Landesverordnung zur Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Kiel Vom 21. September 1968
- Ausfertigungsdatum:
- 21.09.1968
- Fundstelle:
- GVOBl. 1968 295
Gl.-Nr.: B300-0-7 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1968 S. 295 Aufgrund des § 37 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem Landgericht Kiel werden der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Kiel übertragen.
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. (2) Verfahren, die bei der Kammer für Wertpapierbereinigung anhängig sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Kiel über.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.