LÖGZustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz Vom 30. November 2006 *

Ausfertigungsdatum:
30.11.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 252
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 LÖffZG ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 LÖffZG ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein.

Eingangsformel LÖGZustBehV

Aufgrund § 12 Abs. 5 des Ladenöffnungszeitengesetzes (LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) und aufgrund § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 LÖffZG ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2

§ 2(1) Zuständige Behörden nach § 11 LÖffZG sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. (2) Zuständige Behörden nach § 12 Abs. 1 LÖffZG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden über zehntausend Einwohner, im Übrigen die Landrätinnen und Landräte. (3) Zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LÖffZG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Amtsdirektorin oder Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher. (4) Die Behörden nach Absatz 1 bis 3 nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 3

§ 3Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 LÖffZG ist der Vorstand der Apothekerkammer Schleswig-Holstein.

§ 4

§ 4Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 3 LÖffZG ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit Schleswig-Holstein.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.