Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 8. Juli 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. 2023, 351
Anlage (zu § 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 1)Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 werden der Bewerberin oder dem Bewerber folgende Punkte zugeteilt:1. Fächer und Fachrichtungen des dringenden Bedarfs (§ 5 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1) Für jedes Fach und jede Fachrichtung 50 PunkteAls Fächer und Fachrichtungen des dringenden Bedarfs werden festgelegt: Lehramt an / für Gymnasien Berufsbildenden Schulen Gemeinschaftsschulen Grundschulen Sonderpädagogik Chemie X X Deutsch X Englisch X X X Evang. Religion X X Kath. Religion X X X Kunst X X Mathematik X X X X Informatik X X Musik X X X Philosophie X Physik X X Spanisch X Sport X Agrarwirtschaft X Bautechnik X Elektrotechnik X Fahrzeugtechnik X Farbtechnik X Gesundheit u. Pflege X Holztechnik X Informationstechnik X Medientechnik X Metalltechnik X Raumgestaltung und Oberflächentechnik X Sozialpädagogik X Emot. u. soz. Entw. X Geistige Entw. X Hören X Körp. u. mot. Entw. X Lernen X Sehen X Sprache X2. Wartezeit (§ 6) Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte3. Vertretungsunterricht (§ 7 Satz 2 Nummer 1) Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 10 Punkte4. Fremdsprachenassistenz (§ 7 Satz 2 Nummer 2) Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte5. Erweiterungsfach (§ 7 Satz 2 Nummer 3) Für das erfolgreiche Studium eines Erweiterungsfachs 50 Punkte6. Zweites Staatsexamen oder Staatsprüfung (§ 7 Satz 2 Nummer 3) Für ein Zweites Staatsexamen oder eine Staatsprüfung in einem weiteren Lehramt 100 Punkte7. Integrierter Studienschwerpunkt, universitäres Zertifikat oder Ergänzungsstudium Deutsch als Zweitsprache oder Deutsch als Fremdsprache, Friesisch oder Niederdeutsch (§ 7 Satz 2 Nummer 5) Bei entsprechendem Nachweis 25 Punkte8. Zertifikat Mathematik für die Grundschule (§ 7 Satz 2 Nummer 4) Bei entsprechendem Nachweis 10 Punkte9. Zusatzpunkte für Kreiswünsche mit erster Priorität (§ 5 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9) 50 PunkteDies betrifft in den einzelnen Lehrämtern folgende Kreise und kreisfreie Städte:a. Lehramt an Gymnasien:Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg, Herzogtum Lauenburg;b. Lehramt an Gemeinschaftsschulen:Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg, Herzogtum Lauenburg, Stormarn;c. Lehramt an Grundschulen:Dithmarschen, Segeberg, Herzogtum Lauenburg, Steinburg;d. Lehramt für Sonderpädagogik:Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Segeberg, Steinburg, Stormarn, Kiel, Lübeck, Neumünster;e. Lehramt an berufsbildenden Schulen:Nordfriesland, Ostholstein, Dithmarschen, Plön.
Aufgrund des § 125 Absatz 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Anwendungsbereich und Umfang der Einstellung
§ 1 Anwendungsbereich und Umfang der Einstellung(1) Diese Verordnung findet Anwendung, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in die Vorbereitungsdienste der Lehrämter die Zahl der zu den jeweiligen Einstellungsterminen am 1. August und 1. Februar jeden Jahres in einem Lehramt zur Verfügung stehenden Stellen, getrennt nach Fächern des dringenden Bedarfs gemäß Nummer 1 der Anlage (Mangelfächern) und Nichtmangelfächern oder nach Fachrichtungen des dringenden Bedarfs gemäß Nummer 1 der Anlage (Mangelfachrichtungen) und Nichtmangelfachrichtungen, übersteigt. Für die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber werden nur diejenigen Personen berücksichtigt, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 1 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) vom 6. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 918), erfüllen. Diese Verordnung findet keine Anwendung für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen.(2) Die Zahl der freien Stellen ergibt sich aus der Zahl der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, getrennt nach Lehrämtern und innerhalb der Lehrämter nach Mangelfächern und Nichtmangelfächern oder Mangelfachrichtungen und Nichtmangelfachrichtungen, abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungskapazitäten des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH), des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) sowie der Ausbildungsschulen in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Stellen. Von den nach Satz 1 und 2 ermittelten Stellen können gemäß § 125 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes bis zu 80 % der Stellen, getrennt nach Lehrämtern, an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die eine Qualifikation in den nach der Anlage bestimmten Mangelfächern oder Mangelfachrichtungen mitbringen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber dabei die Zahl der für die Mangelfächer und Mangelfachrichtungen ermittelten Stellen, erfolgt die Auswahl nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2.(3) Die regionale Verteilung der Stellen orientiert sich am Verhältnis der den Schulen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt lehramtsbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrkräfte zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrkräfte. Ausgenommen hiervon sind die Lehrämter für Sonderpädagogik und an Berufsbildenden Schulen. Eine gesonderte Zuordnung für bestimmte Schulformen erfolgt nicht.
Zweites Nachrückverfahren
§ 10 Zweites NachrückverfahrenVerzichtet eine Bewerberin oder ein Bewerber, nachdem im Rahmen des Auswahlverfahrens (§ 5) oder des Nachrückverfahrens (§ 8) ein Ausbildungsplatz angenommen wurde, nach Beginn der Restplatzvergabe auf den zugesagten Ausbildungsplatz, ist zunächst zu prüfen, ob bisher im Rahmen des Nachrückverfahrens wegen Erreichens der Kapazitätsgrenzen des IQSH, des SHIBB sowie der Ausbildungsschulen nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber diese Stelle erhalten können. Erst danach wird die Stelle im Rahmen der Restplatzvergabe vergeben.
Prüfverfahren
§ 11 PrüfverfahrenAm Ende des Auswahlverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben des § 125 Absatz 3, 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes eingehalten sind.
Vergabe bei gleicher Punktzahl
§ 12 Vergabe bei gleicher PunktzahlReichen die vorhandenen Stellen, getrennt nach Lehrämtern und innerhalb der Lehrämter nach Mangelfächern und Nichtmangelfächern oder Mangelfachrichtungen und Nichtmangelfachrichtungen, nicht aus, um allen Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Punktzahl einen Ausbildungsplatz zuzuteilen, wird die Reihenfolge innerhalb der Gruppe mit gleicher Punktzahl durch Losentscheid ermittelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 245), außer Kraft.
Bewerbungsverfahren
§ 2 Bewerbungsverfahren(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können.(2) Das Bewerbungsverfahren wird ausschließlich über das Online-Bewerbungsportal des für Bildung zuständigen Ministeriums Online-Stellenmarkt Schule (pbON) durchgeführt. Eine Bewerbung ist jederzeit möglich.Die Bewerbungen müssen1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres bis zum 15. September des Vorjahres,2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres bis zum 1. April des Jahresunter Beifügung der Unterlagen und Erklärungen nach Maßgabe des Absatzes 3 über pbON hochgeladen sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102, 129), zuständigen obersten Landesbehörde Abweichungen von den Bewerbungs- und Einstellungsterminen möglich.(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat in pbOn folgende Unterlagen und Erklärungen mit den folgenden Angaben hochzuladen:1. einen unterschriebenen Lebenslauf,2. die Geburtsurkunde, soweit die Angaben nicht in Nummer 3 enthalten sind,3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung,5. Zeugnisse über bestandene lehramtsbezogene Hochschulprüfungen; liegen diese noch nicht vor, können zunächst andere Nachweise der Hochschulen, die mindestens das Bestehen der Hochschulprüfung mit einer Note dokumentieren, hochgeladen werden,6. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,7. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder Freiwilligendienste sowie eine Fremdsprachenassistenztätigkeit,9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,10. Angabe der Fächer und Fachrichtungen,11. Angaben über die gewünschten Einsatzregionen in priorisierter Reihenfolge,12. im Falle einer Bewerbung für das Unterrichtsfach Evangelische Religion eine Vokation; im Falle einer Bewerbung für das Unterrichtsfach Katholische Religion eine Missio Canonica.Um am Auswahlverfahren teilzunehmen, sind die Unterlagen und erforderlichen Erklärungen nach Satz 1 bis zum Bewerbungsstichtag hochzuladen.Soweit entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden, sind ergänzend Unterlagen1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4) oder2. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7)bis zum Bewerbungsstichtag hochzuladen. Zeiten nach Satz 3 Nummer 2 werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind.
Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 3 Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EGFür Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG1 stehen für den in der Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen vom 23. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 456) geregelten Anpassungslehrgang Stellen im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
Berücksichtigung von Härtefällen und von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer ...
§ 4 Berücksichtigung von Härtefällen und von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer SchwerbehinderungNach Berücksichtigung der gemäß § 3 in Anspruch genommenen Stellen1. sollen 20 % der für das jeweilige Lehramt zur Verfügung stehenden Stellen, getrennt nach Lehrämtern und innerhalb der Lehrämter nach Mangelfächern und Nichtmangelfächern oder Mangelfachrichtungen und Nichtmangelfachrichtungen, mit schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden und2. werden bis zu 10 % der noch freien Stellen jeden Lehramtes, getrennt nach Lehrämtern und innerhalb der Lehrämter nach Mangelfächern undNichtmangelfächern oder Mangelfachrichtungen und Nichtmangelfachrichtungen, für nachgewiesene besondere Härtefälle vergeben. Als Härtefälle kommen Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die allein erziehend sind oder schwerbehinderte Familienangehörige in ihrer Wohnung betreuen. Werden mehr als 10 % der Bewerberinnen und Bewerber als Härtefälle eingestuft, wird die Auswahlentscheidung per Losverfahren getroffen. Als Härtefall anerkannte Bewerberinnen und Bewerber, die in einem vorangegangenen Auswahlverfahren durch Losentscheid nicht berücksichtigt werden konnten sind vorrangig auszuwählen.
Auswahlverfahren
§ 5 Auswahlverfahren(1) Nach Abzug der gemäß §§ 3 und 4 besetzten Stellen werden die restlichen Stellen, getrennt nach Lehrämtern und innerhalb der Lehrämter nach Mangelfächern und Nichtmangelfächern oder Mangelfachrichtungen und Nichtmangelfachrichtungen, nach einem Punktesystem vergeben. Dabei wird von 450 Punkten als schlechteste mögliche Note der Ersten Staatsprüfung oder des Masterzeugnisses multipliziert mit 100 ausgegangen. Die Note der Ersten Staatsprüfung oder des Masterzeugnisses wird mit 100 multipliziert und von den 450 Punkten abgezogen (Grundpunktebestand). Zu diesem Grundpunktestand werden Punkte gemäß der Anlage addiert, die für folgende Kriterien vergeben werden:1. Fächer und Fachrichtungen des dringenden Bedarfs,2. Wartezeiten,3. Zeiten einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent,4. Vertretungstätigkeiten im Schuldienst, die nach Abschluss der Ersten Staatsprüfung oder des Masters erfolgt sind,5. Studium eines Erweiterungsfachs,6. erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst in einem weiteren Lehramt,7. Nachweis eines integrierten Studienschwerpunktes, eines universitären Zertifikates oder eines Ergänzungsstudiums Deutsch als Zweitsprache oder Deutsch als Fremdsprache, Friesisch oder Niederdeutsch,8. Nachweis eines Zertifikates Mathematik für die Grundschule,9. Bereitschaft, mit erster Priorität in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt den Vorbereitungsdienst abzuleisten, in dem oder in der ein dringender Bedarf besteht.Die Fächer und die Fachrichtungen und die Kreise und die kreisfreien Städte des dringenden Bedarfs sowie die Höhe der jeweils zu vergebenden Punkte enthält die Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung.(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zum Bewerbungsstichtag entsprechend der insgesamt erreichten Punkte gereiht, die sie aufgrund der genannten Kriterien erhalten. Die zur Verfügung stehenden Stellen werden, getrennt nach Lehrämtern und innerhalb der Lehrämter nach Mangelfächern und Nichtmangelfächern oder Mangelfachrichtungen und Nichtmangelfachrichtungen, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Aufnahmekapazität beim IQSH, dem SHIBB oder an den Ausbildungsschulen in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen des Nachrückverfahrens (§§ 8 und 10) und der Restplatzvergabe (§ 9) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen.
Wartezeit
§ 6 WartezeitDie Wartezeit beginnt mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem die Bewerbung vollständig hochgeladen wurde. Für jeden berücksichtigungsfähigen Monat wird der Grundpunktestand um den in der Anlage festgelegten Wert für Wartezeiten erhöht. Wird ein Einstellungsangebot abgelehnt, verfallen alle bisher angesammelten Wartezeiten. Die Berechnung der neuen Wartezeiten beginnt mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem die erneute Bewerbung hochgeladen wurde. Als Bewerbungsdatum gilt das Datum der erneuten Bewerbung.
Vertretungsunterricht, Fremdsprachenassistenz, Erweiterungsfach, Zertifikate, ...
§ 7 Vertretungsunterricht, Fremdsprachenassistenz, Erweiterungsfach, Zertifikate, ErgänzungsstudienFür die Ausbildung förderliche Tätigkeiten, Abschlüsse und Nachweise können für die Bewerbung berücksichtigt werden und mit Punkten gemäß der Anlage in die Bewertung einfließen. Dabei handelt es sich ausschließlich um folgende Tätigkeiten, Abschlüsse oder Nachweise:1. Vertretungsunterricht im Schuldienst;auch im Ausland oder an anerkannten Privatschulen absolvierte Tätigkeiten werden berücksichtigt; die Tätigkeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche umfassen und nach Abschluss der Ersten Staatsprüfung oder des Masters erfolgt sein;2. Fremdsprachenassistenz;hierüber ist eine deutschsprachige Bescheinigung des Ausbildungsträgers vorzulegen, aus der der Umfang und die Dauer der Tätigkeit hervorgehen müssen; die Tätigkeit muss mindestens sechs Monate umfasst haben;3. Studium eines Erweiterungsfachs oder ein Zweites Staatsexamen oder eine Staatsprüfung in einem weiteren Lehramt; das Erweiterungsfach muss äquivalent zu einem originären Lehramtsstudium studiert und abgeschlossen worden sein; das Zweite Staatsexamen oder die Staatsprüfung muss für ein Lehramt abgelegt worden sein, welches in § 3 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein genannt ist;4. Nachweis eines universitären Zertifikates „Mathematik für die Grundschule“;5. Nachweis eines integrierten Studienschwerpunktes, eines universitären Zertifikates oder eines Ergänzungsstudiums Deutsch als Zweitsprache oder Deutsch als Fremdsprache, Friesisch oder Niederdeutsch.Die universitären Zertifikate und Ergänzungsstudiengänge nach den Nummern 4 und 5 dürfen nicht Pflichtbestandteil des Lehramtsstudiums sein, müssen einen Mindestumfang von zwei Semestern aufweisen und mit mindestens 15 Leistungspunkten bewertet sein. Ein integrierter Studienschwerpunkt nach Nummer 5 muss mindestens zwei Semester und 15 Leistungspunkte umfassen. Die Gewährung von Zusatzpunkten entfällt, sofern ein Masterabschluss, ein Erstes Staatsexamen oder eine Erste Staatsprüfung in diesen Fächern erworben wurde.
Nachrückverfahren
§ 8 NachrückverfahrenLehnen Bewerberinnen oder Bewerber einen ihnen angebotenen Ausbildungsplatz ab, scheiden sie aus dem weiteren Auswahlverfahren aus. Die frei gewordenen Stellen werden, getrennt nach Lehrämtern und innerhalb der Lehrämter nach Mangelfächern und Nichtmangelfächern oder Mangelfachrichtungen und Nichtmangelfachrichtungen, entsprechend der nach § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgenommenen Reihung, beginnend mit der ersten ausgelassenen Bewerberin oder dem ersten ausgelassenen Bewerber, erneut vergeben. Dabei ist zu prüfen, ob bisher wegen Erreichens der Kapazitätsgrenzen des IQSH, des SHIBB oder der Ausbildungsschulen nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber diese Stelle erhalten können. Die Aufnahmekapazitäten des IQSH, des SHIBB sowie der Ausbildungsschulen sind auch im Nachrückverfahren zu beachten.
Restplatzvergabe
§ 9 RestplatzvergabeKönnen auch im Nachrückverfahren nicht alle Stellen besetzt werden und haben alle in der nach § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgenommenen Reihung gelisteten Bewerberinnen oder Bewerber ein Ausbildungsangebot erhalten, werden etwaige noch verbleibende Stellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die erforderlichen Unterlagen und Erklärungen nicht fristgerecht hochgeladen haben. Für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber gilt § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die Aufnahmekapazitäten des IQSH, des SHIBB sowie der Ausbildungsschulen sind dabei zu beachten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.