LMVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung des Landesmeldegesetzes (Landesmeldeverordnung - LMVO -) Vom 11. August 2004

Ausfertigungsdatum:
11.08.2004
Fundstelle:
GVOBl. 2004, 301
79 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 7

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Anlage 7.1

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Anlage 7.2

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§ 3

Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten

§ 3 Besonderer Meldeschein für BeherbergungsstättenAls besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 21 Abs. 1 LMG ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden. Zur Erhebung der Kurabgabe (§ 21 Abs. 3 Satz 1 LMG) sind die Muster der Anlagen 7 bis 7.2 zu verwenden.

§ 4

Vordruckgestaltung

§ 4 Vordruckgestaltung(1) Bei der drucktechnischen Gestaltung der Vordrucke kann von den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern abgewichen werden. (2) In den besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten (§ 21 LMG, Anlagen 7 bis 7.2) können außer den Erläuterungen in englischer Sprache auch Erläuterungen in anderen Fremdsprachen aufgenommen werden.

Anlage 1

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Anlage 10

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Anlage 11

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Anlage 12

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Anlage 13

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Anlage 1.1

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Anlage 1.2

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Anlage 1.3

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Anlage 2

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Anlage 2.1

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Anlage 3

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Anlage 3.1

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Anlage 3.2

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 5.1

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Anlage 6

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Anlage 6.1

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Anlage 7

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Anlage 7.1

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Anlage 7.2

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Anlage 8

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Anlage 9

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§ 14

Datenübermittlung an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

§ 14 Datenübermittlung an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-HolsteinDie Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein elektronisch fortlaufend zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290), die erforderlichen Daten der Anlagen 1.2, 2.1, 3.1, 5.1, 6.1 und 10 bis 12.

§ 20

Benennung und Aufgaben

§ 20 Benennung und AufgabenDie Aufgabe der Vermittlungsstelle nach § 6 Abs. 2 wird Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, übertragen. Sie führt die Bezeichnung „Vermittlungsstelle Meldewesen Schleswig-Holstein". Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, im Wege der Auftragsdatenverarbeitung 1. landesinterne Datenübertragungen nach § 6 Abs. 2 durchzuführen,2. länderübergreifende Datenübertragungen schleswig-holsteinischer Meldebehörden Meldebehörden anderer Länder gemäß der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), zuzustellen,3. Datenübertragungen schleswig-holsteinischer Meldebehörden gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3668), durchzuführen und4. Datenübertragungen von Meldebehörden anderer Länder entgegenzunehmen und den schleswig-holsteinischen Meldebehörden zuzustellen.

§ 5

Aufbewahrung der Meldescheine und Änderungsmitteilungen

§ 5 Aufbewahrung der Meldescheine und ÄnderungsmitteilungenDie Meldescheine und Änderungsmitteilungen nach den §§ 1 und 2 hat die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten. Die Aufbewahrung darf elektronisch erfolgen, wenn die Authentizität und Integrität der elektronischen Daten durch Signatur sichergestellt werden kann.

§ 6

Form und Verfahren

§ 6 Form und Verfahren(1) Die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden erfolgen durch Datenübertragung über geschlossene Kommunikationsnetze. (2) Datenübertragungen erfolgen über die für Schleswig-Holstein eingerichtete zentrale Vermittlungsstelle nach Abschnitt V. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Daten verarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. (3) Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) zu Grunde zu legen. (4) OSCI-XMeld ist die am 31. Januar 2010 von der OSCI-Leitstelle auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld vom 20. März 1994, zuletzt geändert am 14. Juni 2010 legt Form und Inhalt der in automatisierter und papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest. Der Standard OSCI-XMeld kann im Innenministerium eingesehen werden, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Der Standard sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten des Standards und des DSMeld werden von den jeweils in Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe und spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (5) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 7

Auswertung der Rückmeldung

§ 7 Auswertung der Rückmeldung(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8 des Landesmeldegesetzes und § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Melderechtsrahmengesetzes sowie über das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 des Landesmeldegesetzes. Satz 1 gilt auch, wenn die neue Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der Person erhalten hat. (2) Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach § 3 des Landesmeldegesetzes übermittelten Daten von den bei ihr über die Person gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Zuzugsmeldebehörde und alle für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die Wegzugsmeldebehörde weniger Daten über die Person gespeichert hat. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Person zusätzlich übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen),2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Tag und Ort der Geburt,5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift). (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8 des Landesmeldegesetzes und § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Melderechtsrahmengesetzes hat die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind. Dies gilt auch für die Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 des Landesmeldegesetzes.

§ 8

Fortschreibung der Daten

§ 8 Fortschreibung der Daten(1) Werden in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 7 und 8 des Landesmeldegesetzes und § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin oder der Einwohner ihren oder seinen Meldepflichten nach den §§ 11, 14, 16 Abs. 1 oder § 19 des Landesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung der oder des Meldepflichtigen der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus und das Datum des Wohnungsstatuswechsels zu übermitteln. (3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9

Datenübermittlungen an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten

§ 9 Datenübermittlungen an die Ministerpräsidentin oder den MinisterpräsidentenDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten bis zum 10. eines jeden Monats für die im übernächsten Monat stattfindenden Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen die Daten der Person nach § 25 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes.

§ 1

Vorausgefüllter Meldeschein, Meldeschein, Änderungsmitteilung, amtliche Meldebestätigung, ...

§ 1Vorausgefüllter Meldeschein, Meldeschein, Änderungsmitteilung, amtliche Meldebestätigung, Meldebescheinigung(1) Für die Anmeldung ist der vorausgefüllte Meldeschein nach § 15 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes (LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), gemäß dem Muster der Anlagen 1 und 2 zu verwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist als Meldeschein nach § 15 Abs. 2 LMG zu verwenden: 1.für die Anmeldung nach § 11 Abs. 1 LMG der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3 und 8; zusätzlich zu diesem Vordrucksatz sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2 und 2.1 zu verwenden, soweit darin enthaltene Fragestellungen auf die Meldepflichtigen zutreffen;2. für die Abmeldung nach § 11 Abs. 2 LMG der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 3, 3.1, 3.2 und 9. Die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1.1, 1.2, 2.1 und 3.1 sind nur zu verwenden, soweit Datenübertragungen an andere Meldebehörden oder das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nicht möglich sind. (3) Als Änderungsmitteilung nach § 15 Abs. 2 LMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.(4) Für die amtliche Meldebestätigung nach § 15 Abs. 5 LMG sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1.3 und 3.2 und für Meldebescheinigungen nach § 7 Abs. 2 LMG ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 13 zu verwenden.

§ 6

Form und Verfahren

§ 6 Form und Verfahren(1) Die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden erfolgen durch Datenübertragung über geschlossene Kommunikationsnetze. (2) Datenübertragungen erfolgen über die für Schleswig-Holstein eingerichtete zentrale Vermittlungsstelle nach Abschnitt V. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Daten verarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. (3) Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) zu Grunde zu legen. (4) OSCI-XMeld ist die am 31. Januar 2010 von der OSCI-Leitstelle auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld vom 20. März 1994, zuletzt geändert am 14. Juni 2010 legt Form und Inhalt der in automatisierter und papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest. Der Standard OSCI-XMeld kann im Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten eingesehen werden, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Der Standard sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten des Standards und des DSMeld werden von den jeweils in Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe und spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (5) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

Anlage 1

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Anlage 10

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Anlage 11

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Anlage 12

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Anlage 13

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Anlage 1.1

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Anlage 1.2

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Anlage 1.3

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Anlage 2

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Anlage 2.1

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Anlage 3

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Anlage 3.1

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Anlage 3.2

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 5.1

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Anlage 6

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Anlage 6.1

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Anlage 8

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Anlage 9

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Eingangsformel LMVO

Aufgrund des § 33 des Landesmeldegesetzes (LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Meldeschein, Änderungsmitteilung, amtliche Meldebestätigung, Meldebescheinigung

§ 1 Meldeschein, Änderungsmitteilung, amtliche Meldebestätigung, Meldebescheinigung(1) Als Meldeschein nach § 15 Abs. 2 LMG ist zu verwenden: 1. für die Anmeldung nach § 11 Abs. 1 LMG der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3 und 8; zusätzlich zu diesem Vordrucksatz sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2 und 2.1 zu verwenden, soweit darin enthaltene Fragestellungen auf die Meldepflichtigen zutreffen;2. für die Abmeldung nach § 11 Abs. 2 LMG der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 3, 3.1, 3.2 und 9. Die Meldebehörde soll auf die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1.1, 1.2, 2.1 und 3.1 verzichten, soweit sie durch Datenübertragungen entbehrlich werden. (2) Als Änderungsmitteilung nach § 15 Abs. 2 LMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.(3) Für die amtliche Meldebestätigung nach § 15 Abs. 5 LMG sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1.3 und 3.2 und für Meldebescheinigungen nach § 7 Abs. 2 LMG ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 13 zu verwenden.

§ 10

Datenübermittlungen an Finanzämter

§ 10 Datenübermittlungen an FinanzämterDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem zuständigen Finanzamt monatlich bei einer Abmeldung in das Ausland die Daten nach § 25 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes.

§ 11

Datenübermittlungen an Polizeibehörden

§ 11 Datenübermittlungen an PolizeibehördenDie Meldebehörde übermittelt vierzehntägig der zuständigen Polizeibehörde die Daten nach § 25 Abs. 3 des Landesmeldegesetzes.

§ 12

Datenübermittlungen an das Landesamt für soziale Dienste

§ 12 Datenübermittlungen an das Landesamt für soziale DiensteDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem Landesamt für soziale Dienste nach Mitteilung eines Sterbefalles durch das Standesamt unverzüglich die Daten nach § 25 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes.

§ 13

Datenübermittlungen an Schulen

§ 13 Datenübermittlungen an SchulenDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt der zuständigen Grundschule die Daten nach § 50 Abs. 4 und 5 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 180).

§ 14

Datenübermittlungen an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

§ 14 Datenübermittlungen an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-HolsteinDie Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein monatlich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), die erforderlichen Daten. Zu diesem Zweck übersendet die Meldebehörde dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Durchschriften der Meldescheine nach § 1 und Mitteilungsvordrucke nach den Mustern der Anlagen 10 bis 12. Soweit die Meldebehörden zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten an einem automatisierten Übermittlungsverfahren teilnehmen, kann das Nähere über das Verfahren der Übermittlung zwischen den Meldebehörden und dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein vereinbart werden. In diesen Fällen soll auf die Übersendung von Meldescheinen und Mitteilungsvordrucken verzichtet werden.

§ 15

Datenübermittlungen an Ausländerbehörden

§ 15 Datenübermittlungen an AusländerbehördenBei der Übermittlung von Meldedaten an die Ausländerbehörden nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, ber. 1991 S. 1216), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), richten sich Verfahren und Datensicherung nach § 18.

§ 16

Melderegisterauskunft an den Kirchlichen Suchdienst

§ 16 Melderegisterauskunft an den Kirchlichen SuchdienstDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem Kirchlichen Suchdienst in München (Zentrale der Heimatortskarteien) bei der Anmeldung von Einwohnerinnen und Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, die Daten nach § 29 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes.

§ 17

Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung von Daten

§ 17 Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung von DatenWird eine Behörde oder eine sonstige Stelle, der im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt unrichtige Daten übermittelt worden sind, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesmeldegesetzes von der Berichtigung der Daten unterrichtet, so sind ihr außer den berichtigten Daten zur Identifizierung der Person folgende Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen,2. Vornamen,3. frühere Namen,4. Tag und Ort der Geburt,5. gegenwärtige/letzte Anschrift.

§ 18

Verfahren

§ 18 VerfahrenFür Datenübermittlungen nach Abschnitt III und regelmäßige Datenübermittlungen in bereichsspezifischen Gesetzen gelten § 6 Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend. Datenübermittlungen an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von amtsangehörigen Gemeinden der Meldebehörde des Amtes gemäß § 6 der Amtsordnung dürfen in Abweichung von § 6 Abs. 1 auch weiterhin in Papierform erfolgen.

§ 19

Portale

§ 19 PortaleDer automatisierte Abruf von einfachen Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen über das Internet kann statt über einen eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Wenn ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, bedarf es im Vorwege einer Zertifizierung in einem förmlichen Verfahren durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz gemäß § 4 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 2

Meldeschein für Seeleute

§ 2 Meldeschein für SeeleuteFür die Anmeldung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LMG ist der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 5, 5.1 und 8, für die Abmeldung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LMG der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 6, 6.1 und 9 zu verwenden.

§ 20

Benennung und Aufgaben

§ 20 Benennung und AufgabenDie Aufgabe der Vermittlungsstelle nach § 6 Abs. 2 wird Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, übertragen. Sie führt die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein". Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, im Wege der Auftragsdatenverarbeitung 1. landesinterne Datenübertragungen nach § 6 Abs. 2 durchzuführen,2. länderübergreifende Rückmeldungen schleswig-holsteinischer Meldebehörden der Wegzugsmeldebehörde gemäß der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) zuzustellen und3. Rückmeldungen von Meldebehörden anderer Länder entgegenzunehmen und. der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen.

§ 21

Anlagen

§ 21 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 22

Übergangsvorschriften

§ 22 ÜbergangsvorschriftenWerden Meldescheine nach den bisherigen Mustern verwendet, haben die Meldebehörden sicherzustellen, dass folgende Angaben aufgenommen werden: 1. bei Zuzug aus dem Ausland die letzte frühere Anschrift im Inland und2. die Seriennummer des Personalausweises und Reisepasses.

§ 23

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 29. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 287), und die Meldescheinverordnung vom 20. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 7)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 79), außer Kraft.

§ 5

Aufbewahrung der Meldescheine und Änderungsmitteilungen

§ 5 Aufbewahrung der Meldescheine und ÄnderungsmitteilungenDie Meldescheine und Änderungsmitteilungen nach den §§ 1 und 2 hat die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.

§ 6

Form und Verfahren

§ 6 Form und Verfahren(1) Die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden erfolgen durch Datenübertragung über geschlossene Kommunikationsnetze. Abweichend von Satz 1 ist die Datenübermittlung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. (2) Datenübertragungen erfolgen über die für Schleswig-Holstein eingerichtete zentrale Vermittlungsstelle nach Abschnitt V. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Daten verarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Die Vermittlungsstelle leitet den ihr von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden auf elektronischem Wege weiter. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen. (3) Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) zu Grunde zu legen. (4) OSCI-XMeld ist die am 21. Juli 2003 von der OSCI-Leitstelle auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld vom 20. März 1994, zuletzt geändert am 21. Februar 2003 legt Form und Inhalt der in automatisierter und papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest. Der Standard OSCI-XMeld kann im Innenministerium eingesehen werden, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Der Standard sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten des Standards und des DSMeld werden von den jeweils in Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe und spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (5) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 7

Auswertung der Rückmeldung

§ 7 Auswertung der Rückmeldung(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8 sowie über das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 des Landesmeldegesetzes. Satz 1 gilt auch, wenn die neue Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der Person erhalten hat. (2) Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach § 3 des Landesmeldegesetzes übermittelten Daten von den bei ihr über die Person gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Zuzugsmeldebehörde und alle für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die Wegzugsmeldebehörde weniger Daten über die Person gespeichert hat. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Person zusätzlich übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen),2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Tag und Ort der Geburt,5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift). (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8 des Landesmeldegesetzes hat die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind. Dies gilt auch für die Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 des Landesmeldegesetzes.

§ 8

Fortschreibung der Daten

§ 8 Fortschreibung der Daten(1) Werden in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 7 und 8 des Landesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin oder der Einwohner ihren oder seinen Meldepflichten nach den §§ 11, 14, 16 Abs. 1 oder § 19 des Landesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung der oder des Meldepflichtigen der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus und das Datum des Wohnungsstatuswechsels zu übermitteln. (3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9

Datenübermittlungen an das Innenministerium

§ 9 Datenübermittlungen an das InnenministeriumDie Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem Innenministerium bis zum 10. eines jeden Monats für die im übernächsten Monat stattfindenden Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen die Daten der Person nach § 25 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.