Verordnung über die Zuweisung von Wertpapierbereinigungssachen an das Landgericht in Kiel Vom 23. September 1949, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1949 189
Aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 - WiGBl. S. 295 - wird verordnet:
§ 1 Die Entscheidung der Wertpapierbereinigungssachen im OLG-Bezirk Schleswig wird dem Landgericht in Kiel zugewiesen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1949 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.