Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Lotseninsel“ Vom 17. September 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 17.09.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 502
Anlage Übersichtskarte
Aufgrund des § 22 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Einstweilige Sicherstellung
§ 1 Einstweilige SicherstellungDer teilweise bebaute südliche Teil der Lotseninsel als Teil der Halbinsel Oehe-Schleimünde in der Stadt Kappeln, Kreis Schleswig-Flensburg, wird für die Dauer von drei Jahren einstweilig sichergestellt.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 1,2 ha groß und umfasst südlich angrenzend an das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde“ eine Teilfläche im Süden der so genannten Lotseninsel einschließlich der Bebauung. (2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes als schwarze Linie dargestellt. (3) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:2.500 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist in der obersten Landesnaturschutzbehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind 1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg - Untere Naturschutzbehörde -, 24837 Schleswig,2. bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Kappeln, 24376 Kappeln, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 Schutzzweck(1) Die einstweilige Sicherstellung dient dazu, eine Gefährdung des Zweckes der beabsichtigten Unterschutzstellung mit folgender Zielsetzung zu vermeiden: Schutz, Erhaltung und Entwicklung eines Ausschnittes eines dynamischen, ostseetypischen Küstenökosystems mit Dünen und Trockenrasen als Lebensräume einer charakteristischen, teilweise gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierwelt. (2) Schutzzweck der beabsichtigten Unterschutzstellung ist es, den naturnahen Zustand der nicht bebauten Flächen in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es, die Entwicklung des für diesen Naturraum typischen Landschaftsausschnittes mit seinen geologischen und geomorphologischen Eigenheiten und pedogenen Bildungen einer weitgehend noch dynamischen Küstenlandschaft einschließlich seiner Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu schützen. (3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Verbote
§ 4 Verbote(1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;10.Erstaufforstungen vorzunehmen;11.die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12.Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;13.wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;14.gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;15.Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;16.im sichergestellten Gebiet zu reiten oder zu fahren oder Hunde nicht angeleint mitzuführen. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zulässige Handlungen
§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Fuchs, Marderhund, Waschbär, Mink, Stein- und Baummarder mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig ist es, die Bejagung in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen;2. die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des siebenten Teiles des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig sind Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;3. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;4. die bestimmungsgemäße Nutzung der bestehenden und genehmigten baulichen Anlagen einschließlich der Hochbauten;5. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die zuständigen Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.
Ausnahmen und Befreiungen
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für 1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen a) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,b) von geophysikalischen Messungen, 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetz und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,3. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und4. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich von Deichen. (2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;10.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;11.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;13.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;14.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einbringt;15.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;16.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 im sichergestellten Gebiet reitet oder fährt oder Hunde nicht angeleint mitführt. (2) Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich ohne Zulassung einer Ausnahme durch die untere Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vornimmt. (3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich § 22 Abs. 2 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.