Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APVOLmChem) Vom 18. November 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 18.11.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 669
Inkrafttreten
§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Leistungsnachweise
Anlage 1 (zu § 2)Leistungsnachweise 1. Leistungsnachweise für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an je einer der folgenden Lehrveranstaltungen ist nachzuweisen: a) Praktikum in Anorganischer Chemie,b) Praktikum in Analytischer Chemie,c) Praktikum in Organischer Chemie,d) Praktikum in Physik,e) Praktikum in Physikalischer Chemie,f) Praktikum in Botanik,g) Übungen in Physikalischer Chemie,h) Übungen in Mathematischen Methoden,i) Praktika in Lebensmittelchemie I bis IV I: Klassische nasschemische Methoden, Photometrie, Enzymatik,II:Chromatographische und elektrophoretische Trenntechniken,III:Kosmetika und Bedarfsgegenstände, Instrumentelle Analytik,IV:Biochemische und Molekularbiologische Methoden, j) Praktikum in Toxikologie,k) Praktikum in Mikrobiologie,l) mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,m) Veranstaltung über Grundzüge des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelrechts,n) Veranstaltung über Rechtskunde und Toxikologie für Chemikerinnen und Chemiker, andere Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler. Außerdem ist die Teilnahme an der Besichtigung von einschlägigen Betrieben im Rahmen von Lehrveranstaltungen nachzuweisen.2. Leistungsnachweise für den Dritten Prüfungsabschnitt a) Die Ableistung der Ausbildungsbereiche nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6,b) die Hospitation nach § 9 Abs. 1 undc) die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Seminar nach § 9 Abs. 2.
Prüfungsfächer des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts mit den inhaltlichen ...
Anlage 2 (zu § 4)Prüfungsfächer des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts mit den inhaltlichen Schwerpunkten 1. Anorganische und analytische Chemie a) Grundbegriffe und -gesetze,b) Nomenklatur, Atombau und Periodensystem,c) Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte,d) Lösungen und heterogene Systeme,e) Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen,f) chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz,g) Säure-Base- und Redox-Systeme,h) Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie,i) Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen,j) Qualitative und quantitative anorganische Analytik der Elemente und Stoffgruppen unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen. 2. Organische Chemie a) Molekülaufbau und Struktur (Bindungsarten, Konstitution, Konfiguration, Konformation), Nomenklatur, Stereochemie,b) Reaktionstypen und -mechanismen (Substitution, Eliminierung, Addition, Umlagerung, Redoxreaktionen),c) organische Stoffklassen (Darstellung und Reaktionsverhalten der wichtigsten Verbindungsklassen, Naturstoffe und Polymere),d) Grundoperationen (Destillation, Extraktion, Kristallisation, Sublimation). 3. Physikalische Chemie a) Chemische Thermodynamik (grundlegende Gesetzmäßigkeiten, chemische Gleichgewichte, Aggregatzustände und deren Umwandlungen, Mischungen und Lösungen),b) Kinetik (Transporteigenschaften, Geschwindigkeit chemischer Reaktionen),c) Elektrochemie (Eigenschaften starker und schwacher Elektrolyte, Transportvorgänge in Elektrolyten, elektrochemische Gleichgewichte),d) Grenzflächen und Kolloide (statische und dynamische Vorgänge an Grenzflächen, disperse Systeme),e) Wechselwirkung von Strahlung und Materie (Grundlagen, photochemische Reaktionen). 4. Physik a) Grundstoffe und Maßsysteme der Physik, physikalische Messmethoden,b) Mechanik (Kinematik, Dynamik des Massenpunkts und der starren Körper, Gravitation, ruhende und bewegte Fluide, mechanische Schwingungen und Wellen),c) kinetische Gastheorie und Wärmelehre (Hauptsätze, Kreisprozesse, Entropie, Aggregatzustände),d) Elektrizität (elektrischer Strom und Spannung, elektrische und magnetische Felder, Induktionsgesetz, Wechselströme, elektromagnetische Wellen),e) Optik (einfache optische Instrumente, Interferenz und Beugung, Polarisation des Lichts),f) Atomphysik (Elektronenhülle und Quantenzahlen, Röntgenstrahlung),g) Quantenphysik (Bindungsenergie, Isotope, Kernspin, radioaktiver Zerfall, Kernspaltung und Kernfusion). 5. Botanik a) Grundlagen der allgemeinen Biologie (Bau, Funktion und Reproduktion der Zelle),b) Anatomie, Morphologie, Histologie und Taxonomie von Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutz- und Gewürzpflanzen,c) Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken. 6. Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers a) Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,b) chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,c) Chemie der Inhaltsstoffe von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,d) Methoden der Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und des Wassers einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden. 7. Technologie der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers a) Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung und die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Wasser,b) mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren),c) thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren),d) biotechnologische Verfahren (insbesondere Gärung und Säuerung). 8. Angewandte Biochemie und Ernährungslehre a) Grundlage der Biosynthese und des Stoffwechsels von Naturstoffen - Energiegewinnung,- biologische Oxidation,- Photosynthese,- Enzyme und Biokatalyse, b) Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel - Prinzipien der Stoffwechselregulation und hormonaler Regulation,- Mineralstoffwechsel, c) Ernährung und Vitamine - biochemische Funktionen der wichtigsten Organe,- Grundlagen von Verdauung und Resorption,- quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, z.B. Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit,- Grundlagen der Diätetik und besonderen Ernährungsformen. 9. Mikrobiologie, Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene a) Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen,b) Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelvergifter, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen und Biotechnologie),c) Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie zur Kultivierung von Mikroorganismen. 10. Toxikologie und Umweltanalytik a) Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien,b) Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungsbeziehungen),c) Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination),d) Einteilung von Giftstoffen und ihre biologischen Wirkungen,e) Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, cancerogene, mutagene und teratogene Wirkungen),f) toxische Wirkungen auf das Öko-System,g) Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen,h) Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.
Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung des Dritten Prüfungsabschnitts mit inhaltlichen ...
Anlage 3 (zu § 17 Abs. 2)Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung des Dritten Prüfungsabschnitts mit inhaltlichen Schwerpunkten 1. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelrecht a) Aufbau und Inhalt des deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelrechts sowie des Trinkwasserrechts,b) Aufbau und Inhalte des entsprechenden Rechts der Europäischen Union. 2. Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelüberwachung a) Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern,b) Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht,c) Verwaltungsgerichtsbarkeit,d) Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungs- und Strafverfahren,e) Aufbau der Europäischen Union,f) Rechtsakte der Europäischen Union,g) Qualitätsmanagementsysteme in Inspektionsstellen gemäß der Normenserie ISO/IEC 17000. 3. Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben a) Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben,b) deutsches und europäisches Recht auf den Gebieten der Konformitätsbewertung einschließlich Zertifizierungs- und Prüfwesen,c) Handbücher und Dokumentationen der Qualitätssicherung in Lebensmittelbetrieben und Laboratorien.
Anlage 4 (zu § 26 Abs. 2)
Anlage 5 (zu § 26 Abs. 3)
Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (LmChemG) vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 12) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Gliederung der Ausbildung und Prüfung
§ 1 Gliederung der Ausbildung und Prüfung(1) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in: 1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern einschließlich der Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts,2. eine berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung von zwölf Monaten einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts. (2) Die Ausbildung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker schließt mit einer Staatsprüfung ab; sie besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten: 1. Erster Prüfungsabschnitt am Ende des vierten Semesters des Studiums.2. Zweiter Prüfungsabschnitt am Ende des Studiums bei bestandenem Ersten Prüfungsabschnitt.3. Dritter Prüfungsabschnitt am Ende der berufspraktischen Ausbildung nach bestandenem Zweiten Prüfungsabschnitt.
Ausbildungsnachweise
§ 10 AusbildungsnachweiseJeweils am Ende der Ausbildung in einem Ausbildungsbereich stellt die Leiterin oder der Leiter dieser Ausbildung eine Bescheinigung über die Ausbildungszeit, die Ausbildungsinhalte und die praktischen Tätigkeiten aus.
Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfungsausschuss(1) Für die Prüfung des Dritten Prüfungsabschnitts bildet das fachlich zuständige Ministerium einen Prüfungsausschuss beim Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt). (2) Das fachlich zuständige Ministerium beruft für die Dauer von fünf Jahren 1. als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, die oder der in der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelüberwachung tätig ist,2. als weitere Mitglieder je Prüfungsfach der praktischen Prüfung auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, die oder der in der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelüberwachung tätig ist. (3) Das fachlich zuständige Ministerium beruft außerdem für die Dauer von fünf Jahren 1. ein stellvertretendes Mitglied für das vorsitzende Mitglied und2. für jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens ein stellvertretendes Mitglied. Als stellvertretende Mitglieder können nur eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker berufen werden, die oder der in der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelüberwachung tätig ist. (4) Erneute Berufungen sind möglich.(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker als Fachprüferinnen und -prüfer hinzuziehen. (6) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses kann je nach Prüfungsfach wechseln. Der Prüfungsausschuss ist mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses organisiert die Prüfungen, bestimmt die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und trifft alle mit den Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden.
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 12 Antrag auf Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Zeugnisse und sonstige Nachweise (amtlich beglaubigte Abschriften) über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1,2. Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums nach § 9 Abs. 1,3. Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem Fachseminar gemäß § 9 Abs. 2,4. Ausbildungsnachweise gemäß § 10,5. ein Lichtbild sowie die Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch der Eltern,6. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist. (3) Kann ein Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zulassen, dass der Leistungsnachweis auf andere Art geführt oder innerhalb einer von ihm bestimmten Frist nachgereicht wird.
Entscheidung über die Zulassung
§ 13 Entscheidung über die Zulassung(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird,2. die nach § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise nicht vorliegen,3. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht mehr wiederholt werden darf. (3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfung schriftlich mitzuteilen. (4) Sofern eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, wird die Zulassung zur Prüfung erst mit der Zahlung der Gebühr wirksam.
Gegenstand der Prüfung
§ 14 Gegenstand der Prüfung(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse in der Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelüberwachung besitzt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. (2) Die Gesamtprüfung umfasst drei praktische Prüfungen, drei Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 15 Durchführung der praktischen Prüfung(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Ausbildungsbereiche nach § 8 Abs. 2. Es sind ein Lebensmittel, ein Trinkwasser und ein Bedarfsgegenstand oder kosmetisches Mittel zu untersuchen. (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss die Aufgaben für die praktischen Prüfungen und die Bearbeitungszeit fest. Der Prüfling erhält je Prüfung von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer eine Probe mit der Niederschrift über die Probenahme und gegebenenfalls die Verpackung. Der Prüfling hat einen Plan über die vorgesehenen Untersuchungen (Analysenplan) unter Berücksichtigung aller Qualität sichernden Maßnahmen zu erstellen, die Gründe für die einzelnen Untersuchungen kurz zu erläutern und festgelegte Einzeluntersuchungen durchzuführen. Über die praktische Durchführung der Untersuchung hat der Prüfling täglich eine Niederschrift anzufertigen und zu jeder praktischen Prüfung einen abschließenden Bericht vorzulegen, in dem der Arbeitsgang, die Untersuchungsergebnisse und die Schlussfolgerungen darzulegen und zu begründen sind. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer beaufsichtigt die Bearbeitung der Aufgabe und fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der praktischen Prüfung an. Er oder sie hat die täglichen Niederschriften des Prüflings gegenzuzeichnen.
Durchführung der Aufsichtsarbeiten
§ 16 Durchführung der Aufsichtsarbeiten(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten fest. (2) Die Bearbeitungszeit jeder Aufsichtsarbeit beträgt acht Stunden. (3) Die Themen der Aufsichtsarbeiten sind den Prüflingen an den Prüfungstagen von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das auch die Aufsicht führt, zu eröffnen. Das Mitglied des Prüfungsausschusses kann einen Aufsichtführenden bestimmen. (4) In jeder Aufsichtsarbeit ist für ein Lebensmittel, ein Trinkwasser und für einen Bedarfsgegenstand oder kosmetisches Mittel jeweils eine lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens zu erstellen. Der Prüfling erhält hierfür Analysendaten von Proben und Niederschriften über die Probennahmen sowie gegebenenfalls Verpackungen und Unterlagen des Herstellungsbetriebes über dessen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Die Aufsichtsarbeit kann sich an die praktische Arbeit anschließen und sich auf die Proben aus der praktischen Arbeit beziehen. Die verwendete Literatur ist anzugeben.
Mündliche Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet am Ende des Dritten Prüfungsabschnitts statt. Sie dauert in der Regel 45 Minuten. Die Prüflinge werden einzeln geprüft. (2) Die mündliche Prüfung umfasst die Gebiete der Anlage 3. (3) Die mündliche Prüfung wird durch das vorsitzende Mitglied sowie ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses in Gegenwart einer Protokollführerin oder eines Protokollführers als Einzelprüfung abgenommen. (4) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, aus der zu ersehen sind 1. der Prüfling und die prüfenden Personen,2. das Datum, die Dauer und die wesentlichen Gegenstände der Prüfung sowie3. die Bewertung der Prüfungsleistung mit Note. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. (5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.
Nichtöffentlichkeit
§ 18 NichtöffentlichkeitDie Prüfungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann nach Zustimmung der Prüflinge die Anwesenheit von Studierenden der Lebensmittelchemie als Gäste gestatten.
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 19 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüflinge oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist dieser Teil der Prüfung mit der Note „nicht ausreichend (5,0)“ zu bewerten. (2) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von der mündlichen Prüfung durch den Prüfungsausschuss und von der Aufsichtsarbeit durch die Aufsicht führende Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von weiteren Prüfungen ausschließen und den Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklären. (3) Wird festgestellt, dass sich ein Prüfling im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel befindet, sind die Aufsichtführenden in der praktischen und schriftlichen Prüfung und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. (4) Ist die Prüfung bereits durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist in den Fällen des Absatzes 1 nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. Satz 1 und 2 gelten nur innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach dem Ablegen der Prüfung. (5) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Wissenschaftliches Hochschulstudium
§ 2 Wissenschaftliches Hochschulstudium(1) Im Hochschulstudium werden die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers vermittelt. Im Studium sollen die für die Berufstätigkeit notwendigen gründlichen Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit erworben werden, die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden. (2) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs. Einzelheiten zum Lehrangebot und zur Erbringung der in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Leistungsnachweise sind in den jeweiligen Studienordnungen der Hochschulen zu regeln. (3) Das Universitätsstudium ist abgeschlossen 1. mit dem Ablegen a) des Bachelor of Science oderb) des Master of Science oder2. mit dem Bestehen a) der Diplomprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie oderb) des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung.
Versäumnis, Rücktritt
§ 20 Versäumnis, Rücktritt(1) Der Prüfling kann nach der Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angaben von Gründen von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, wenn der Prüfling ohne einen wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumt oder ohne triftige Gründe nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) Gründe nach Absatz 2 sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (4) Die Anerkennung eines triftigen Grundes ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes einer Prüfung unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
Niederschrift
§ 21 Niederschrift(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Ort, Tag, Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. (2) Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und der jeweiligen Person, die den Prüfungsteil betreut hat, abzuzeichnen.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1. sehr gut (1) für eine hervorragende Leistung,2. gut (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,3. befriedigend (3) für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,4. ausreichend (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,5. nicht ausreichend (5) für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten durch Erniedrigen oder Erhöhen um 0,3 gebildet werden; die Notenwerte 0,7, 4,3 und 5,3 dürfen nicht vergeben werden. (2) Die Prüfungsleistung ist von jeder Prüferin und jedem Prüfer einzeln zu bewerten. Die Bewertungen müssen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Aus den drei Noten des praktischen Teils der Prüfung und den drei Noten der Aufsichtsarbeiten wird jeweils eine Durchschnittsnote gebildet, indem die einzelnen Noten addiert und die Summe durch die Anzahl der Noten dividiert wird. (4) Zur Feststellung der Gesamtnote des Dritten Prüfungsabschnitts werden die beiden Durchschnittsnoten nach Absatz 3 und die Note der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei dividiert. (5) Für die Staatsprüfung wird ein Prüfungsgesamtnotenwert errechnet und eine Prüfungsgesamtnote gebildet. Der Gesamtnotenwert ist der Mittelwert der Notenwerte der Gesamtnoten für den Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt. (6) Bei allen Berechnungen wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis des Dritten Prüfungsabschnitts fest. Ergibt sich bei der Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, ist die Note nach folgender Abstufung festzusetzen: bis 1,5 = sehr gut über 1,5 bis 2,5 = gut über 2,5 bis 3,5 = befriedigend über 3,5 bis 4,0 = ausreichend über 4,0 = nicht ausreichend (2) Für die Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts
§ 24 Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts(1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet ist. Die praktische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Analysenplan oder die gutachterliche Bewertung nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet ist. Der Dritte Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bestanden worden sind. Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsabschnitte bestanden worden sind. (2) Ist ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden oder gilt er als nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber mit Rechtsbehelfsbelehrung einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist eine Wiederholung erfolgen kann.
Wiederholung des Dritten Prüfungsabschnitts
§ 25 Wiederholung des Dritten Prüfungsabschnitts(1) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Das für die amtliche Lebensmittelüberwachung fachlich zuständige Ministerium kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung der Staatsprüfung zulassen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (2) Der nicht bestandene Prüfungsabschnitt kann frühestens zwei Monate nach dem letzten Prüfungsteil wiederholt werden. Beantragt der Prüfling seine Zulassung zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts nicht innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Bescheides über das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts, gilt der Prüfungsabschnitt als endgültig nicht bestanden. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses veranlasst die Unterrichtung des fachlich zuständigen Ministeriums sofern feststeht, dass die Prüfung nicht noch einmal wiederholt werden darf. Der Prüfling ist darüber schriftlich zu informieren. (4) Der Prüfling wird auf Antrag vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. (5) Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfling die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten oder der praktischen Prüfungsaufgaben erlassen, sofern diese Prüfungsleistungen mit „ausreichend“ oder besser bewertet worden sind.
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Zeugnisse, Akteneinsicht
§ 26 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Zeugnisse, Akteneinsicht(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt die Ergebnisse der Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis bekannt. (2) Über das Bestehen des Prüfungsabschnitts stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat nach der letzten Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 aus. Das Zeugnis enthält neben den Noten für die einzelnen Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts zusätzlich auch die Gesamtnote der Staatsprüfung. (3) Nach Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem fachlich zuständigen Ministerium die Prüfungsgesamtnote mit. Auf Antrag wird dem Prüfling vom fachlich zuständigen Ministerium die Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. (4) Der Prüfling kann nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts seine Prüfungsakte über den Prüfungsabschnitt auf schriftlichen Antrag einsehen. Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akte oder die Anfertigung von Abschriften zulässig. Kopien dürfen nicht gefertigt werden.
Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten
§ 27 Anrechnung von Prüfungen und AusbildungszeitenDas fachlich zuständige Ministerium entscheidet über die Anrechnung 1. von Studienzeiten, Studienleistungen und einzelnen Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt ist,2. einer Tätigkeit an einem von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde anerkanntem Hochschulinstitut, einem zugelassenen Prüflaboratorium, einer entsprechenden Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder in der amtlichen Lebensmittelüberwachung mit bis zu vier Monaten auf die Ausbildungszeit, sofern die Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben ist. Eine Tätigkeit nach Satz 1 von mehr als fünf Jahren kann mit bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
Anerkennung von Hochschulabschlüssen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus ...
§ 28 Anerkennung von Hochschulabschlüssen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(1) Ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22), der zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung qualifiziert, ist auf Antrag als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn 1. dieser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist und2. die Antragstellerin oder der Antragsteller a) Unionsbürgerin oder Unionsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,b) über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,c) eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelüberwachung oder der Qualitätssicherung bei der Herstellung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen nachweist undd) in einer Eignungsprüfung die für die Tätigkeit als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind. (2) Dem Antrag sind Nachweise über den Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nr. 1, die Studien- und Ausbildungsinhalte, die bisherige berufliche Tätigkeit und die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, jeweils in einer in die deutsche Sprache übersetzten beglaubigten Fassung beizulegen. (3) Über die Anerkennung nach Absatz 1 und den Umfang einer Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. d entscheidet das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt). Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts, die durch die bisherigen Prüfungen nicht abgedeckt sind oder sich wesentlich von den bisherigen Prüfungen unterscheiden. Sie wird vor dem Prüfungsausschuss für den Dritten Prüfungsabschnitt abgelegt. Über die Ausstellung der Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung entscheidet das fachlich zuständige Ministerium innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Antragsunterlagen und gegebenenfalls Ablegen der Eignungsprüfung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Anlagen
§ 29 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
Zulassung, Ausbildungsstätte
§ 3 Zulassung, Ausbildungsstätte(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer einen Universitätsabschluss gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 vorweisen kann, sofern in der vorausgegangenen Ausbildung die in Anlage 1 genannten Leistungsnachweise erbracht sowie die in Anlage 2 genannten Inhalte vermittelt worden sind. (2) Ausbildungsstätten sind das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) sowie das Zentrale Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Kiel. Die Aufteilung des Praktikums auf die Ausbildungsstätten wird im jeweiligen Ausbildungsplan (§ 8 Abs. 1) festgelegt.
Inkrafttreten
§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Beginn der berufspraktischen Ausbildung
§ 4 Beginn der berufspraktischen AusbildungDie berufspraktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 muss spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Universitätsstudiums gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 begonnen werden. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet: 1. Mutterschutz- und Elternzeiten,2. Zeiten für eine Promotion im Gebiet der Lebensmittelchemie oder einem anderen verwandten Studienfach,3. Zeiten, die von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertreten sind. Inwieweit Zeiten von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertreten sind, entscheidet das fachlich zuständige Ministerium im Zusammenwirken mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
Bewerbung
§ 5 Bewerbung(1) Bewerbungen sind an das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. Nachweise über ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität und/oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland und Zeugnisse über den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt oder andere Abschlüsse gemäß § 2 Abs. 3,3. Unterlagen zu den Studieninhalten bei Abschlüssen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a,4. eine Erklärung, dass Prüfungen oder Prüfungsteile des Dritten Prüfungsabschnitts nicht bereits endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren nicht an einer anderen Stelle beantragt wurde oder anhängig ist oder der Prüfungsanspruch nicht erloschen ist (§ 25). (3) Können die Nachweise gemäß Absatz 2 Nr. 2 noch nicht mit der Bewerbung vorgelegt werden, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zulassen, dass sie innerhalb einer von ihm bestimmten Frist nachgereicht werden.
Ausbildungsdauer
§ 6 Ausbildungsdauer(1) Die berufspraktische Ausbildung einschließlich des Dritten Prüfungsabschnitts dauert zwölf Monate. (2) Auf die Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. Der Urlaub soll sinnvoll in den Ausbildungsplan integriert werden. Wird die Ausbildung darüber hinaus um mehr als zehn Arbeitstage versäumt, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt über eine gegebenenfalls erforderliche, angemessene Verlängerung der Ausbildung.
Ziel der Ausbildung
§ 7 Ziel der Ausbildung(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung umfasst: 1. die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchungen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Festlegung von Unter-suchungszielen und Probenanforderungen,2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften,3. die Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelüberwachung einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und gegebenenfalls an Gerichtsterminen. (2) Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.
Gestaltung der Ausbildung
§ 8 Gestaltung der Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der von den Ausbildungsstätten für ihren Bereich erstellt wird. Die Ausbildung soll von einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker geleitet werden. Die Praktikantinnen und Praktikanten haben ihre Arbeitskraft zu ganztägiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. (2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildungsbereiche: 1. Fleisch, Fisch, Geflügel, Eier, Milch, Öle und Fette sowie daraus hergestellte Lebensmittel einschließlich Speiseeis (mindestens vier Wochen),2. Getreide, Obst, Gemüse und Pilze sowie daraus hergestellte Lebensmittel, diätetische Lebensmittel, Fertiggerichte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Nahrungsergänzungsmittel, Gewürze sowie Lebensmittel aus gentechnologischen Verfahren (mindestens vier Wochen),3. Zucker, Süßwaren, Süßspeisen, Schokolade, Brot und Backwaren, Kaffee, Tee, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Bier, Spirituosen und Wein sowie daraus hergestellte Lebensmittel (mindestens vier Wochen),4. kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse (mindestens vier Wochen),5. Futtermittel (mindestens zwei Wochen),6. Rückstands- und Kontaminantenanalytik, Umweltanalytik, Mikrobiologie (mindestens vier Wochen),7. Trinkwasser (mindestens vier Wochen).
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 9 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte(1) Die oder der Auszubildende muss während der Ausbildungszeit ein Praktikum von zwei Wochen bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Verwaltungsbehörde ableisten. Der oder dem Auszubildenden sind dabei insbesondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht zu vermitteln. (2) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar, das auch in einem zeitlichen Block durchgeführt werden kann, sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Überwachung sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.