LDÜVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung von Datenübermittlungen der Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden (Landesdatenübermittlungsverordnung - LDÜVO) Vom 5. November 2015

Ausfertigungsdatum:
05.11.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 390
43 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Vorausgefüllter Meldeschein, Identifizierungsdaten, Unterschrift

§ 1 Vorausgefüllter Meldeschein, Identifizierungsdaten, Unterschrift(1) Für die Anmeldung nach § 23 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl I S.1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), ist der elektronische vorausgefüllte Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG zu verwenden.Folgende Daten der meldepflichtigen Person dürfen abgerufen werden:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Geburtsname (DSMeld Blatt 0201 bis 0202),3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (DSMeld Blatt 0301 und 0302),4. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),5. Ordens- und Künstlername (DSMeld Blatt 0501 und 0502),6. Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland den Staat (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),7. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),8. Daten zum gesetzlichen Vertreter DSMeld Blatt 0001, 0902 bis 0907a, 0917 bis 0919, 1200 bis 1212),9. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),10. öffentlich-rechtliche Religionszugehörigkeit (DSMeld Blatt 1101 und 1104),11. Anschrift (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a),12. Tag des Ein- und Auszugs (DSMeld Blatt 1301, 1301a, 1305 und 1306),13. Familienstand (DSMeld Blatt 1401 bis 1403, 1408 und 1409),14. Daten zur Ehegattin oder zum Ehegatten (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a, 1501 bis 1508, 1516a und 1516b),15. Daten zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a, 1517 bis 1524, 1533 und 1534),16. Daten zu minderjährigen Kindern (DSMeld Blatt 1200 bis 1212, 1601 bis 1604a, 1606 und 1607),17. Daten zu Ausweisdokumenten (DSMeld Blatt 1701 bis 1709) und18. Auskunftssperren (DSMeld Blatt 1801 (hier Schlüssel 1, 3, 11 und 12 der Anlage 1) und 1802).(2) Sofern die anmeldende Person über ein Ausweisdokument verfügt, aus welchem die Identifizierungsdaten nach § 23 Absatz 4 BMG elektronisch ausgelesen und verarbeitet werden können, ist dieses Dokument für den vorausgefüllten Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG zu nutzen.(3) Wird der Meldeschein ausschließlich elektronisch erzeugt und aufbewahrt, kann die Unterschrift der anmeldenden Person auf dem Meldeschein über ein Signaturpad erfolgen. Die Richtigkeit des Meldescheins und der Unterschrift ist in diesem Fall durch die Meldebehörde mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu bestätigen.

§ 10

Regelmäßige Datenübermittlungen an Schulen

§ 10 Regelmäßige Datenübermittlungen an SchulenDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt der zuständigen Grundschule nach § 30 Absatz 6 und dem zuständigen Schulamt nach § 30 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 130), folgende Daten:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0303),3. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),4. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),5. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter abweichend hiervon in den Fällen des § 51 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes nur Vor- und Familiennamen der Personen, bei denen das Kind wohnt (DSMeld Blatt 0902 bis 0907a, 0401, 1200 bis 1212),6. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),7. gegenwärtige Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),8. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 11

Regelmäßige Datenübermittlungen an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

§ 11 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder einer von ihm beauftragten Stelle elektronisch nach § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649), nach Auswertung der Rückmeldung aus Anlass einer An- oder Abmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung sowie eines Wohnungsstatuswechsels folgende Daten als Erhebungsmerkmale:1. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),2. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),3. Staatsangehörigkeit (DSMeld Blatt 1001),4. Religionszugehörigkeit (DSMeld Blatt 1101 und 1104),5. derzeitiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung (DSMeld Blatt 1200 bis 1203, 1213 und 1223),6. Tag des Ein- und Auszuges, Datum des Wohnungsstatuswechsels von der Nebenwohnung zur Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1301, 1301a und 1306),7. bei Abmeldung ins Ausland: Staat und Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland (DSMeld Blatt 1301, 1305 und 1232),8. die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen,9. bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs ins Ausland (DSMeld Blatt 1314),10. Familienstand (DSMeld Blatt 1401).Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:1. die Bezeichnung der Meldebehörde,2. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 BMG und3. derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1208).(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder einer von ihm beauftragten Stelle elektronisch nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Bevölkerungsstatistikgesetz aus Anlass des Erwerbs oder Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Daten als Erhebungsmerkmale:1. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),2. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),3. gegenwärtiger Wohnort (DSMeld Blatt 1201 bis 1203),4. Familienstand (DSMeld Blatt 1401),5. Tag des Erwerbs oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit (DSMeld Blatt 1003),6. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit, (DSMeld Blatt 1001),7. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit (DSMeld Blatt 1001).Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:1. die Bezeichnung der Meldebehörde,2. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 BMG und3. derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1208).(3) Die Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder einer von ihm beauftragten Stelle elektronisch nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 Bevölkerungsstatistikgesetz aus Anlass der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten:1. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),2. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),3. gegenwärtiger Wohnort (DSMeld Blatt 1200 bis 1204),4. Familienstand (DSMeld Blatt 1405: Schlüssel 2, 3, oder 7 und DSMeld Blatt 1406).Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:1. die Bezeichnung der Meldebehörde,2. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 BMG und3. derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1208).

§ 12

Regelmäßige Datenübermittlungen an Ausländerbehörden

§ 12 Regelmäßige Datenübermittlungen an AusländerbehördenDie Meldebehörde übermittelt an die Ausländerbehörden nach § 72 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682), bei jedem der nachfolgenden Anlässe folgende Daten:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106, 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Tag, Ort und Staat der Geburt (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),4. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),5. gegenwärtige Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),6. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.Zusätzlich sind zu übermitteln:1. Bei einer Anmeldung a) Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),b) Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),c) frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),d) Familienstand (DSMeld Blatt 1401),e) gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (DSMeld Blatt 0902 bis 0907a, 1201 bis 1212),f) Tag des Einzugs (DSMeld Blatt 1301) undg) Daten zu Pässen und Personalausweisen (DSMeld Blatt 1701, 1703 bis 1705, 1707 bis 1709); 2. bei einer Abmeldung a) Tag des Auszugs (DSMeld Blatt 1306),b) gegenwärtige Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1212, 1233); 3. bei einer Änderung der Hauptwohnung die bisherige Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1212);4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft (DSMeld Blatt 1402, 1402a oder 1405);5. bei einer Namensänderung die bisherigen Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204, 0303);6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses bisherige und neue oder weitere Staatangehörigkeit (DSMeld Blatt 1001);7. bei einer Geburt Geschlecht (DSMeld Blatt 0701), zur gesetzliche Vertreterin und zum gesetzlicher Vertreter und (DSMeld Blatt 0902 bis 0905, 0701, 1201 bis 1212);8. bei Tod das Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901).

§ 13

Regelmäßige Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörde

§ 13 Regelmäßige Datenübermittlungen an die WaffenerlaubnisbehördeDie Meldebehörde übermittelt an die Waffenerlaubnisbehörde nach § 44 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), aus Anlass einer Namensänderung, eines Wegzuges und des Todes folgende Daten:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0302),4. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),5. Ordens- und Künstlername (DSMeld Blatt 0501 und 0502),6. Geburtsdatum und -ort, bei Geburt im Ausland auch den Staat (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),7. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),8. zur gesetzlichen Vertretung: a) Art der gesetzlichen Vertretung (DSMeld Blatt 0001),b) Familienname (DSMeld Blatt 0902 bis 0903),c) Vornamen (DSMeld Blatt 0904),d) Doktorgrad (DSMeld Blatt 0905),e) Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1212 und 0907 a), 9. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),10. derzeitige Anschriften oder Wegzugs-Anschrift (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a, 1232 und 1233),11. Tag des Auszugs (DSMeld Blatt 1306),12. Sterbedatum und -ort (DSMeld Blatt 1901, 1904 und 1905).

§ 13a

Datenübermittlungen an amtsangehörige Gemeinden

§ 13a Datenübermittlungen an amtsangehörige GemeindenDie Meldebehörde übermittelt nach § 6 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden folgende Daten: DSMeld Blatt 1. bei der An- und Abmeldung a) Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, b) Doktorgrad 0401, c) Ordens- oder Künstlernamen 0501, d) Geschlecht 0701, e) Staatsangehörigkeiten 1001, f) gegenwärtige Anschrift und 1201 bis 1213, g) Tag des Ein- oder Auszugs 1301, 1301a, 1305 und 1306, bei der Abmeldung zusätzlich das Datenblatt 1200, 2. bei der Geburt eines Kindes a) Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, b) Tag der Geburt 0601, c) Geschlecht 0701, d) gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter und 0902 bis 0904, e) gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1213, 3. bei einem Sterbefall a) Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, b) Doktorgrad 0401, c) Ordens- oder Künstlernamen 0501, d) Geschlecht 0701, e) gegenwärtige Anschrift und 1201 bis 1213, f) Sterbetag 1901, 4. aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen a) Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, b) Doktorgrad 0401, c) Ordens- oder Künstlernamen 0501, d) Geschlecht 0701, e) gegenwärtige Anschrift und 1201 bis 1213, f) Datum und Art des Jubiläums.

§ 14

Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

§ 14 Datenübermittlungen an den Norddeutschen RundfunkDie Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345), zuletzt geändert durch Vertrag vom 28. Oktober 2019 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 27. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 38), von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkbeiträge nach § 8 Absatz 1 und 2 LMG folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106, 0301 und 0302),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Tag der Geburt (DSMeld Blatt 0601),5. gegenwärtige und frühere Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a, 1232 und 1233),6. Tag des Ein- und Auszuges (DSMeld Blatt 1301 und 1306),7. Familienstand (DSMeld Blatt 1401: Schlüssel VH oder LP),8. Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901),9. die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

§ 15

Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen ...

§ 15 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder der von ihnen beauftragten Stelle nach § 42 BMG und § 9 LMG im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes Daten ihrer Mitglieder. Dies gilt auch bei Änderung der übermittelten Daten. Im Fall der Anmeldung übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Ordens- und Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 und 0502),5. Tag und Ort der Geburt, (DSMeld Blatt 0601 und 0602), bei Geburt im Ausland auch den Staat (DSMeld Blatt 0603),6. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),7. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (DSMeld Blatt 0001, 0902 bis 0906, 0915, 0917, 0918 ohne Angabe des Grundes, 1200 bis 1212),8. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),9. gegenwärtige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, Haupt- und Nebenwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1213a, 1232 1233),10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004),11. Tag des Ein- und Auszuges (DSMeld Blatt 1301, und 1306),12. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Personen: Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft (DSMeld Blatt 1401, 1402, 1402a, 1408 und 1409),13. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 2 BMG ohne Angabe des Grundes,14. die Zahl der minderjährigen Kinder und15. Ordnungsmerkmal des Kirchenmitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.Im Fall der Abmeldung übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Ordens- und Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 und 0502),5. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),6. gegenwärtige und frühere Anschriften, und Haupt- und Nebenwohnung (DSMeld Blatt 1200 bis 1213, 1232 und 1233),7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004),8. Tag des Auszuges (DSMeld Blatt 1306),9. Ordnungsmerkmal des Kirchenmitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.Im Todesfall übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Ordens- und Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 und 0502),5. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),6. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1213 und 1233),7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004),8. Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat (DSMeld Blatt 1901 und 1904, 1905),9. Ordnungsmerkmal des Kirchenmitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0902 bis 0904, 1501 bis 1503, 1517 bis 1519, 1601 bis 1603),2. Geburtsdatum und -ort (DSMeld Blatt 0602, 0906, 1505 und 1521),3. Geschlecht (DSMeld Blatt 0917, 1506 und 1522),4. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004),6. derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a),7. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 2 BMG ohne Angabe des Grundes und Übermittlungssperre (DSMeld Blatt Anlage 1, Schlüssel 2),8. Sterbedatum (DSMeld Blatt 0915, 1516, 1532 und 1605).

§ 16

Datenübermittlungen an Suchdienste

§ 16 Datenübermittlungen an SuchdiensteDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt Suchdiensten gemäß § 43 BMG von Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), bezeichneten Gebiete stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, auf Ersuchen folgende Daten: DSMeld Blatt 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106 und 0301, 2. frühere Namen 0201 bis 0204 und 0303, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften 1201 bis 1212, 7. Tag des Ein- und Auszuges 1301 und 1306, 8. die Anschrift am 1. September 1939 3991, 9. Sterbedatum 1901.

§ 17

Datenübermittlung nach dem Landeskrebsregistergesetz

§ 17 Datenübermittlung nach dem Landeskrebsregistergesetz(1) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle gespeicherten Daten übermitteln die Meldebehörden nach § 17 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2015 (GVOBl. 2015, S. 372, zuletzt geändert durch Art. 33 Ges. v. 02.05.2018, GVOBl. S. 162, der Vertrauensstelle einmalig für Personen, die seit 1. Januar 2000 verstorben oder nach außerhalb von Schleswig-Holstein verzogen sind:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Datum der Geburt (DSMeld Blatt 0601),4. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),5. gegenwärtige und frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1213a),6. Datum des Zuzugs, (DSMeld Blatt 1301),7. Datum des Wegzugs (DSMeld Blatt 1306),8. Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901)und danach aus Anlass1. des Todes a) Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),b) frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),c) Datum der Geburt (DSMeld Blatt 0601),d) Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),e) letzte Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1213),f) Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901), 2. des Zuzugs aus einem anderen Land a) Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),b) frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),c) Datum der Geburt (DSMeld Blatt 0601),d) Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),e) gegenwärtige und frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1213a),f) Datum des Zuzugs (DSMeld Blatt 1301), 3. des Wegzugs in ein anderes Land a) Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),b) frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),c) Datum der Geburt (DSMeld Blatt 0601),d) Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),e) gegenwärtige und frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1213a),f) Datum des Wegzugs (DSMeld Blatt 1306).(2) Die Meldebehörden übermitteln der Vertrauensstelle auf deren Anforderung folgende Daten:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Vornamen (DSMeld Blatt 0301),3. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),4. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),5. gegenwärtige und frühere Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a),6. Datum des Ein- und Auszugs (DSMeld Blatt 1301 und 1306),7. Datum und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),8. Sterbedaten (DSMeld Blatt 1901 bis 1903),9. Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat1902,10. Nummer des Sterbeeintrags1903,11. die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 20

Datenübermittlungen

§ 20 Datenübermittlungen(1) Standardisierte Datenübertragungen auf Basis von OSCI-XMeld gemäß § 3 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S.I 2744), erfolgen über die für Schleswig-Holstein eingerichtete zentrale Vermittlungsstelle nach Abschnitt III. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Daten verarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.(2) Datenübermittlungen an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von amtsangehörigen Gemeinden der Meldebehörde des Amtes gemäß § 6 der Amtsordnung dürfen in Papierform erfolgen.(3) Die Datenübermittlung zwischen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und den Meldebehörden erfolgt nach Absatz 1, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.(4) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an schleswig-holsteinische Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sollen automatisiert erfolgen.

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

Datenübermittlungen an öffentliche Stellen

§ 6 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen(1) Die Meldebehörde teilt den zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörden nach § 4 Absatz 1 LMG auf Ersuchen die Pass- und Personalausweisbehörde mit, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat (DSMeld Blatt 1701 oder 1705).(2) Die Meldebehörde übermittelt anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles der zuständigen Polizeibehörde in Schleswig-Holstein bei jedem Anlass folgende Daten nach § 4 Absatz 2 LMG: DSMeld Blatt 1. Familiennamen 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0303, 3. frühere Namen 0201 bis 0204 und 0303, 4. Ordens- und Künstlername 0501 und 0502, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 und 0602, 6. Geschlecht 0701, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. gegenwärtige Anschriften 1200 bis 1213, 9. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG. Bei einer Anmeldung ist zusätzlich der Tag des Einzugs und die frühere Anschrift zu übermitteln, bei einer Abmeldung ist zusätzlich der Tag des Auszugs und bei einem Sterbefall zusätzlich das Sterbedatum zu übermitteln.

§ 7

Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der ...

§ 7 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung betrauten StelleDie Meldebehörde übermittelt nach § 5 LMG zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), der zuständigen Behörde oder der von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle DSMeld Blatt 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204 und 0303, 3. gegenwärtige und letzte früherer Anschriften, gekennzeichnet nach Hauptwohnung und Nebenwohnung 1201 bis 1213, 4. Tag des Ein- oder Auszugs 1301, 1301a, 1305 und 1306.

§ 9

Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde

§ 9 Regelmäßige Datenübermittlungen an die StaatsangehörigkeitsbehördeDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt nach § 34 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der im Bundegesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538), der Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum zehnten Tag jeden Kalendermonats für Personen, die im folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden, folgende Daten der betroffenen Person:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),4. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),5. derzeitige und frühere Anschriften und Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland (DSMeld Blatt 1200 bis 1212),6. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, (DSMeld Blatt 1301, 1306 und 1314),7. Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann (DSMeld Blatt 1001 und 2401) und8. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 19

Benennung und Aufgaben

§ 19 Benennung und Aufgaben(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle nach Satz 3 und nach § 20 wird Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, übertragen. Sie führt die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein“. Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, für die Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden1. die landesweite Spiegeldatenbank der örtlichen Melderegister zu betreiben,2. Datenübertragungen zwischen Meldebehörden durchzuführen,3. automatisierte Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen sowie Erteilungen einfacher Melderegisterauskünfte durchzuführen,4. Datenübermittlungen an die betroffene Person aus Anlass einer Handlung nach dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), durchzuführen und5. die landesweite Spiegeldatenbank der örtlichen Pass- und Personalausweisbehörde zu betreiben und automatisierte Datenabrufe nach der Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) durchzuführen.(2) Die Meldebehörde hat die Aufgabe,1. die Daten, die in die Spiegeldatenbank übergeben werden müssen, mindestens täglich zu aktualisieren,2. sicherzustellen, dass in die Spiegeldatenbank je amtlichem Gemeindeschlüssel nur ein Datensatz der Person übergeben wird,3. die Daten nach § 6 Absatz 1 und § 7 und § 44 Absatz 1 BMG in der Spiegeldatenbank des Landes Schleswig-Holstein ständig zum Abruf bereitzuhalten und4. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten der Spiegeldatenbank im Wege der Eigenbestandskontrolle stichprobenhaft zu überprüfen.(3) Die Pass- und Personalausweisbehörde hat die Aufgabe, neben dem aktuellen Lichtbild und Unterschriftsbild des jeweiligen Dokumentes, die Daten nach § 4 Absatz 1 der Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) in die Spiegeldatenbank zu übergeben. Die Daten nach Satz 1 sind spätestens nach fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Dokumentes zu löschen.(4) Der Datenumfang nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 wird durch eine Befüllungsvorschrift festgelegt.

§ 6

Datenübermittlungen an öffentliche Stellen

§ 6 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen(1) Die Meldebehörde teilt den zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörden nach § 4 Absatz 1 LMG auf Ersuchen die Pass- und Personalausweisbehörde mit, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat (DSMeld Blatt 1701 oder 1705).(2) Die Meldebehörde übermittelt anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles der zuständigen Polizeibehörde in Schleswig-Holstein bei jedem Anlass folgende Daten nach § 4 Absatz 2 LMG: DSMeld Blatt 1. Familiennamen 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0303, 3. frühere Namen 0201 bis 0204 und 0303, 4. Ordens- und Künstlername 0501 und 0502, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 und 0602, 6. Geschlecht 0701, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. gegenwärtige Anschriften 1200 bis 1213, 9. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG. Bei einer Anmeldung ist zusätzlich der Tag des Einzugs und die frühere Anschrift zu übermitteln, bei einer Abmeldung ist zusätzlich der Tag des Auszugs und bei einem Sterbefall zusätzlich das Sterbedatum zu übermitteln.(3) Die Pass- und Personalausweisbehörde hat den nach § 25 Absatz 2 Satz 4 Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), und § 22a Absatz 2 Satz 5 Passgesetz (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), genannten Behörden auf Ersuchen jederzeit das Lichtbild zu übermitteln.

§ 5

Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde

§ 5 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere StandesamtsaufsichtsbehördeDie Meldebehörde übermittelt nach § 3 LMG an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde folgende Daten: DSMeld Blatt 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204 und 0303, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. Staatsangehörigkeiten 1001, 6. gegenwärtige und frühere Anschrift 1200 bis 1213, 7. Tag des Ein- oder Auszugs 1301, 1301a, 1305 und 1306, 8. Familienstand, beschränkt auf die Angabe verheiratet 1401, 1402 und 1408, zusätzlich bei Eheschließung im Ausland, den Staat, 9. Daten zum Ehegatten a) Familiennamen 1501 bis 1502, b) Vornamen 1503, c) Geburtsdatum 1505, d) gegenwärtige Anschriften 1200 bis 1213 und 1524, e) Sterbedatum 1532 sowie 10. Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz.

§ 8

Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit

§ 8 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und GesundheitDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit nach Mitteilung eines Sterbefalles durch das Standesamt unverzüglich folgende Daten nach § 6 LMG:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0303),3. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),4. Ordens- und Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 und 0502),5. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),6. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),7. gegenwärtige Anschriften (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),8. Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901).

Eingangsformel LDÜVO

Aufgrund des § 11 des Landesmeldegesetzes (LMG) vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1

Vorausgefüllter Meldeschein, Identifizierungsdaten, Unterschrift

§ 1 Vorausgefüllter Meldeschein, Identifizierungsdaten, Unterschrift(1) Für die Anmeldung nach § 23 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl I S.1084), geändert durch Gesetz vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1738), ist der elektronische vorausgefüllte Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG zu verwenden.Folgende Daten der meldepflichtigen Person dürfen abgerufen werden:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Geburtsname (DSMeld Blatt 0201 bis 0202),3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (DSMeld Blatt 0301 und 0302),4. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),5. Ordens- und Künstlername (DSMeld Blatt 0501 und 0502),6. Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland den Staat (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),7. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),8. Daten zum gesetzlichen Vertreter DSMeld Blatt 0001, 0902 bis 0907a, 0917 bis 0919, 1200 bis 1212),9. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),10. öffentlich-rechtliche Religionszugehörigkeit (DSMeld Blatt 1101 und 1104),11. Anschrift (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a),12. Tag des Ein- und Auszugs (DSMeld Blatt 1301, 1301a, 1305 und 1306),13. Familienstand (DSMeld Blatt 1401 bis 1403, 1408 und 1409),14. Daten zur Ehegattin oder zum Ehegatten (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a, 1501 bis 1508, 1516a und 1516b),15. Daten zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a, 1517 bis 1524, 1533 und 1534),16. Daten zu minderjährigen Kindern (DSMeld Blatt 1200 bis 1212, 1601 bis 1604a, 1606 und 1607),17. Daten zu Ausweisdokumenten (DSMeld Blatt 1701 bis 1709) und18. Auskunftssperren (DSMeld Blatt 1801 (hier Schlüssel 1, 3, 11 und 12 der Anlage 1) und 1802).(2) Sofern die anmeldende Person über ein Ausweisdokument verfügt, aus welchem die Identifizierungsdaten nach § 23 Absatz 4 BMG elektronisch ausgelesen und verarbeitet werden können, ist dieses Dokument für den vorausgefüllten Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG zu nutzen.(3) Wird der Meldeschein ausschließlich elektronisch erzeugt und aufbewahrt, kann die Unterschrift der anmeldenden Person auf dem Meldeschein über ein Signaturpad erfolgen. Die Richtigkeit des Meldescheins und der Unterschrift ist in diesem Fall durch die Meldebehörde mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu bestätigen.

§ 10

Regelmäßige Datenübermittlungen an Schulen

§ 10 Regelmäßige Datenübermittlungen an SchulenDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt der zuständigen Grundschule nach § 30 Absatz 5 und dem zuständigen Schulamt nach § 30 Absatz 6 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), folgende Daten:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0303),3. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),4. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),5. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter abweichend hiervon in den Fällen des § 51 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes nur Vor- und Familiennamen der Personen, bei denen das Kind wohnt (DSMeld Blatt 0902 bis 0907a, 0401, 1200 bis 1212),6. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),7. gegenwärtige Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),8. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 11

Regelmäßige Datenübermittlungen an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

§ 11 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder einer von ihm beauftragten Stelle elektronisch nach § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926), nach Auswertung der Rückmeldung aus Anlass einer An- oder Abmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung sowie eines Wohnungsstatuswechsels folgende Daten als Erhebungsmerkmale:1. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),2. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),3. Staatsangehörigkeit (DSMeld Blatt 1001),4. Religionszugehörigkeit (DSMeld Blatt 1101 und 1104),5. derzeitiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung (DSMeld Blatt 1200 bis 1203, 1213 und 1223),6. Tag des Ein- und Auszuges, Datum des Wohnungsstatuswechsels von der Nebenwohnung zur Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1301, 1301a und 1306),7. bei Abmeldung ins Ausland: Staat und Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland (DSMeld Blatt 1301, 1305 und 1232),8. die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen,9. bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs ins Ausland (DSMeld Blatt 1314),10. Familienstand (DSMeld Blatt 1401).Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:1. die Bezeichnung der Meldebehörde,2. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 BMG und3. derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1208).(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder einer von ihm beauftragten Stelle elektronisch nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Bevölkerungsstatistikgesetz aus Anlass des Erwerbs oder Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Daten als Erhebungsmerkmale:1. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),2. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),3. gegenwärtiger Wohnort (DSMeld Blatt 1201 bis 1203),4. Familienstand (DSMeld Blatt 1401),5. Tag des Erwerbs oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit (DSMeld Blatt 1003),6. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit, (DSMeld Blatt 1001),7. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit (DSMeld Blatt 1001).Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:1. die Bezeichnung der Meldebehörde,2. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 BMG und3. derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1208).(3) Die Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder einer von ihm beauftragten Stelle elektronisch nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 Bevölkerungsstatistikgesetz aus Anlass der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten:1. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),2. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),3. gegenwärtiger Wohnort (DSMeld Blatt 1200 bis 1204),4. Familienstand (DSMeld Blatt 1405: Schlüssel 2, 3, oder 7 und DSMeld Blatt 1406).Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:1. die Bezeichnung der Meldebehörde,2. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 BMG und3. derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1208).

§ 12

Regelmäßige Datenübermittlungen an Ausländerbehörden

§ 12 Regelmäßige Datenübermittlungen an AusländerbehördenDie Meldebehörde übermittelt an die Ausländerbehörden nach § 72 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451), bei jedem der nachfolgenden Anlässe folgende Daten:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106, 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Tag, Ort und Staat der Geburt (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),4. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),5. gegenwärtige Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),6. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.Zusätzlich sind zu übermitteln:1. Bei einer Anmeldung a) Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),b) Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),c) frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),d) Familienstand (DSMeld Blatt 1401),e) gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (DSMeld Blatt 0902 bis 0907a, 1201 bis 1212),f) Tag des Einzugs (DSMeld Blatt 1301) undg) Daten zu Pässen und Personalausweisen (DSMeld Blatt 1701, 1703 bis 1705, 1707 bis 1709); 2. bei einer Abmeldung a) Tag des Auszugs (DSMeld Blatt 1306),b) gegenwärtige Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1212, 1233); 3. bei einer Änderung der Hauptwohnung die bisherige Hauptwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1212);4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft (DSMeld Blatt 1402 oder 1405);5. bei einer Namensänderung die bisherigen Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204, 0303);6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses bisherige und neue oder weitere Staatangehörigkeit (DSMeld Blatt 1001);7. bei einer Geburt Geschlecht (DSMeld Blatt 0701), zur gesetzliche Vertreterin und zum gesetzlicher Vertreter und (DSMeld Blatt 0902 bis 0905, 0701, 1201 bis 1212);8. bei Tod das Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901).

§ 13

Regelmäßige Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörde

§ 13 Regelmäßige Datenübermittlungen an die WaffenerlaubnisbehördeDie Meldebehörde übermittelt an die Waffenerlaubnisbehörde nach § 44 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aus Anlass einer Namensänderung, eines Wegzuges und des Todes folgende Daten:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0302),4. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),5. Ordens- und Künstlername (DSMeld Blatt 0501 und 0502),6. Geburtsdatum und -ort, bei Geburt im Ausland auch den Staat (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),7. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),8. zur gesetzlichen Vertretung: a) Art der gesetzlichen Vertretung (DSMeld Blatt 0001),b) Familienname (DSMeld Blatt 0902 bis 0903),c) Vornamen (DSMeld Blatt 0904),d) Doktorgrad (DSMeld Blatt 0905),e) Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1212 und 0907 a), 9. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),10. derzeitige Anschriften oder Wegzugs-Anschrift (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a, 1232 und 1233),11. Tag des Auszugs (DSMeld Blatt 1306),12. Sterbedatum und -ort (DSMeld Blatt 1901, 1904 und 1905).

§ 14

Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

§ 14 Datenübermittlungen an den Norddeutschen RundfunkDie Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkbeiträge nach § 8 Absatz 1 und 2 LMG folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106, 0301 und 0302),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Tag der Geburt (DSMeld Blatt 0601),5. gegenwärtige und frühere Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a, 1232 und 1233),6. Tag des Ein- und Auszuges (DSMeld Blatt 1301 und 1306),7. Familienstand (DSMeld Blatt 1401: Schlüssel VH oder LP),8. Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901),9. die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

§ 15

Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen ...

§ 15 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder der von ihnen beauftragten Stelle nach § 42 BMG und § 9 LMG im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes Daten ihrer Mitglieder. Dies gilt auch bei Änderung der übermittelten Daten. Im Fall der Anmeldung übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Ordens- und Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 und 0502),5. Tag und Ort der Geburt, (DSMeld Blatt 0601 und 0602), bei Geburt im Ausland auch den Staat (DSMeld Blatt 0603),6. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),7. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (DSMeld Blatt 0001, 0902 bis 0906, 0915, 0917, 0918 ohne Angabe des Grundes, 1200 bis 1212),8. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),9. gegenwärtige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, Haupt- und Nebenwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1213a, 1232 1233),10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004),11. Tag des Ein- und Auszuges (DSMeld Blatt 1301, und 1306),12. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Personen: Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft (DSMeld Blatt 1401, 1402, 1408 und 1409),13. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 2 BMG ohne Angabe des Grundes,14. die Zahl der minderjährigen Kinder und15. Ordnungsmerkmal des Kirchenmitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.Im Fall der Abmeldung übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Ordens- und Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 und 0502),5. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),6. gegenwärtige und frühere Anschriften, und Haupt- und Nebenwohnung (DSMeld Blatt 1200 bis 1213, 1232 und 1233),7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004),8. Tag des Auszuges (DSMeld Blatt 1306),9. Ordnungsmerkmal des Kirchenmitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.Im Todesfall übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Ordens- und Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 und 0502),5. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),6. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung (DSMeld Blatt 1201 bis 1213 und 1233),7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004),8. Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat (DSMeld Blatt 1901 und 1904, 1905),9. Ordnungsmerkmal des Kirchenmitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0902 bis 0904, 1501 bis 1503, 1517 bis 1519, 1601 bis 1603),2. Geburtsdatum und -ort (DSMeld Blatt 0602, 0906, 1505 und 1521),3. Geschlecht (DSMeld Blatt 0917, 1506 und 1522),4. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004),6. derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a),7. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 2 BMG ohne Angabe des Grundes und Übermittlungssperre (DSMeld Blatt Anlage 1, Schlüssel 2),8. Sterbedatum (DSMeld Blatt 0915, 1516, 1532 und 1605).

§ 16

Regelmäßige Datenübermittlungen an den Kirchlichen Suchdienst

§ 16 Regelmäßige Datenübermittlungen an den Kirchlichen Suchdienst(1) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem Kirchlichen Suchdienst in München (Zentrale der Heimatortskarteien) nach § 43 BMG bei der Anmeldung, Abmeldung und Sterbefällen von Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554), bezeichneten Gebiete stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, folgende Daten:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),4. gegenwärtige und frühere Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1212),5. die Anschrift am 1. September 1939 (DSMeld Blatt 3991),6. Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901).(2) Über die Daten nach Absatz 1 hinaus darf die Meldebehörde folgende Daten auf Ersuchen übermitteln:1. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),2. derzeitige Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),3. frühere Anschriften und (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),4. Tag des Ein- und Auszuges (DSMeld Blatt 1301 und 1306).

§ 17

Datenübermittlung nach dem Landeskrebsregistergesetz

§ 17 Datenübermittlung nach dem Landeskrebsregistergesetz(1) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle gespeicherten Daten übermitteln die Meldebehörden nach § 6 Absatz 8 und 9 des Landeskrebsregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), der Vertrauensstelle einmalig für Personen, die seit 1. Januar 2000 verstorben oder nach außerhalb von Schleswig-Holstein verzogen sind:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Datum der Geburt (DSMeld Blatt 0601),4. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),5. gegenwärtige und frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1213a),6. Datum des Zuzugs, (DSMeld Blatt 1301),7. Datum des Wegzugs (DSMeld Blatt 1306),8. Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901)und danach aus Anlass1. des Todes a) Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),b) frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),c) Datum der Geburt (DSMeld Blatt 0601),d) Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),e) letzte Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1213),f) Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901), 2. des Zuzugs aus einem anderen Land a) Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),b) frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),c) Datum der Geburt (DSMeld Blatt 0601),d) Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),e) gegenwärtige und frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1213a),f) Datum des Zuzugs (DSMeld Blatt 1301), 3. des Wegzugs in ein anderes Land a) Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),b) frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),c) Datum der Geburt (DSMeld Blatt 0601),d) Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),e) gegenwärtige und frühere Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1213a),f) Datum des Wegzugs (DSMeld Blatt 1306).(2) Die Meldebehörden übermitteln der Vertrauensstelle auf deren Anforderung folgende Daten:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Vornamen (DSMeld Blatt 0301),3. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),4. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),5. gegenwärtige und frühere Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a),6. Datum des Ein- und Auszugs (DSMeld Blatt 1301 und 1306),7. Datum und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),8. Sterbedaten (DSMeld Blatt 1901 bis 1903),9. die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 18

Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung von Daten

§ 18 Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung von DatenWird eine Behörde oder eine sonstige Stelle, der im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt unrichtige Daten übermittelt worden sind, nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BMG von der Berichtigung der Daten unterrichtet, sind ihr außer den berichtigten Daten zur Identifizierung der Person folgende Daten zu übermitteln:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),5. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung (DSMeld Blatt 1200 bis 1213 und 1233),6. Tag des Ein- und Auszuges (DSMeld Blatt 1301 und 1306),7. Familienstand (DSMeld Blatt 1401),8. Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901),9. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 BMG.

§ 19

Benennung und Aufgaben

§ 19 Benennung und Aufgaben(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle nach Satz 3 und nach § 20 wird Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, übertragen. Sie führt die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein“. Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, für die Meldebehörden1. die landesweite Spiegeldatenbank der örtlichen Melderegister zu betreiben,2. Datenübertragungen zwischen Meldebehörden durchzuführen und3. automatisierte Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen sowie Erteilungen einfacher Melderegisterauskünfte durchzuführen.(2) Die Meldebehörde hat die Aufgabe,1. die Daten, die in die Spiegeldatenbank übergeben werden müssen, mindestens täglich zu aktualisieren,2. sicherzustellen, dass in die Spiegeldatenbank je amtlichem Gemeindeschlüssel nur ein Datensatz der Person übergeben wird,3. die Daten nach § 6 Absatz 1 und § 7 und § 44 Absatz 1 BMG in der Spiegeldatenbank des Landes Schleswig-Holstein ständig zum Abruf bereitzuhalten,4. die Eigenbestandskontrolle täglich auf das Vorhandensein von zu bearbeitenden Anfragen von Behörden oder privaten Stellen aufgrund des Vorliegens einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerkes zu sichten und5. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten der Spiegeldatenbank im Wege der Eigenbestandskontrolle stichprobenhaft zu überprüfen.(3) Der Datenumfang nach Absatz 2 Nummer 1 wird durch eine Befüllungsvorschrift festgelegt.

§ 2

Anmeldung und Abmeldung von Seeleuten ohne Wohnung in Deutschland

§ 2 Anmeldung und Abmeldung von Seeleuten ohne Wohnung in DeutschlandFür die Anmeldung erhebt die Reederin oder der Reeder folgende Daten:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Geburtsnamen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204),3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (DSMeld Blatt 0301 und 0303),4. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),5. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),6. Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland den Staat (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),7. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),8. Familienstand (DSMeld Blatt 1401),9. Religionszugehörigkeit (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004),10. Anschrift der Ehegattin, des Ehegatten- oder der Lebenspartnerin, des Lebenspartners in Deutschland (DSMeld Blatt 1200 bis 1212),11. Tag der Geburt von minderjährigen Kindern (DSMeld Blatt 1604) und12. den Beschäftigungsbeginn.Für die Abmeldung erhebt die Reederin oder der Reeder folgende Daten:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Geburtsnamen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204),3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (DSMeld Blatt 0301 und 0303),4. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),5. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),6. Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland den Staat (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),7. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),8. Familienstand (DSMeld Blatt 1401),9. Religionszugehörigkeit (DSMeld Blatt 1101, 1102 und 1004) und10. das Beschäftigungsende.

§ 20

Datenübermittlungen

§ 20 Datenübermittlungen(1) Standardisierte Datenübertragungen auf Basis von OSCI-XMeld gemäß § 3 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) erfolgen über die für Schleswig-Holstein eingerichtete zentrale Vermittlungsstelle nach Abschnitt III. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Daten verarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.(2) Auskunftsersuchen an Meldebehörden zu Daten nach § 7 sollen von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Gerichten des Landes Schleswig-Holstein sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich elektronisch an die Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein gerichtet werden, sofern Rechtsvorschriften eine elektronische Antragstellung und Datenübermittlung nicht verbieten. Datenübermittlungen an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von amtsangehörigen Gemeinden der Meldebehörde des Amtes gemäß § 6 der Amtsordnung dürfen in Papierform erfolgen.(3) Die Datenübermittlung zwischen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und den Meldebehörden erfolgt nach Absatz 1, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.

§ 21

Automatisierte Abrufverfahren im Wege der Auftragsdatenverarbeitung

§ 21 Automatisierte Abrufverfahren im Wege der AuftragsdatenverarbeitungErfolgen Datenabrufe an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen aus der Spiegeldatenbank bei der Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein im Wege der Auftragsdatenverarbeitung durch eine andere als in § 34 Absatz 1 BMG genannte Stelle, ist der Abruf nur zulässig, wenn die abrufende Stelle durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz zertifiziert worden ist.

§ 22

Übergangsvorschriften

§ 22 ÜbergangsvorschriftenWerden Meldescheine nach den bisherigen Mustern verwendet, haben die Meldebehörden sicherzustellen, dass bei einem Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland aufgenommen wird.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesmeldeverordnung vom 11. August 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 630), außer Kraft.

§ 3

Aufbewahrung der Meldescheine und Änderungsmitteilungen

§ 3 Aufbewahrung der Meldescheine und ÄnderungsmitteilungenDie Meldescheine und Änderungsmitteilungen hat die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf den Wegzug oder Tod einer Person folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die ausschließlich elektronische Aufbewahrung zulässig, wenn die Dokumente bei der elektronischen Erfassung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Für die elektronische Aufbewahrung gilt Satz 1.

§ 4

Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei

§ 4 Regelmäßige Datenübermittlungen an die StaatskanzleiDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt der Staatskanzlei am 1. eines jeden Monats für die im nächsten Monat stattfindenden Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen folgende Daten der Person nach § 2 LMG:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0303),3. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),4. Ordens- oder Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 oder 0502),5. Tag der Geburt (DSMeld Blatt 0601),6. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),7. Anschrift (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),8. die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 5

Regelmäßige Datenübermittlungen an Finanzämter

§ 5 Regelmäßige Datenübermittlungen an FinanzämterDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem zuständigen Finanzamt nach einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten nach § 3 LMG:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0303),3. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),4. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),5. letzte Anschrift im Inland (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),6. Zuzugsanschrift im Ausland (DSMeld Blatt 1232 und 1233).

§ 6

Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden

§ 6 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden(1) Die Meldebehörde hat nach § 4 Absatz 1 LMG Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG jederzeit auf Ersuchen folgende Daten elektronisch zu übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0302),4. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),5. Ordens- und Künstlername (DSMeld Blatt 0501 und 0502),6. Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland auch den Staat (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),7. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),8. zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter a) Familienname (DSMeld Blatt 0001, 0902 bis 0903),b) Vornamen (DSMeld Blatt 0904),c) Doktorgrad (DSMeld Blatt 0905),d) Anschrift (DSMeld Blatt 1200 bis 1212, 0907a),e) Geburtsdatum (DSMeld Blatt 0906),f) Geschlecht (DSMeld Blatt 0917) sowieg) Sterbedatum (DSMeld Blatt 0915), 9. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001, 1003 und 1004),10. Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1233),11. Umzugsdaten (DSMeld Blatt 1301, 1301a, 1305, 1306 und 1314),12. zum Ehegatten a) Familienname (DSMeld Blatt 1501 bis 1502),b) Vornamen (DSMeld Blatt 1503),c) Geburtsname (DSMeld Blatt 1502a bis 1502c),d) Doktorgrad (DSMeld Blatt 1504),e) Geburtsdatum (DSMeld Blatt 1505),f) Geschlecht (DSMeld Blatt 1506),g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Haupt- und Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde (DSMeld Blatt 1200 bis 1213) sowieh) Sterbedatum (DSMeld Blatt 1516), 13. zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner a) Familienname (DSMeld Blatt 1517 bis 1518),b) Vornamen (DSMeld Blatt 1519),c) Geburtsname (DSMeld Blatt 1518a bis 1518c),d) Doktorgrad (DSMeld Blatt 1520),e) Geburtsdatum (DSMeld Blatt 1521),f) Geschlecht (DSMeld Blatt 1522),g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Haupt- und Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde (DSMeld Blatt 1200 bis 1213) sowieh) Sterbedatum (DSMeld Blatt 1532), 14. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers (DSMeld Blatt 1701 bis 1709),15. Sterbedaten (DSMeld Blatt 1901, 1904 und 1905),16. waffenrechtliche Erlaubnis (DSMeld Blatt 2601 und 2602),17. sprengstoffrechtliche Erlaubnis (DSMeld Blatt 2801 und 2802),18. die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.(2) Die Meldebehörde übermittelt anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles der zuständigen Polizeibehörde in Schleswig-Holstein folgende Daten nach § 4 Absatz 2 LMG:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0303),3. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),4. Ordens- und Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 und 0502),5. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),6. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),7. Staatsangehörigkeiten (DSMeld Blatt 1001),8. gegenwärtige Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1213),9. Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901),10. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 7

Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

§ 7 Datenübermittlungen an andere öffentliche StellenDie Meldebehörde hat nach § 5 LMG anderen als den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden jederzeit auf Ersuchen elektronisch folgende Daten zu übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0302),4. Doktorgrad (DSMeld Blatt 0401),5. Ordens- und Künstlername (DSMeld Blatt 0501 und 0502),6. Geburtsdatum und -ort, bei Geburt im Ausland auch den Staat (DSMeld Blatt 0601 bis 0603),7. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),8. zur gesetzlichen Vertretung: a) Art der gesetzlichen Vertretung (DSMeld Blatt 0001),b) Familienname (DSMeld Blatt 0902 bis 0903),c) Vornamen (DSMeld Blatt 0904)d) Doktorgrad (DSMeld Blatt 0905),e) Anschriften (DSMeld Blatt 1200 bis 1212 und 0907a), 9. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift (DSMeld Blatt 1200 bis 1213a, 1232 und 1233),10. Sterbedatum und -ort (DSMeld Blatt 1901, 1904 und 1905),11. die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 8

Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für soziale Dienste

§ 8 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für soziale DiensteDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem Landesamt für soziale Dienste nach Mitteilung eines Sterbefalles durch das Standesamt unverzüglich folgende Daten nach § 6 LMG:1. Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106),2. Vornamen (DSMeld Blatt 0301 und 0303),3. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),4. Ordens- und Künstlernamen (DSMeld Blatt 0501 und 0502),5. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),6. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),7. gegenwärtige Anschriften (DSMeld Blatt 1201 bis 1212),8. Sterbedatum (DSMeld Blatt 1901).

§ 9

Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde

§ 9 Regelmäßige Datenübermittlungen an die StaatsangehörigkeitsbehördeDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt nach § 29 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der im Bundegesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714), der Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum zehnten Tag jeden Kalendermonats für Personen, die im folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden, folgende Daten der betroffenen Person:1. Vor- und Familiennamen (DSMeld Blatt 0101 bis 0106 und 0301),2. frühere Namen (DSMeld Blatt 0201 bis 0204 und 0303),3. Tag und Ort der Geburt (DSMeld Blatt 0601 und 0602),4. Geschlecht (DSMeld Blatt 0701),5. derzeitige und frühere Anschriften und Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland (DSMeld Blatt 1200 bis 1212),6. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, (DSMeld Blatt 1301, 1306 und 1314),7. Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann (DSMeld Blatt 1001 und 2401) und8. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.