LMVetAV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein Vom 11. Mai 1987

Ausfertigungsdatum:
11.05.1987
Fundstelle:
GVOBl. 1987 225
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Das Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein erhält die Bezeichnung "Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt)" Es ist eine obere Landesbehörde und hat seinen Sitz in Neumünster. (2) Zur sachlichen Zuständigkeit des Landeslabors Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) gehören Laboratoriumsuntersuchungen und wissenschaftliche Begutachtungen im Rahmen 1. der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, 2. der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 3. der staatlichen Tierseuchenbekämpfung. (3) Das Landeslabor Schleswig-Holstein führt Analysen im Umweltbereich durch.

§ 1

§ 1 (1) Das Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein erhält die Bezeichnung "Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt)" Es ist eine Landesoberbehörde und hat seinen Sitz in Neumünster. (2) Zur sachlichen Zuständigkeit des Landeslabors Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) gehören Laboratoriumsuntersuchungen und wissenschaftliche Begutachtungen im Rahmen 1. der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, 2. der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 3. der staatlichen Tierseuchenbekämpfung sowie 4. der Überwachung von Saatgut auf gentechnisch veränderte Organismen. (3) Das Landeslabor Schleswig-Holstein führt Analysen im Umweltbereich durch.

Eingangsformel LMVetAV

Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.