Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde List, Kreis Nordfriesland Vom 24. Februar 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 24.02.1988
- Fundstelle:
- GVOBl. 1988, 84
§ 1(1) Das Gebiet der mittelalterlichen Siedlung "Alt List" mit der südlich angrenzenden Ackerflur auf dem Flurstück 359 der Flur 3, Gemarkung List, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf Karten 1 : 25.000 und 1 : 5.000 sowie in der Flurkarte 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als Oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als Oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als Unterer Denkmalschutzbehörde.
§ 1(1) Das Gebiet der mittelalterlichen Siedlung "Alt List" mit der südlich angrenzenden Ackerflur auf dem Flurstück 359 der Flur 3, Gemarkung List, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf Karten 1 : 25.000 und 1 : 5.000 sowie in der Flurkarte 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als Oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als Oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als Unterer Denkmalschutzbehörde.
§ 1(1) Das Gebiet der mittelalterlichen Siedlung "Alt List" mit der südlich angrenzenden Ackerflur auf dem Flurstück 359 der Flur 3, Gemarkung List, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf Karten 1 : 25.000 und 1 : 5.000 sowie in der Flurkarte 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als Oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als Oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als Unterer Denkmalschutzbehörde.
§ 1(1) Das Gebiet der mittelalterlichen Siedlung "Alt List" mit der südlich angrenzenden Ackerflur auf dem Flurstück 359 der Flur 3, Gemarkung List, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf Karten 1 : 25.000 und 1 : 5.000 sowie in der Flurkarte 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als Oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als Oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als Unterer Denkmalschutzbehörde.
§ 1(1) Das Gebiet der mittelalterlichen Siedlung "Alt List" mit der südlich angrenzenden Ackerflur auf dem Flurstück 359 der Flur 3, Gemarkung List, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf Karten 1 : 25.000 und 1 : 5.000 sowie in der Flurkarte 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als Oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als Oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als Unterer Denkmalschutzbehörde.
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), wird verordnet:
§ 2In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermutete mittelalterliche Anlage und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere 1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen und deren Planung,2. tiefgründige Erdarbeiten aller Art,3. Sammeln archäologischer Funde.
§ 3(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, 2380 Schleswig, schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).
§ 4Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 5Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde in den Grabungsschutzgebieten Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.