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Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg Vom 18. Dezember 1974

Ausfertigungsdatum:
18.12.1974
Fundstelle:
GVOBl. 1974, 475
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg

Anlage:Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht HamburgDas Land Schleswig-Holsteinvertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,unddie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen nachstehendes Abkommen:

Artikel

Artikel 1(1) Die in § 78 a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Strafvollstreckungskammern werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhaltenen Justizvollzugsanstalten 1. Strafanstalt Glasmoor, Kreis Segeberg, 2. Strafanstalt Alt-Erfrade, Kreis Segeberg, der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen. (2) Absatz 1 gilt auch für Aufgaben, die den Strafvollstreckungskammern durch künftiges Bundesrecht zugewiesen werden.

Artikel

Artikel 2Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Artikel

Artikel 3(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation.(2) Die Ratifikationsurkunden sollen tunlichst bis zum 31. Dezember 1974 ausgetauscht werden.

Artikel

Artikel 4(1) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. (2) Sind die Ratifikationsurkunden nicht bis zum 31. Dezember 1974 ausgetauscht, so tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind*.

§ 1

§ 1(1) Dem am 10. Oktober 1974 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Lande Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.