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title: "LVSHG — Gesetz zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (LVSHG) Vom 7. Mai 2003 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LiegVerwGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:47:14+00:00"
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# LVSHG — Gesetz zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (LVSHG) Vom 7. Mai 2003 *

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 07.05.2003
*Fundstelle:* GVOBl. 2003 206


### § 1 — Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein

§ 1 Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) als eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein" mit dem Sitz in Kiel errichtet. (2) Die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein wird mit einem Stammkapital von 150 Millionen Euro ausgestattet. Das Land Schleswig-Holstein leistet das Stammkapital durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß § 2 übertragenen Vermögens. (3) Das Stammkapital kann nur mit Einwilligung des Schleswig-Holsteinischen Landtages geändert werden.

### § 10 — Geschäftsführung

§ 10 Geschäftsführung Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbstverantwortlich. Sie vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

### § 11 — Siegelführung

§ 11 Siegelführung Die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein ist berechtigt, das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein" zu führen.

### § 12 — Anwendung der Landeshaushaltsordnung

§ 12 Anwendung der Landeshaushaltsordnung Die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5 , des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 LHO entsprechende Anwendung.

### § 13 — Aufsicht

§ 13 Aufsicht Die Aufsicht nach § 50 des Landesverwaltungsgesetzes wird durch das Finanzministerium ausgeübt.

### § 14 — Gebührenbefreiung

§ 14 Gebührenbefreiung Die aus Anlass der Errichtung der Anstalt erforderlichen Rechtshandlungen sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren.

### § 2 — Abspaltung

§ 2 Abspaltung (1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale der Bereich der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, dem die Durchführung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), in der bis zum 1. Juni 2003 geltenden Fassung zugewiesen ist, mit dem Liegenschaftsvermögen gemäß § 20 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 1. Juni 2003 geltenden Fassung durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach § 1 errichtete Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein abgespalten. (2) Ab dem 1. Januar 2003 gelten alle Geschäfte, die dem Liegenschaftsvermögen zuzuordnen sind, als für Rechnung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein abgeschlossen; diejenigen Aktiv- und Passivgeschäfte nebst Geschäftsvorfällen, die gemäß § 1 des Gesetzes zur Abspaltung des Bereichs Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale vom 7. Mai 2003 (Artikel 1, GVOBl. Schl.-H. S. 206) zum Ablauf des 31. Mai 2003 von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale abgespalten worden sind, werden mit Wirkung zum 1. Juni 2003 übertragen. (3) Das dem abgespaltenen Bereich und dem Liegenschaftsvermögen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugeordnete Vermögen geht mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein über. (4) Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die dem abgespaltenen Bereich und dem Liegenschaftsvermögen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen festzustellen. Der Feststellungsbescheid wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein - Amtlicher Anzeiger - öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. (5) Die dem Bereich zur Durchführung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 1. Juni 2003 geltenden Fassung und dem Liegenschaftsvermögen unmittelbar oder mittelbar zuzuordnenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen nicht auf die Anstalt über.

### § 3 — Satzung

§ 3 Satzung Die Rechtsverhältnisse der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Der Erlass und die Änderung der Satzung obliegen der Gewährträgerversammlung. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

### § 4 — Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und Refinanzierungsgarantie

§ 4 Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und Refinanzierungsgarantie (1) Träger der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein ist das Land Schleswig-Holstein. Das Land trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. (2) Das Land Schleswig-Holstein haftet für die Verbindlichkeiten der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein unbeschränkt. Gläubiger können das Land erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein nicht befriedigt worden sind. (3) Das Land Schleswig-Holstein haftet für die von der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein aufgenommenen Darlehen und andere Kredite an die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein ausdrücklich gewährleistet werden.

### § 5 — Grundsätze der Geschäftsführung

§ 5 Grundsätze der Geschäftsführung Die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein. Dem Landtag ist der Geschäftsbericht der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist über die wirtschaftliche Entwicklung zu berichten.

### § 6 — Aufgaben

§ 6 Aufgaben (1) Der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein werden folgende der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 1. Juni 2003 geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben übertragen: Sie verwaltet den Liegenschaftsbestand. Dazu gehört auch die Wahrnehmung von Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der im Wirtschaftsplan zur Verfügung gestellten Mittel. Sie besorgt die Unterbringung von Landeseinrichtungen im eigenen Liegenschaftsbestand. Dazu koordiniert und deckt sie den Bedarf des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden. Diese Aufgabe kann sie aus dem Bestand oder durch Bau oder Kauf und anschließende mietweise Überlassung erfüllen. Soweit das Land Liegenschaften oder Teile derselben nicht mehr benötigt, kann die Anstalt diese auch an Dritte vermieten, verpachten oder veräußern. (2) Diese Aufgaben werden durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) als fremde Aufgabe nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung wahrgenommen.

### § 7 — Organe

§ 7 Organe Die Organe der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein sind die Gewährträgerversammlung und die Geschäftsführung.

### § 8 — Gewährträgerversammlung

§ 8 Gewährträgerversammlung Die Gewährträgerversammlung besteht aus vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landes.

### § 9 — Aufgaben der Gewährträgerversammlung

§ 9 Aufgaben der Gewährträgerversammlung (1) Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung. Sie ist zum Erlass und zur Änderung der Satzung befugt und beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein. Sie beschließt insbesondere über 1. den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung oder den Verlustausgleich, 2. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen, 3. die Änderung des Stammkapitals, 4. die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsführung, 5. die Entlastung der Geschäftsführung, 6. die Genehmigung der Grundsätze für die Zusammenarbeit mit der GMSH, insbesondere den Abschluss der Vereinbarung mit der GMSH gemäß § 6 Abs. 2 . (2) Das Finanzministerium hat gegenüber der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein das Recht, unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein zu bekommen und Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen.

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— Gesetz zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (LVSHG) Vom 7. Mai 2003 *
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LiegVerwGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
