KapVO-LK · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 24. April 2012

Ausfertigungsdatum:
24.04.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 484
52 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KapVO-LK

Anlage zu § 5 Abs. 1Gemäß § 5 Abs.1 werden der Bewerberin oder dem Bewerber auf Grundlage des § 125 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes folgende Punkte zugeteilt: 1. Mangelfach oder Mangelfachrichtung Für jedes Mangelf oder jede Mangelfachrichtung Als Mangelfächer werden festgelegt 50 Punkte Laufbahn Gymnasial- lehrkräfte Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen Realschul- lehrkräfte Grund- und Hauptschul- lehrkräfte Chemie X (neu) X X Physik X X X Mathematik X X X X Spanisch (gestrichen) X Französisch (gestrichen) X Englisch X X X Latein X Katholische Religion X (neu) X (neu) X Evangelische Religion X (neu) Dänisch X X Musik X X Sport X Technik X Wirtschaft und Politik X X Metalltechnik X Elektrotechnik X Sozialpädagogik X Informationstechnik X Agrarwirtschaft X Fahrzeugtechnik X Medientechnik X Bautechnik X (neu) 2. Wartezeit (§ 6) Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte. 3. Vertretungsunterricht (§ 7) Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 5 Punkte. 4. Fremdsprachenassistenz (§ 7) Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte. 5. Drittfach (§ 7) Für das erfolgreiche Studium eines Drittfachs 50 Punkte. 6. II. Staatsexamen (§ 7) Für ein II. Staatsexamen in einer weiteren Lehrerlaufbahn 100 Punkte. 7. Zusatzpunkte Für Fächer oder Fachrichtungen mit außergewöhnlichem Bedarf 100 Punkte. Dies betrifft in den einzelnen Laufbahnen folgende Fächer1. Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer Mathematik, Physik2. Laufbahn der Realschullehrerinnen und -lehrer Französisch, Physik3. Laufbahn der Gymnasiallehrerinnen und -lehrer Mathematik, Physik

§ 2

Bewerbungsverfahren

§ 2 Bewerbungsverfahren(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können. (2) Die Bewerbungen müssen 1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres,2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahres beim für Bildung zuständigen Ministerium vorliegen. (3) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen 1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),2. zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7) werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Zeiten nach Nummer 2 (Wartezeit) und Nummer 3 (förderliche berufspraktische Kenntnisse) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind. (4) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen. (5) Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses beim für Bildung zuständigen Ministerium vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben.

Anlage KapVO-LK

Anlage zu § 5 Absatz 1Gemäß § 5 Absatz 1 werden der Bewerberin oder dem Bewerber auf Grundlage des § 125 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes folgende Punkte zugeteilt: 1. Mangelfach oder Mangelfachrichtung Für jedes Mangelfach oder jede Mangelfachrichtung 50 Punkte. Als Mangelfächer / -fachrichtungen werden festgelegt für das Lehramt an Lehramt an Gymnasien und Gemeinschafts- schulen (Sekundar- schullehramt) Berufsbildende Schulen Sekundärschulen (Schwerpunkt Sekundarstufe I) Grund- schulen Fach/Fachrichtung Chemie X X Englisch X X X Evang. Religion X X Kath. Religion X X X Kunst X Mathematik X X X X Musik X X Physik X X Spanisch X Sport X Wirtschaft und Politik X Agrarwirtschaft X Bautechnik X Elektrotechnik X Fahrzeugtechnik X Informationstechnik X Medientechnik X Metalltechnik X Sozialpädagogik X 2. Wartezeit (§ 6) Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte. 3. Vertretungsunterricht (§ 7) Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 5 Punkte. 4. Fremdsprachenassistenz (§ 7) Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte. 5. Drittfach (§ 7) Für das erfolgreiche Studium eines Drittfachs 50 Punkte. 6. II. Staatsexamen (§ 7) Für ein II. Staatsexamen in einem weiteren Lehramt 100 Punkte. 7. Deutsch als Zweitsprache / Deutsch als Fremdsprache (§ 7) Bei entsprechendem Nachweis 25 Punkte 8. Zusatzpunkte Für Fächer oder Fachrichtungen mit außergewöhnlichem Bedarf 100 Punkte. Dies betrifft in den einzelnen Lehrämtern folgende Fächer 1. Lehramt an der Grundschule Mathematik2. Lehramt an Sekundarschulen (Schwerpunkt Sekundarstufe I) Physik3. Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) Mathematik, Physik

§ 1

Umfang der Einstellung

§ 1 Umfang der Einstellung(1) Die Einstellung in die Vorbereitungsdienste der Lehrämter der Lehrkräfte zu den Einstellungsterminen 1. Februar 2016, 1. August 2016, 1. Februar 2017, 1. August 2017, 1. Februar 2018, 1. August 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2019 und 1. Februar 2020 wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt. Dies gilt nicht für Fachlehrkräfte an berufsbildenden Schulen. (2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der in der jeweiligen Laufbahn im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungskapazitäten des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze. (3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der den Schulen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt laufbahnbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer. Ausgenommen hiervon sind die Laufbahnen der Sonderschullehrkräfte und der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen. Eine gesonderte Zuordnung für bestimmte Schulformen erfolgt nicht.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Sie tritt am 29. Februar 2020 außer Kraft. Die Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 205)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), wird mit Ablauf des 31. August 2012 aufgehoben.

§ 2

Bewerbungsverfahren

§ 2 Bewerbungsverfahren(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können. (2) Die Bewerbungen müssen 1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres,2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahres beim für Bildung zuständigen Ministerium vorliegen. (3) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein unterschriebener Lebenslauf,2. die Geburtsurkunde, soweit die Angaben nicht in Nummer 3 enthalten sind,3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung,5. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96); bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen,6. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,7. ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde,8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,9. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder Freiwilligendienste sowie eine Fremdsprachenassistenztätigkeit,10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,11. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung. Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen 1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),2. zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7) werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Zeiten nach Nummer 2 (Wartezeit) und Nummer 3 (förderliche berufspraktische Kenntnisse) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind. (4) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen. (5) Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses beim für Bildung zuständigen Ministerium vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben.

§ 5

Auswahlverfahren

§ 5 Auswahlverfahren(1) Nach Abzug der gemäß § 3 (Anpassungslehrgang) und § 4 (Härtefälle) besetzten Ausbildungsplätze, werden die restlichen Ausbildungsplätze nach einem Punktesystem vergeben. Dabei wird von 450 Punkten (schlechteste mögliche Examens- oder Masternote mal 100) ausgegangen. Die Note des Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses wird mit 100 multipliziert und von den 450 Punkten abgezogen. Zu diesem Grundpunktestand werden Punkte addiert, die für folgende Kriterien vergeben werden: 1. Mangelfach2. Wartezeit3. Zeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent4. Vertretungstätigkeiten im Schuldienst5. Studium eines vollwertigen Drittfachs (Erweiterungsfach)6. erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst in einem weiteren Lehramt.7. Nachweis eines Zertifikats oder Studiums für Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache. Die Mangelfächer sowie die Höhe der jeweils zu vergebenden Punkte enthält die Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Besteht für einzelne Fächer oder Fachrichtungen zu einem Einstellungstermin ein außergewöhnlich dringender Bedarf, können gemäß § 125 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes zusätzliche Punkte vergeben werden (Anlage Punkt 8).(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zum Bewerbungsstichtag entsprechend der insgesamt erreichten Punkte gereiht, die sie aufgrund der genannten Kriterien erhalten. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Aufnahmekapazität beim IQSH in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen des Nachrückverfahrens (§§ 8 und 10) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen.

§ 7

Vertretungsunterricht, Drittfach, Lehramtsausbildung

§ 7 Vertretungsunterricht, Drittfach, LehramtsausbildungFür die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können für die Bewerbung berücksichtigt werden und mit Punkten gemäß der Anlage in die Bewertung einfließen. Dabei handelt es sich ausschließlich um folgende Tätigkeiten: 1. Vertretungsunterricht im Schuldienst Auch im Ausland oder an anerkannten Privatschulen absolvierte Tätigkeiten werden berücksichtigt; die Tätigkeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche umfassen;2. Fremdsprachenassistenz Hierüber ist eine deutschsprachige Bescheinigung des Ausbildungsträgers vorzulegen, aus der der Umfang und die Dauer der Tätigkeit hervorgehen müssen; die Tätigkeit muss mindestens sechs Monate umfasst haben;3. Studium eines Drittfachs oder eines II. Staatsexamens in einem weiteren Lehramt Das Drittfach muss äquivalent zu einem originären Lehramtsstudium (Erweiterungsfach) studiert und abgeschlossen worden sein; das II. Staatsexamen muss für ein Lehramt abgelegt worden sein, welches in den §§ 17 bis 19 sowie 21 und 22 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung genannt ist.

Anlage KapVO-LK

Anlage zu § 5 Absatz 1Gemäß § 5 Absatz 1 werden der Bewerberin oder dem Bewerber auf Grundlage des § 125 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes folgende Punkte zugeteilt: 1. Mangelfach oder Mangelfachrichtung 50 Punkte. Für jedes Mangelfach oder jede Mangelfachrichtung Als Mangelfächer / -fachrichtungen werden festgelegt für Laufbahn Gymnasien und Gemeinschafts- schulen (Sekundar- schullehramt) Berufsbildende Schulen Sekundarschulen ( Schwerpunkt Sekundarstufe I) Grund- schulen Chemie X X Englisch X X X Evang. Religion X X Kath. Religion X X X Kunst X X Mathematik X X X X Musik X X X Physik X X Spanisch X Sport X Agrarwirtschaft X Bautechnik X Elektrotechnik X Fahrzeugtechnik X Informationstechnik X Medientechnik X Metalltechnik X Sozialpädagogik X 2. Wartezeit (§ 6) Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte. 3. Vertretungsunterricht (§ 7) Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 5 Punkte. 4. Fremdsprachenassistenz (§ 7) Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte. 5. Drittfach (§ 7) Für das erfolgreiche Studium eines Drittfachs 50 Punkte. 6. II. Staatsexamen (§ 7) Für ein II. Staatsexamen in einer weiteren Lehrerlaufbahn 100 Punkte. 7. Deutsch als Zweitsprache / Deutsch als Fremdsprache (§ 7) Bei entsprechendem Nachweis 25 Punkte 8. Zusatzpunkte Für Fächer oder Fachrichtungen mit außergewöhnlichem Bedarf 100 Punkte. Dies betrifft in den einzelnen Lehrämtern folgende Fächer 1. Lehramt an der Grundschule Mathematik 2. Lehramt an Sekundarschulen (Schwerpunkt Sekundarstufe I) Physik 3. Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) Mathematik, Physik, Chemie

Eingangsformel KapVO-LK

Aufgrund des § 125 Absatz 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1

Umfang der Einstellung

§ 1 Umfang der Einstellung(1) Die Einstellung in die Vorbereitungsdienste der Lehrämter der Lehrkräfte zu den Einstellungsterminen 1. August 2016, 1. Februar 2017, 1. August 2017, 1. Februar 2018, 1. August 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2019, 1. Februar 2020 und 1. August 2020 wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt. Dies gilt nicht für Fachlehrkräfte an berufsbildenden Schulen. (2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der in der jeweiligen Laufbahn im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungskapazitäten des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze. (3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der den Schulen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt laufbahnbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer. Ausgenommen hiervon sind die Laufbahnen der Sonderschullehrkräfte und der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen. Eine gesonderte Zuordnung für bestimmte Schulformen erfolgt nicht.

§ 11

Prüfverfahren

§ 11 PrüfverfahrenAm Ende des Auswahlverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben des § 125 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes eingehalten sind.

§ 3

Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3 Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG Für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG1) stehen für den Anpassungslehrgang aufgrund der Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 548) fünf Prozent der nach § 1 Absatz 2 ermittelten Ausbildungsplätze zur Verfügung. Soweit diese nicht besetzt werden können, stehen sie für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zur Verfügung.

§ 5

Auswahlverfahren

§ 5 Auswahlverfahren(1) Nach Abzug der gemäß § 3 (Anpassungslehrgang) und § 4 (Härtefälle) besetzten Ausbildungsplätze, werden die restlichen Ausbildungsplätze nach einem Punktesystem vergeben. Dabei wird von 450 Punkten (schlechteste mögliche Examens- oder Masternote mal 100) ausgegangen. Die Note des Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses wird mit 100 multipliziert und von den 450 Punkten abgezogen. Zu diesem Grundpunktestand werden Punkte addiert, die für folgende Kriterien vergeben werden: 1. Mangelfach2. Wartezeit3. Zeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent4. Vertretungstätigkeiten im Schuldienst5. Studium eines vollwertigen Drittfachs (Erweiterungsfach)6. erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst in einem weiteren Lehramt.7. Nachweis eines Zertifikats oder Studiums für Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache. Die Mangelfächer sowie die Höhe der jeweils zu vergebenden Punkte enthält die Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Besteht für einzelne Fächer oder Fachrichtungen zu einem Einstellungstermin ein außergewöhnlich dringender Bedarf, können gemäß § 125 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes zusätzliche Punkte vergeben werden (Anlage Punkt 8).(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zum Bewerbungsstichtag entsprechend der insgesamt erreichten Punkte gereiht, die sie aufgrund der genannten Kriterien erhalten. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Aufnahmekapazität beim IQSH in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen des Nachrückverfahrens (§§ 8 und 10) und der Restplatzvergabe (§ 9) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen.

§ 8

Nachrückverfahren

§ 8 NachrückverfahrenLehnen Bewerberinnen oder Bewerber einen ihnen angebotenen Ausbildungsplatz ab, scheiden sie aus dem weiteren Auswahlverfahren aus. Die frei gewordenen Ausbildungsplätze werden entsprechend der nach § 5 Absatz 2 vorgenommenen Reihung, beginnend mit der ersten ausgelassenen Bewerberin oder dem ersten ausgelassenen Bewerber, erneut vergeben. Die Aufnahmekapazitäten des IQSH sind dabei zu beachten. Am Nachrückverfahren können nur Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die zum Bewerbungsstichtag alle Bewerbungsunterlagen fristgemäß vorgelegt haben.

Anlage KapVO-LK

Anlage zu § 5 Absatz 1Gemäß § 5 Absatz 1 werden der Bewerberin oder dem Bewerber auf Grundlage des § 125 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes folgende Punkte zugeteilt: 1. Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs Für jedes Fach/jede Fachrichtung 50 Punkte Als Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs werden festgelegt für Lehramt an/für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe Berufsbildenden Schulen Gemeinschaftsschulen (Schwerpunkt Sekundarstufe I) Grundschulen Sonderpädagogik Chemie X X Englisch X X X Evang. Religion X X Informatik X Kath. Religion X X X Kunst X X Mathematik X X X X Musik X X X Philosophie X Physik X X Spanisch X Sport X Agrarwirtschaft X Bautechnik X Elektrotechnik X Fahrzeugtechnik X Gesundheit u. Pflege X Informationstechnik X Medientechnik X Metalltechnik X Sozialpädagogik X Emotionale und soziale Entwicklung X Lernen X Sprache X 2. Wartezeit (§ 6) Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte 3. Vertretungsunterricht (§ 7) Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 5 Punkte 4. Fremdsprachenassistenz (§ 7) Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte 5. Drittfach (§ 7) Für das erfolgreiche Studium eines Drittfachs 50 Punkte 6. II. Staatsexamen (§ 7) Für ein II. Staatsexamen in einer weiteren Lehrerlaufbahn 100 Punkte 7. Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache (§ 7) Bei entsprechendem Nachweis 25 Punkte 8. Zusatzpunkte Für Fächer oder Fachrichtungen mit außergewöhnlichem Bedarf 100 PunkteDies betrifft in den einzelnen Laufbahnen folgende Fächer 1. Laufbahn der GrundschullehrkräfteMathematik2. Laufbahn der Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen (Schwerpunkt Sekundarstufe I)Physik3. Laufbahn der Lehrkräfte an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Schwerpunkt Sekundarstufe II)Mathematik, Physik, Chemie

§ 1

Umfang der Einstellung

§ 1 Umfang der Einstellung(1) Die Einstellung in die Vorbereitungsdienste der Lehrämter der Lehrkräfte zu den Einstellungsterminen am 1. August und 1. Februar jeden Jahres wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt. Dies gilt nicht für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen. (2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der in der jeweiligen Laufbahn im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungskapazitäten des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze. (3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der den Schulen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt laufbahnbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer. Ausgenommen hiervon sind die Laufbahnen der Sonderschullehrkräfte und der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen. Eine gesonderte Zuordnung für bestimmte Schulformen erfolgt nicht.

§ 2

Bewerbungsverfahren

§ 2 Bewerbungsverfahren(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können. (2) Die Bewerbungen müssen 1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres,2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahres beim für Bildung zuständigen Ministerium vorliegen. (3) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein unterschriebener Lebenslauf,2. die Geburtsurkunde, soweit die Angaben nicht in Nummer 3 enthalten sind,3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung,5. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß der §§ 10 - 17 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134); bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen,6. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,7. ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde,8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,9. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder Freiwilligendienste sowie eine Fremdsprachenassistenztätigkeit,10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,11. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung. Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen 1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),2. zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7) werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Zeiten nach Nummer 2 (Wartezeit) und Nummer 3 (förderliche berufspraktische Kenntnisse) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind. (4) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen. (5) Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses beim für Bildung zuständigen Ministerium vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben.

§ 3

Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3 Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EGFür Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG1 stehen für den Anpassungslehrgang aufgrund der Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen vom 13. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 111) fünf Prozent der nach § 1 Absatz 2 ermittelten Ausbildungsplätze zur Verfügung.

§ 5

Auswahlverfahren

§ 5 Auswahlverfahren(1) Nach Abzug der gemäß § 3 (Anpassungslehrgang) und § 4 (Härtefälle) besetzten Ausbildungsplätze, werden die restlichen Ausbildungsplätze nach einem Punktesystem vergeben. Dabei wird von 450 Punkten (schlechteste mögliche Examens- oder Masternote mal 100) ausgegangen. Die Note des Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses wird mit 100 multipliziert und von den 450 Punkten abgezogen. Zu diesem Grundpunktestand werden Punkte addiert, die für folgende Kriterien vergeben werden: 1. Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs2. Wartezeit3. Zeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent4. Vertretungstätigkeiten im Schuldienst5. Studium eines vollwertigen Drittfachs (Erweiterungsfach)6. erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst in einem weiteren Lehramt.7. Nachweis eines Zertifikats oder Studiums für Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache. Die Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs sowie die Höhe der jeweils zu vergebenden Punkte enthält die Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Besteht für einzelne Fächer oder Fachrichtungen zu einem Einstellungstermin ein außergewöhnlich dringender Bedarf, können gemäß § 125 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes zusätzliche Punkte vergeben werden (Anlage Punkt 8).(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zum Bewerbungsstichtag entsprechend der insgesamt erreichten Punkte gereiht, die sie aufgrund der genannten Kriterien erhalten. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Aufnahmekapazität beim IQSH in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen des Nachrückverfahrens (§§ 8 und 10) und der Restplatzvergabe (§ 9) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen.

§ 7

Vertretungsunterricht, Drittfach, Lehramtsausbildung

§ 7 Vertretungsunterricht, Drittfach, LehramtsausbildungFür die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können für die Bewerbung berücksichtigt werden und mit Punkten gemäß der Anlage in die Bewertung einfließen. Dabei handelt es sich ausschließlich um folgende Tätigkeiten: 1. Vertretungsunterricht im Schuldienst Auch im Ausland oder an anerkannten Privatschulen absolvierte Tätigkeiten werden berücksichtigt; die Tätigkeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche umfassen;2. Fremdsprachenassistenz Hierüber ist eine deutschsprachige Bescheinigung des Ausbildungsträgers vorzulegen, aus der der Umfang und die Dauer der Tätigkeit hervorgehen müssen; die Tätigkeit muss mindestens sechs Monate umfasst haben;3. Studium eines Drittfachs oder eines II. Staatsexamens oder einer Staatsprüfung in einem weiteren Lehramt; das Drittfach muss äquivalent zu einem originären Lehramtsstudium (Erweiterungsfach) studiert und abgeschlossen worden sein; das II. Staatsexamen oder die Staatsprüfung muss für ein Lehramt abgelegt worden sein, welches in § 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein genannt ist.

Anlage KapVO-LK

Anlage(zu § 5 Absatz 1)Gemäß § 5 Absatz 1 werden der Bewerberin oder dem Bewerber auf Grundlage des § 125 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes folgende Punkte zugeteilt: 1. Fächer / Fachrichtungen des besonderen BedarfsFür jedes Fach / jede Fachrichtung 50 Punkte.Als Fächer / Fachrichtungen des besonderen Bedarfs werden festgelegt für Lehramt an / für Gymnasium Berufsbildenden Schulen Gemeinschaftsschulen Grundschulen Sonderpädagogik Chemie X X Englisch X X X Evang. Religion X X Kath. Religion X X X Kunst X X Mathematik X X X X Musik X X X Philosophie X Physik X X Spanisch X Sport X Agrarwirtschaft X Bautechnik X Elektrotechnik X Fahrzeugtechnik X Gesundheit u. Pflege X Informationstechnik X Medientechnik X Metalltechnik X Sozialpädagogik X Emot. u. soz. Entw. X Geistige Entw. X Hören X Körp. u. mot. Entw. X Lernen X Sehen X Sprache X 2. Wartezeit (§ 6) Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte. 3. Vertretungsunterricht (§ 7) Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 5 Punkte. 4. Fremdsprachenassistenz (§ 7) Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte. 5. Drittfach (§ 7) Für das erfolgreiche Studium eines Drittfachs 50 Punkte. 6. II. Staatsexamen (§ 7) Für ein II. Staatsexamen in einer weiteren Lehrerlaufbahn 100 Punkte. 7. Deutsch als Zweitsprache / Deutsch als Fremdsprache (§ 7) Bei entsprechendem Nachweis 25 Punkte. 8. Zertifikat in Minderheitensprachen / Mathematik (§ 7) Bei entsprechendem Nachweis 10 Punkte. 9. Zusatzpunkte Für Fächer oder Fachrichtungen mit außergewöhnlichem Bedarf 100 Punkte. Dies betrifft in den einzelnen Laufbahnen folgende Fächer 1. Lehramt an Grundschulen Mathematik 2. Lehramt an Gemeinschaftsschulen Physik 3. Lehramt an Gymnasien Chemie, Kunst, Mathematik, Musik, Physik.

§ 1

Umfang der Einstellung

§ 1 Umfang der Einstellung(1) Die Einstellung in die Vorbereitungsdienste der Lehrämter der Lehrkräfte zu den Einstellungsterminen am 1. August und 1. Februar jeden Jahres wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt. Dies gilt nicht für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen.*(2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der im jeweiligen Lehramt im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungskapazitäten des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze.(3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der den Schulen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt lehramtsbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrkräfte zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrkräfte. Ausgenommen hiervon sind die Lehrämter für Sonderpädagogik und an Berufsbildenden Schulen. Eine gesonderte Zuordnung für bestimmte Schulformen erfolgt nicht.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Die Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 205)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), wird mit Ablauf des 31. August 2012 aufgehoben.

§ 2

Bewerbungsverfahren

§ 2 Bewerbungsverfahren(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können.(2) Die Bewerbungen müssen1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres,2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahresbeim für Bildung zuständigen Ministerium vorliegen.(3) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Der Bewerbung sind beizufügen1. ein unterschriebener Lebenslauf,2. die Geburtsurkunde, soweit die Angaben nicht in Nummer 3 enthalten sind,3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung,5. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß der §§ 10 - 17 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 14); bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen,6. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,7. ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde,8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,9. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder Freiwilligendienste sowie eine Fremdsprachenassistenztätigkeit,10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,11. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung.Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),2. zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7)werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Zeiten nach Nummer 2 (Wartezeit) und Nummer 3 (förderliche berufspraktische Kenntnisse) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind.(4) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen.(5) Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Erstvergabe (§ 5) und des Nachrückverfahrens (§ 8) innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses beim für Bildung zuständigen Ministerium vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben.

§ 4

Berücksichtigung von Härtefällen

§ 4 Berücksichtigung von HärtefällenNach Berücksichtigung der gemäß § 3 in Anspruch genommenen Stellen werden insgesamt bis zu zehn Prozent der noch freien Ausbildungsplätze jeden Lehramtes für nachgewiesene besondere Härtefälle vergeben. Als Härtefälle kommen Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die allein erziehend oder schwerbehindert sind oder schwerbehinderte Familienangehörige in ihrer Wohnung betreuen. Werden mehr als zehn Prozent der Bewerberinnen und Bewerber als Härtefälle eingestuft, wird die Auswahlentscheidung per Losverfahren getroffen. Als Härtefall anerkannte Bewerberinnen und Bewerber, die in einem vorangegangenen Auswahlverfahren durch Losentscheid nicht berücksichtigt werden konnten, sind vorrangig auszuwählen.

§ 5

Auswahlverfahren

§ 5 Auswahlverfahren(1) Nach Abzug der gemäß § 3 (Anpassungslehrgang) und § 4 (Härtefälle) besetzten Ausbildungsplätze, werden die restlichen Ausbildungsplätze nach einem Punktesystem vergeben. Dabei wird von 450 Punkten (schlechteste mögliche Examens- oder Masternote mal 100) ausgegangen. Die Note des Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses wird mit 100 multipliziert und von den 450 Punkten abgezogen. Zu diesem Grundpunktestand werden Punkte addiert, die für folgende Kriterien vergeben werden:1. Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs2. Wartezeit3. Zeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent4. Vertretungstätigkeiten im Schuldienst5. Studium eines vollwertigen Drittfachs (Erweiterungsfach)6. erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst in einem weiteren Lehramt.7. Nachweis eines Zertifikats oder Studiums für Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache.8. Nachweis eines Zertifikates in den Fächern Dänisch, Friesisch oder Niederdeutsch sowie eines Zertifikates Mathematik für die Grundschule.Die Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs sowie die Höhe der jeweils zu vergebenden Punkte enthält die Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Besteht für einzelne Fächer oder Fachrichtungen zu einem Einstellungstermin ein außergewöhnlich dringender Bedarf, können gemäß § 125 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes zusätzliche Punkte vergeben werden (Anlage Punkt 9).(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zum Bewerbungsstichtag entsprechend der insgesamt erreichten Punkte gereiht, die sie aufgrund der genannten Kriterien erhalten. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Aufnahmekapazität beim IQSH in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen des Nachrückverfahrens (§§ 8 und 10) und der Restplatzvergabe (§ 9) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen.

§ 7

Vertretungsunterricht, Drittfach, Lehramtsausbildung

§ 7 Vertretungsunterricht, Drittfach, LehramtsausbildungFür die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können für die Bewerbung berücksichtigt werden und mit Punkten gemäß der Anlage in die Bewertung einfließen. Dabei handelt es sich ausschließlich um folgende Tätigkeiten:1. Vertretungsunterricht im Schuldienst Auch im Ausland oder an anerkannten Privatschulen absolvierte Tätigkeiten werden berücksichtigt; die Tätigkeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche umfassen;2. Fremdsprachenassistenz Hierüber ist eine deutschsprachige Bescheinigung des Ausbildungsträgers vorzulegen, aus der der Umfang und die Dauer der Tätigkeit hervorgehen müssen; die Tätigkeit muss mindestens sechs Monate umfasst haben;3. Studium eines Drittfachs oder eines II. Staatsexamens oder einer Staatsprüfung in einem weiteren Lehramt; das Drittfach muss äquivalent zu einem originären Lehramtsstudium (Erweiterungsfach) studiert und abgeschlossen worden sein; das II. Staatsexamen oder die Staatsprüfung muss für ein Lehramt abgelegt worden sein, welches in § 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein genannt ist;4. Nachweis eines universitären Zertifikates in den Fächern Dänisch, Friesisch oder Niederdeutsch sowie eines universitären Zertifikates Mathematik für die Grundschule; die Zertifikate dürfen nicht Pflichtbestandteil des Lehramtsstudiums sein. Sie müssen einen Mindestumfang von zwei Semestern aufweisen und mit mindestens 15 Leistungspunkten bewertet sein. Die Gewährung von Zusatzpunkten entfällt, sofern ein Masterabschluss/ein Staatsexamen in diesem Fach erworben wurde.5. Nachweis eines Zertifikates Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache; das Studium muss einen Mindestumfang von zwei Semestern aufweisen und mit mindestens 15 Leistungspunkten bewertet sein. Die Gewährung von Zusatzpunkten entfällt, sofern ein Masterabschluss/ein Staatsexamen in diesem Fach erworben wurde.

§ 2

Bewerbungsverfahren

§ 2 Bewerbungsverfahren(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können.(2) Die Bewerbungen müssen1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres,2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahresbeim für Bildung zuständigen Ministerium vorliegen. In besonders begründeten Ausnahmefällen sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134) zuständigen obersten Landesbehörde Abweichungen von den Bewerbungs- und Einstellungsterminen möglich.(3) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Der Bewerbung sind beizufügen1. ein unterschriebener Lebenslauf,2. die Geburtsurkunde, soweit die Angaben nicht in Nummer 3 enthalten sind,3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung,5. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß der §§ 10 - 17 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 14); bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen,6. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,7. ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde,8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,9. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder Freiwilligendienste sowie eine Fremdsprachenassistenztätigkeit,10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,11. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung.Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),2. zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7)werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Zeiten nach Nummer 2 (Wartezeit) und Nummer 3 (förderliche berufspraktische Kenntnisse) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind.(4) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen.(5) Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Erstvergabe (§ 5) und des Nachrückverfahrens (§ 8) innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses beim für Bildung zuständigen Ministerium vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben.

Anlage KapVO-LK

Anlage(zu § 5 Absatz 1)Gemäß § 5 Absatz 1 werden der Bewerberin oder dem Bewerber auf Grundlage des § 125 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes folgende Punkte zugeteilt: 1. Fächer / Fachrichtungen des besonderen BedarfsFür jedes Fach / jede Fachrichtung 50 Punkte.Als Fächer / Fachrichtungen des besonderen Bedarfs werden festgelegt für Lehramt an / für Gymnasium Berufsbildenden Schulen Gemeinschaftsschulen Grundschulen Sonderpädagogik Chemie X X Englisch X X X Evang. Religion X X Kath. Religion X X X Kunst X X Mathematik X X X X Informatik X Musik X X X Philosophie X Physik X X Spanisch X Sport X Agrarwirtschaft X Bautechnik X Elektrotechnik X Fahrzeugtechnik X Gesundheit u. Pflege X Informationstechnik X Medientechnik X Metalltechnik X Sozialpädagogik X Emot. u. soz. Entw. X Geistige Entw. X Hören X Körp. u. mot. Entw. X Lernen X Sehen X Sprache X 2. Wartezeit (§ 6)Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte. 3. Vertretungsunterricht (§ 7 Satz 2 Nummer 1)Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 5 Punkte. 4. Fremdsprachenassistenz (§ 7 Satz 2 Nummer 2)Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte. 5. Drittfach (§ 7 Satz 2 Nummer 3)Für das erfolgreiche Studium eines Drittfachs 50 Punkte. 6. II. Staatsexamen (§ 7 Satz 2 Nummer 3)Für ein II. Staatsexamen in einer weiteren Lehrerlaufbahn 100 Punkte. 7. Deutsch als Zweitsprache / Deutsch als Fremdsprache oder Zertifikat in Minderheitensprachen (§ 7 Satz 2 Nummer 4 und 5)Bei entsprechendem Nachweis 25 Punkte. 8. Zertifikat Mathematik für die Grundschule (§ 7 Satz 2 Nummer 4)Bei entsprechendem Nachweis 10 Punkte. 9. ZusatzpunkteFür Fächer oder Fachrichtungen mit außergewöhnlichem Bedarf 100 Punkte.Dies betrifft in den einzelnen Laufbahnen folgende Fächer1. Lehramt an Grundschulen Mathematik2. Lehramt an Gemeinschaftsschulen Physik3. Lehramt an Gymnasien Chemie, Kunst, Mathematik, Musik und Physik.

§ 1

Umfang der Einstellung

§ 1 Umfang der Einstellung(1) Die Einstellung in die Vorbereitungsdienste der Lehrämter der Lehrkräfte zu den Einstellungsterminen am 1. August und 1. Februar jeden Jahres wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt. Dies gilt nicht für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen.*(2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der im jeweiligen Lehramt im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungskapazitäten des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) sowie des Instituts für Berufliche Bildung Schleswig-Holstein (SHIBB) in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze.(3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der den Schulen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt lehramtsbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrkräfte zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrkräfte. Ausgenommen hiervon sind die Lehrämter für Sonderpädagogik und an Berufsbildenden Schulen. Eine gesonderte Zuordnung für bestimmte Schulformen erfolgt nicht.

§ 10

Zweites Nachrückverfahren

§ 10 Zweites NachrückverfahrenVerzichtet eine Bewerberin oder ein Bewerber, nachdem im Rahmen der Erstvergabe (§ 5) oder des Nachrückverfahrens (§ 8) ein Ausbildungsplatz angenommen wurde, nach Beginn der Restplatzvergabe auf den zugesagten Ausbildungsplatz, ist zunächst zu prüfen, ob bisher im Rahmen des Nachrückverfahren wegen Erreichens der Kapazitäten des IQSH oder des SHIBB nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber diesen Platz erhalten können. Erst danach wird der Platz im Rahmen der Restplatzvergabe vergeben.

§ 2

Bewerbungsverfahren

§ 2 Bewerbungsverfahren(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können.(2) Die Bewerbungen müssen1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres bis zum 1. Oktober des Vorjahres,2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahresbei der ausschreibenden Stelle vorliegen. In besonders begründeten Ausnahmefällen sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134) zuständigen obersten Landesbehörde Abweichungen von den Bewerbungs- und Einstellungsterminen möglich.(3) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Der Bewerbung sind beizufügen1. ein unterschriebener Lebenslauf,2. die Geburtsurkunde, soweit die Angaben nicht in Nummer 3 enthalten sind,3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung,5. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß der §§ 10 - 17 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 14); bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen,6. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,7. ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde,8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,9. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder Freiwilligendienste sowie eine Fremdsprachenassistenztätigkeit,10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,11. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung.Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),2. zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7)werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Zeiten nach Nummer 2 (Wartezeit) und Nummer 3 (förderliche berufspraktische Kenntnisse) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind.(4) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen.(5) Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses bei der ausschreibenden Stelle vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben.

§ 5

Auswahlverfahren

§ 5 Auswahlverfahren(1) Nach Abzug der gemäß § 3 (Anpassungslehrgang) und § 4 (Härtefälle) besetzten Ausbildungsplätze, werden die restlichen Ausbildungsplätze nach einem Punktesystem vergeben. Dabei wird von 450 Punkten (schlechteste mögliche Examens- oder Masternote mal 100) ausgegangen. Die Note des Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses wird mit 100 multipliziert und von den 450 Punkten abgezogen. Zu diesem Grundpunktestand werden Punkte addiert, die für folgende Kriterien vergeben werden:1. Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs2. Wartezeit3. Zeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent4. Vertretungstätigkeiten im Schuldienst5. Studium eines vollwertigen Drittfachs (Erweiterungsfach)6. erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst in einem weiteren Lehramt.7. Nachweis eines Zertifikates oder Studiums für Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache oder in den Fächern Dänisch, Friesisch oder Niederdeutsch,8. Nachweis eines Zertifikates Mathematik für die Grundschule.Die Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs sowie die Höhe der jeweils zu vergebenden Punkte enthält die Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Besteht für einzelne Fächer oder Fachrichtungen zu einem Einstellungstermin ein außergewöhnlich dringender Bedarf, können gemäß § 125 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes zusätzliche Punkte vergeben werden (Anlage Punkt 9).(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zum Bewerbungsstichtag entsprechend der insgesamt erreichten Punkte gereiht, die sie aufgrund der genannten Kriterien erhalten. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Aufnahmekapazität beim IQSH oder SHIBB in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen des Nachrückverfahrens (§§ 8 und 10) und der Restplatzvergabe (§ 9) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen.

§ 7

Vertretungsunterricht, Drittfach, Lehramtsausbildung

§ 7 Vertretungsunterricht, Drittfach, LehramtsausbildungFür die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können für die Bewerbung berücksichtigt werden und mit Punkten gemäß der Anlage in die Bewertung einfließen. Dabei handelt es sich ausschließlich um folgende Tätigkeiten:1. Vertretungsunterricht im Schuldienst Auch im Ausland oder an anerkannten Privatschulen absolvierte Tätigkeiten werden berücksichtigt; die Tätigkeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche umfassen;2. Fremdsprachenassistenz Hierüber ist eine deutschsprachige Bescheinigung des Ausbildungsträgers vorzulegen, aus der der Umfang und die Dauer der Tätigkeit hervorgehen müssen; die Tätigkeit muss mindestens sechs Monate umfasst haben;3. Studium eines Drittfachs oder eines II. Staatsexamens oder einer Staatsprüfung in einem weiteren Lehramt; das Drittfach muss äquivalent zu einem originären Lehramtsstudium (Erweiterungsfach) studiert und abgeschlossen worden sein; das II. Staatsexamen oder die Staatsprüfung muss für ein Lehramt abgelegt worden sein, welches in § 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein genannt ist;4. Nachweis eines universitären Zertifikates „Mathematik für die Grundschule”; das Zertifikat darf nicht Pflichtbestandteil des Lehramtsstudiums sein. Es muss einen Mindestumfang von zwei Semestern aufweisen und mit mindestens 15 Leistungspunkten bewertet sein. Die Gewährung von Zusatzpunkten entfällt, sofern ein Masterabschluss oder ein Staatsexamen in diesem Fach erworben wurde.5. Nachweis eines universitären Zertifikates Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache oder in den Fächern Dänisch, Friesisch oder Niederdeutsch. Die Zertifikate dürfen nicht Pflichtbestandteil des Lehramtsstudiums sein. Sie müssen einen Mindestumfang vom zwei Semestern aufweisen und mit mindestens 15 Leistungspunkten bewertet sein. Die Gewährung von Zusatzpunkten entfällt, sofern ein Masterabschluss oder ein Erstes Staatsexamen in diesem Fach erworben wurde.

§ 8

Nachrückverfahren

§ 8 NachrückverfahrenLehnen Bewerberinnen oder Bewerber einen ihnen angebotenen Ausbildungsplatz ab, scheiden sie aus dem weiteren Auswahlverfahren aus. Die frei gewordenen Ausbildungsplätze werden entsprechend der nach § 5 Absatz 2 vorgenommenen Reihung, beginnend mit der ersten ausgelassenen Bewerberin oder dem ersten ausgelassenen Bewerber, erneut vergeben. Die Aufnahmekapazitäten des IQSH und des SHIBB sind dabei zu beachten. Am Nachrückverfahren können nur Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die zum Bewerbungsstichtag alle Bewerbungsunterlagen fristgemäß vorgelegt haben.

§ 9

Restplatzvergabe

§ 9 RestplatzvergabeKönnen auch im Nachrückverfahren nicht alle Ausbildungsplätze besetzt werden, werden die verbliebenen Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ihre Bewerbung erst nach dem Bewerbungsstichtag vervollständigt oder abgegeben haben. Die Aufnahmekapazitäten des IQSH und des SHIBB sind dabei zu beachten.

Anlage KapVO-LK

Anlage zu § 5 Abs. 1Gemäß § 5 Abs.1 werden der Bewerberin oder dem Bewerber auf Grundlage des § 125 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes folgende Punkte zugeteilt: 1. Mangelfach oder Mangelfachrichtung Für jedes Mangelfach oder jede Mangelfachrichtung 50 Punkte. Als Mangelfächer werden festgelegt Laufbahn Gymnasium Berufsbildende Schulen Realschule Grund- und Hauptschule Chemie X X Physik X X X Mathematik X X X X Spanisch X X Französisch X X Englisch X X X Latein X Katholische Religion X Dänisch X X Musik X X Sport X Technik X Wirtschaft und Politik X X Metalltechnik X Elektrotechnik X Sozialpädagogik X Informationstechnik X Agrarwirtschaft X Fahrzeugtechnik X Medientechnik X 2. Wartezeit (§ 6) Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte. 3. Vertretungsunterricht (§ 7) Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 5 Punkte. 4. Fremdsprachenassistenz (§ 7) Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte. 5. Drittfach (§ 7) Für das erfolgreiche Studium eines Drittfachs 50 Punkte. 6. II. Staatsexamen (§ 7) Für ein II. Staatsexamen in einer weiteren Lehrerlaufbahn 100 Punkte. 7. Zusatzpunkte Für Fächer oder Fachrichtungen mit außergewöhnlichem Bedarf 100 Punkte. Dies betrifft in den einzelnen Laufbahnen folgende Fächer1. Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer Mathematik, Physik2. Laufbahn der Realschullehrerinnen und -lehrer Französisch, Physik3. Laufbahn der Gymnasiallehrerinnen und -lehrer Mathematik, Physik

Eingangsformel KapVO-LK

Aufgrund des § 125 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1

Umfang der Einstellung

§ 1 Umfang der Einstellung(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrkräfte, der Sonderschullehrkräfte, der Realschullehrkräfte, der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sowie an berufsbildenden Schulen zu den Einstellungsterminen 1. Februar 2013, 1. August 2013, 1. Februar 2014, 1. August 2014, 1. Februar 2015, 1. August 2015, 1. Februar 2016, 1. August 2016 und 1. Februar 2017 wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt. (2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der in der jeweiligen Laufbahn im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungskapazitäten des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze. (3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der den Schulen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt laufbahnbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer. Ausgenommen hiervon sind die Laufbahnen der Sonderschullehrkräfte und der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen. Eine gesonderte Zuordnung für bestimmte Schulformen erfolgt nicht.

§ 10

Zweites Nachrückverfahren

§ 10 Zweites NachrückverfahrenVerzichtet eine Bewerberin oder ein Bewerber, nachdem im Rahmen der Erstvergabe (§ 5) oder des Nachrückverfahrens (§ 8) ein Ausbildungsplatz angenommen wurde, nach Beginn der Restplatzvergabe auf den zugesagten Ausbildungsplatz, ist zunächst zu prüfen, ob bisher im Rahmen des Nachrückverfahrens wegen Erreichens der Kapazitätsgrenzen des IQSH nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber diesen Platz erhalten können. Erst danach wird der Platz im Rahmen der Restplatzvergabe vergeben.

§ 11

Prüfverfahren

§ 11 PrüfverfahrenAm Ende des Auswahlverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben des § 125 Abs. 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes eingehalten sind.

§ 12

Vergabe bei gleicher Punktzahl

§ 12 Vergabe bei gleicher PunktzahlReichen die vorhandenen Ausbildungsplätze nicht aus, um allen Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Punktzahl einen Ausbildungsplatz zuzuteilen, wird die Reihenfolge innerhalb der Gruppe mit gleicher Punktzahl durch Losentscheid ermittelt.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Sie tritt am 1. März 2017 außer Kraft. Die Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 205)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), wird mit Ablauf des 31. August 2012 aufgehoben.

§ 2

Bewerbungsverfahren

§ 2 Bewerbungsverfahren(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können. (2) Die Bewerbungen müssen 1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres,2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahres beim für Bildung zuständigen Ministerium vorliegen. (3) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen 1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),2. zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7) werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. (4) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen. (5) Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses beim für Bildung zuständigen Ministerium vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben.

§ 3

Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3 Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG Für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (Abl. EU Nr. L 59, S. 4), stehen für den Anpassungslehrgang aufgrund der Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 548) fünf Prozent der nach § 1 Abs. 2 ermittelten Ausbildungsplätze zur Verfügung. Soweit diese nicht besetzt werden können, stehen sie für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zur Verfügung.

§ 4

Berücksichtigung von Härtefällen

§ 4 Berücksichtigung von HärtefällenNach Berücksichtigung der gemäß § 3 in Anspruch genommenen Stellen werden insgesamt bis zu zehn Prozent der noch freien Ausbildungsplätze jeder Laufbahn für nachgewiesene besondere Härtefälle vergeben. Als Härtefälle kommen Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die allein erziehend oder schwerbehindert sind oder schwerbehinderte Familienangehörige in ihrer Wohnung betreuen. Werden mehr als zehn Prozent der Bewerberinnen und Bewerber als Härtefälle eingestuft, wird die Auswahlentscheidung per Losverfahren getroffen. Als Härtefall anerkannte Bewerberinnen und Bewerber, die in einem vorangegangenen Auswahlverfahren durch Losentscheid nicht berücksichtigt werden konnten, sind vorrangig auszuwählen.

§ 5

Auswahlverfahren

§ 5 Auswahlverfahren(1) Nach Abzug der gemäß § 3 (Anpassungslehrgang) und § 4 (Härtefälle) besetzten Ausbildungsplätze, werden die restlichen Ausbildungsplätze nach einem Punktesystem vergeben. Dabei wird von 450 Punkten (schlechteste mögliche Examens- oder Masternote mal 100) ausgegangen. Die Note des Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses wird mit 100 multipliziert und von den 450 Punkten abgezogen. Zu diesem Grundpunktestand werden Punkte addiert, die für folgende Kriterien vergeben werden: 1. Mangelfach2. Wartezeit3. Zeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent4. Vertretungstätigkeiten im Schuldienst5. Studium eines vollwertigen Drittfachs (Erweiterungsfach)6. erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst in einer weiteren Lehrerlaufbahn Die Mangelfächer sowie die Höhe der jeweils zu vergebenden Punkte enthält die Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Besteht für einzelne Fächer oder Fachrichtungen zu einem Einstellungstermin ein außergewöhnlich dringender Bedarf, können gemäß § 125 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes zusätzliche Punkte vergeben werden (Anlage Punkt 7).(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zum Bewerbungsstichtag entsprechend der insgesamt erreichten Punkte gereiht, die sie aufgrund der genannten Kriterien erhalten. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Aufnahmekapazität beim IQSH in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen des Nachrückverfahrens (§§ 8 und 10) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen.

§ 6

Wartezeit

§ 6 WartezeitWartezeit ist die Zeit, die zwischen dem Eingang der vollständigen Bewerbung oder der Vervollständigung der Bewerbung beim für Bildung zuständigen Ministerium und dem jeweiligen Bewerbungsstichtag vergangen ist. Sie beginnt mit dem Monat, der dem Eingang der vollständigen Bewerbung oder deren Vervollständigung folgt. Für jeden berücksichtigungsfähigen Monat wird der Grundpunktestand um den in der Anlage festgelegten Wert für Wartezeiten erhöht. Wird ein Einstellungsangebot abgelehnt, verfallen alle bisher angesammelten Wartezeiten. Die Berechnung der neuen Wartezeiten beginnt dann mit dem Monat, der dem Eingang der Wiederbewerbung beim für Bildung zuständigen Ministerium folgt. Erfolgt eine Wiederbewerbung erst nach dem jeweiligen Einstellungstermin (1. Februar oder 1. August), verfallen alle für die Wartezeit angesammelten Punkte. Als Bewerbungsdatum gilt dann das Datum der Wiederbewerbung.

§ 7

Vertretungsunterricht, Drittfach, Lehramtsausbildung

§ 7 Vertretungsunterricht, Drittfach, LehramtsausbildungFür die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können für die Bewerbung berücksichtigt werden und mit Punkten gemäß der Anlage in die Bewertung einfließen. Dabei handelt es sich ausschließlich um folgende Tätigkeiten: 1. Vertretungsunterricht im Schuldienst Auch im Ausland oder an anerkannten Privatschulen absolvierte Tätigkeiten werden berücksichtigt; die Tätigkeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche umfassen;2. Fremdsprachenassistenz Hierüber ist eine deutschsprachige Bescheinigung des Ausbildungsträgers vorzulegen, aus der der Umfang und die Dauer der Tätigkeit hervorgehen müssen; die Tätigkeit muss mindestens sechs Monate umfasst haben;3. Studium eines Drittfachs oder eines II. Staatsexamens in einer weiteren Lehrerlaufbahn Das Drittfach muss äquivalent zu einem originären Lehramtsstudium (Erweiterungsfach) studiert und abgeschlossen worden sein; das II. Staatsexamen muss in einer Lehrerlaufbahn abgelegt worden sein, die in der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch § 35 der Verordnung vom 24. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176), §§ 17 bis 19 sowie 21 und 22, genannt ist.

§ 8

Nachrückverfahren

§ 8 NachrückverfahrenLehnen Bewerberinnen oder Bewerber einen ihnen angebotenen Ausbildungsplatz ab, scheiden sie aus dem weiteren Auswahlverfahren aus. Die frei gewordenen Ausbildungsplätze werden entsprechend der nach § 5 Abs. 2 vorgenommenen Reihung, beginnend mit der ersten ausgelassenen Bewerberin oder dem ersten ausgelassenen Bewerber, erneut vergeben. Die Aufnahmekapazitäten des IQSH sind dabei zu beachten. Am Nachrückverfahren können nur Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die zum Bewerbungsstichtag alle Bewerbungsunterlagen fristgemäß vorgelegt haben.

§ 9

Restplatzvergabe

§ 9 RestplatzvergabeKönnen auch im Nachrückverfahren nicht alle Ausbildungsplätze besetzt werden, werden die verbliebenen Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ihre Bewerbung erst nach dem Bewerbungsstichtag vervollständigt oder abgegeben haben. Die Aufnahmekapazitäten des IQSH sind dabei zu beachten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.