LGKielEntschKZustV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung über die Zuständigkeit des Landgerichts (Entschädigungskammer) in Kiel Vom 22. Februar 1955

Ausfertigungsdatum:
22.02.1955
Fundstelle:
GVOBl. 1955 79
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LGKielEntschKZustV

Aufgrund des § 98 Abs. 1 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) hat die Landesregierung folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

§ 1 Das Landgericht in Kiel (Entschädigungskammer) ist in Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das ganze Land zuständig.

§ 2

§ 2 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.