LNatSchG§29Abs1u2V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Ergänzung der Anlage zu § 29 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz und zur Anpassung der Gebietsabgrenzung von Europäischen Vogelschutzgebieten Vom 25. April 2009

Ausfertigungsdatum:
25.04.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 223
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LNatSchG§29Abs1u2V

Anlage

Eingangsformel LNatSchG§29Abs1u2V

Aufgrund des § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Ergänzung der Anlage zu § 29 Abs. 1 und 2 LNatSchG

§ 1 Ergänzung der Anlage zu § 29 Abs. 1 und 2 LNatSchGDie Anlage zu § 29 Abs. 1 und 2 LNatSchG wird wie folgt ergänzt: 1. Das unter der laufenden Nr. 9 geführte Europäische Vogelschutzgebiet „Eiderstedt" mit der Gebietsnummer 1618-402 wird durch das Europäische Vogelschutzgebiet „Eiderstedt" mit der Gebietsnummer 1618-404 ersetzt;2.das unter der laufenden Nr. 10 geführte Europäische Vogelschutzgebiet „Eider-Treene-Sorge-Niederung" mit der Gebietsnummer 1622-491 wird durch das Europäische Vogelschutzgebiet „Eider-Treene-Sorge-Niederung" mit der Gebietsnummer 1622-493 ersetzt.

§ 2

Anpassung der Gebietsabgrenzung

§ 2 Anpassung der Gebietsabgrenzung(1) In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 250.000 sind die Europäischen Vogelschutzgebiete „Eiderstedt" mit der Gebietsnummer 1618-404 und „Eider-Treene-Sorge-Niederung" mit der Gebietsnummer 1622-493 waagerecht schraffiert dargestellt. (2) Die Grenze des Europäischen Vogelschutzgebietes „Eiderstedt" ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 25.000 waagerecht schraffiert eingetragen. Die Grenze des Europäischen Vogelschutzgebietes „Eider-Treene-Sorge-Niederung" ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 25.000 waagerecht schraffiert eingetragen. Die Karten sind archivmäßig bei der oberen Naturschutzbehörde verwahrt. Sie sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.