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Landesverordnung über die Zuweisung von Zuständigkeiten der Strafvollstreckungskammern an die Landgerichte Kiel und Lübeck Vom 16. Dezember 1974

Ausfertigungsdatum:
16.12.1974
Fundstelle:
GVOBl. 1974 497
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LGKielStrVollstrZustV

Gl.-Nr.: B300-2-9 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1974 S. 497 Aufgrund des § 78 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Zuweisung von Zuständigkeiten der Strafvoll-streckungskammer an ein Landgericht vom 22. November 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 467) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen werden zugewiesen 1. dem Landgericht Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg und Kiel, 2. dem Landgericht Lübeck für die Landgerichtsbezirke Itzehoe und Lübeck.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.