Verordnung über die Zuständigkeit des Landgerichts (Entschädigungskammer) in Kiel Vom 22. Februar 1955
- Ausfertigungsdatum:
- 22.02.1955
- Fundstelle:
- GVOBl. 1955 79
Aufgrund des § 98 Abs. 1 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) hat die Landesregierung folgende Verordnung beschlossen:
§ 1 Das Landgericht in Kiel (Entschädigungskammer) ist in Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das ganze Land zuständig.
§ 2 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.