---
title: "LottGAAnwÄnd9Ano SH — Anordnung über die neunte Änderung der Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz I.d.F.v. 24.10.1996"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/lottgaanwaend9anosh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LottGAAnwÄnd9AnoSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:47:41+00:00"
---

# LottGAAnwÄnd9Ano SH — Anordnung über die neunte Änderung der Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz I.d.F.v. 24.10.1996

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 24.10.1996
*Fundstelle:* GVOBl., 652


### Eingangsformel LottGAAnwÄnd9Ano

Anordnung:Die nach den Anordnungen vom 8. Dezember 1923 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 284 vom 13. Dezember 1923) zu leistenden Sicherheiten der Buchmacher und Buchmachergehilfen können künftig auch in Deutscher Mark in der Weise hinterlegt werden, daß bei einem Bankhaus oder einer Sparkasse ein Konto in der vorgeschriebenen Höhe eröffnet wird, das nur mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr angegriffen werden darf. Eine von der Bank oder der Sparkasse und dem Kontoinhaber unterschriebene Urkunde (Verpfändungserklärung) muß dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ausgehändigt werden. Diese Behörden haben allein zu prüfen, ob die Bank oder die Sparkasse die genügende Sicherheit für die hinterlegten Beträge bietet. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

---

— Anordnung über die neunte Änderung der Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz I.d.F.v. 24.10.1996
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LottGAAnwÄnd9AnoSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
