacheinander zu bewerten. Für die Bewertung der Arbeiten sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Bei unterschiedlicher Bewertung durch die zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheidet das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied. Es ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder nicht gebunden. (3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

### § 25 — Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn nicht mehr als zwei schriftliche Arbeiten schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet und bei den Arbeiten im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

### § 26 — Mündliche Prüfung

§ 26 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Es wird in folgenden Gebieten mündlich geprüft: 1. Fachverwaltung sowie methodische Grundlagen zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.2. Benachbarte Fachverwaltungen mit schwerpunktmäßigem Bezug zum Naturschutz und zur Landschaftspflege und deren methodischen Möglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Begleitung ihrer Fachaufgaben.3. Die allgemeine Rechtskunde, die Staats- und Verwaltungskunde, das öffentliche Dienstrecht. (3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Prüflinge zur selben Zeit geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling pro Fach etwa 15 Minuten; die Gesamtprüfungsdauer höchstens 60 Minuten betragen. (4) Nach Beendigung der (mündlichen) Prüfung hat jedes Mitglied des Prüfungsausschusses die Beurteilung der Anwärterin oder des Anwärters in einen vorbereiteten Beurteilungsbogen einzutragen und diesen dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu übergeben. Der Prüfungsausschuß bewertet danach die mündlichen Prüfungsleistungen in einzelnen Fächern. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Fächern im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (5) An der mündlichen Prüfung können Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht, als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen.

### § 27 — Prüfungsniederschrift

§ 27 Prüfungsniederschrift(1) Über die Laufbahnprüfung ist für jede Anwärterin oder jeden Anwärter eine Niederschrift (Anlage 6) zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

### § 28 — Erkrankung, Versäumnisse

§ 28 Erkrankung, Versäumnisse(1) Sind die Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgte, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt werden. (4) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

### § 29 — Folgen der Unregelmäßigkeiten

§ 29 Folgen der UnregelmäßigkeitenBegeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

### § 3 — Auswahl

§ 3 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft das Ministerium aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen sowie aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, entfällt das weitere Auswahlverfahren. Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.

### § 30 — Prüfungsergebnis

§ 30 Prüfungsergebnis(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Es wird in der Niederschrift über die Laufbahnprüfung (Anlage 6) festgestellt. (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote bestimmt. Die Vornote wird mit 30 v.H., die schriftliche Prüfung wird mit 35 v.H., die mündliche Prüfung wird mit 35 v.H. berücksichtigt. (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

### § 31 — Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 31 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.

### § 32 — Prüfungszeugnis

§ 32 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 7). Das Zeugnis wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.

### § 33 — Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 33 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so darf sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten einmal vollständig wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt die Ausbildungsbehörde. (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach Absatz 4 erhält.

### § 34 — Prüfungsakten

§ 34 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt. (2) Die Anwärterinnen oder Anwärter können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

### § 35 — Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 35 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist den Betroffenen zuzustellen.

### § 36 — Übergangsregelung

§ 36 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der bisher gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann an die des § 9 angepaßt werden, soweit der jeweilige Ausbildungsstand dies zuläßt.

### § 37 — Anlagen

§ 37 AnlagenDie Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 38 — Inkrafttreten

§ 38 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landespflege des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Januar 1988 (Amtsblatt Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 527), außer Kraft.

### § 4 — Einstellung

§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 Abs. 2 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium eingestellt. (2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

### § 5 — Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Regierungsoberbauinspektoranwärterin" oder "Regierungsoberbauinspektoranwärter". (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit. § 33 Abs. 5 bleibt unberührt.

### § 6 — Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll der Anwärterin oder dem Anwärter die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie oder ihn zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterin oder den Anwärter befähigt, ihrer oder seiner Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter soll bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, die Ziele des Natur- und Umweltschutzes durchzusetzen, selbständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen.

### § 8 — Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes die Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) In der Ausbildungsbehörde und bei Bedarf in den übrigen Ausbildungsstellen sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

### § 9 — Dauer, Verlängerung, Abkürzung

§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. (3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes nach Abschluß der Fachhochschulausbildung bis zu höchstens vier Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde vor Beginn des Vorbereitungsdienstes. (4) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der den Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung i.d.F. vom 23.12.1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24) und des Erziehungsurlaubes nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom 7.7.1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 284) angerechnet. Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder Zeiten einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Krankheitszeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes, des Erziehungsurlaubes oder Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsbehörde.

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— Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege des Landes Schleswig-Holstein APOg.t.D.-Lpfl Vom 09. November 1995
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LpflgtDAPOSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
