Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) Vom 31. Oktober 1995 *
- Ausfertigungsdatum:
- 31.10.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. 1995 364
Geltung und Rechtswirkung der Grundsätze
§ 1 Geltung und Rechtswirkung der Grundsätze (1) Die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 - BGBl. I S. 630) und die in den §§ 3 bis 13 enthaltenen Grundsätze zur Entwicklung des Landes Schleswig-Holstein gelten unmittelbar für die Landesplanungsbehörde und alle sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 2 Landesverwaltungsgesetz . Die Grundsätze sind von den in Satz 1 genannten Stellen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der raumordnerischen Leitvorstellungen ( § 1 des Raumordnungsgesetzes und § 2 dieses Gesetzes) gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Festlegung der verbindlichen Abgrenzung der regionalen Planungsräume in § 4 Abs. 1 und der verbindlichen Ziele der Raumordnung und Landesplanung in den Raumordnungsplänen gemäß den §§ 3 und 4 Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 6. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), bleibt hiervon unberührt. (2) Die Grundsätze haben dem einzelnen gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung.
Verkehr, Post und Telekommunikation
§ 10 Verkehr, Post und Telekommunikation (1) Die Verkehrsinfrastruktur soll in bedarfsgerechter und umweltschonender Weise alle Teilräume des Landes miteinander verbinden und mit der angestrebten Raumstruktur in Einklang stehen. Maßnahmen, die dazu beitragen, Verkehr zu vermeiden oder die Umweltbelastung durch Bündelung des Verkehrs zu verringern, kommt angesichts der schon bestehenden Belastung besondere Bedeutung zu. (2) Das Angebot im öffentlichen Verkehr soll verbessert werden. Das gilt für die regionale Erschließung des Flächenlandes Schleswig-Holstein sowie für die Verbesserung der Verkehrsverbindungen zu den Wirtschaftszentren der Bundesrepublik Deutschland und zu den nord- und osteuropäischen Nachbarstaaten. Dem schienengebundenen Personen- und Güterverkehr sowie dem Busverkehr ist gegenüber dem motorisierten Individualverkehr in der Regel Vorrang einzuräumen. Durch leistungsfähige Fernverkehrsverbindungen auf der Schiene sowie bedarfsgerecht ausgebaute Straßen, Häfen und Wasserstraßen soll dem wachsenden Personen- und Güterverkehr Rechnung getragen werden. Eine Verlagerung von Massen-, Schwergut- und Gefahrguttransporten von Straßen auf Schienenwege oder Wasserstraßen ist anzustreben. (3) Der Öffentliche Personennahverkehr soll qualitativ und quantitativ ausgebaut werden. Die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Nutzergruppen sollen dabei berücksichtigt werden. In dichtbesiedelten Räumen soll dem Schienenverkehr entlang der Siedlungsachsen und einem auf die Bahn- und Schnellbahnhaltestellen der Siedlungsschwerpunkte ausgerichteten Busverkehrsnetz die Hauptfunktion zukommen. In den ländlichen Räumen soll durch koordinierte Bus-/Schienenkonzepte eine angemessene Verkehrsbedienung sichergestellt werden. Das Gesamtsystem aus Schienen- und Busverkehr soll auf der Grundlage einer verkehrlichen und tariflichen Kooperation aller Verkehrsträger zu einem landesweit abgestimmten Nahverkehrsnetz verknüpft werden. (4) Das vorhandene Straßenverkehrsnetz ist zur überregionalen Anbindung des Landes und zur inneren Verkehrserschließung zu erhalten und soweit notwendig weiterzuentwickeln. Grundsätzlich hat dabei der Ausbau vorhandener Verkehrswege Vorrang vor einem Neubau. Soweit ein Neu- oder Ausbau von Hauptverkehrsstraßen erforderlich ist, soll nach Möglichkeit die dadurch entlastete Verkehrsfläche entsprechend ihrer geänderten Funktion zurückgebaut werden. Ein vom Straßenverkehr unabhängiges Radwegenetz ist in allen Teilen des Landes anzustreben. (5) Der Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel wird auch künftig die überregionale Anbindung Schleswig-Holsteins auf dem Luftweg sicherstellen. Seine Erreichbarkeit insbesondere auch mit dem Schienenverkehr soll nachhaltig verbessert werden. Den Flugplätzen und Verkehrslandeplätzen kommt zusätzliche Bedeutung für die regionale Wirtschaft zu. Zum Teil verfügen sie über freie Kapazitäten, so daß sie bei steigender Luftverkehrsnachfrage einzelne Verkehre sowie Teile der allgemeinen Luftfahrt von Hamburg aufnehmen könnten. Langfristig soll der regionale Linienluftverkehr durch umweltfreundliche Schienenhochleistungssysteme ersetzt werden. (6) Die Häfen und Wasserstraßen sind bedarfsgerecht und umweltverträglich zu entwickeln. Die Wettbewerbsfähigkeit der Häfen und Wasserstraßen ist u.a. durch Verbesserung der Hafeninfrastruktur und Flächenbereitstellung für die Ansiedlung von hafenorientierten Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben zu sichern. Die Hinterlandverbindungen der Seehäfen sind zu sichern und unter besonderer Berücksichtigung des Schienenanschlusses an Entwicklungserfordernisse anzupassen. (7) In allen Teilen des Landes soll unter Berücksichtigung sozialer und kultureller Belange zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft ein flächendeckendes modernes und preisgünstiges Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation und des Postwesens sichergestellt werden. Der gleichwertigen und bedarfsgerechten Erschließung des Landes durch umweltverträgliche Telekommunikationsnetze und -dienste kommt dabei für die wirtschaftliche Standortqualität Schleswig-Holsteins und als Voraussetzung für ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum besondere Bedeutung zu.
Energieversorgung, Wasserwirtschaft und Stoffwirtschaft
§ 11 Energieversorgung, Wasserwirtschaft und Stoffwirtschaft (1) Bei der Energieversorgung ist auf sparsamen Verbrauch und rationelle Verwendung von Energie sowie auf die verstärkte Nutzung regenerativer Energieträger hinzuwirken. In allen Teilen des Landes sollen die Bevölkerung und die Wirtschaft mit ausreichenden, sicheren, preiswerten und umweltverträglich erzeugten Energiedienstleistungen versorgt werden. Der Bau neuer Freileitungen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen; nicht mehr benötigte Leitungen sind abzubauen. Durch die Errichtung von Windenergieanlagen an dafür geeigneten Standorten soll der Anteil dieser Energiegewinnungsform weiter erhöht werden. Hierzu soll eine sorgfältig abgewogene, landschafts- und umweltverträgliche Standortplanung aufgebaut werden. (2) Die langfristige Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und Güte ist sicherzustellen. Auf eine sparsame Verwendung von Wasser ist hinzuwirken. Gebiete, die sich für die Trinkwassergewinnung oder für die Trinkwasservorsorge besonders eignen, sollen vor Beeinträchtigungen besonders geschützt werden. (3) Der Schutz vor Hochwasser und Sturmfluten ist - auch durch Schaffung neuer Überflutungsräume - zu gewährleisten. (4) Abwasserbehandlungsanlagen sind so auszubauen und zu verbessern, daß sie dem Erfordernis der Reinhaltung von Gewässern möglichst umfassend genügen. Abwässer sind mindestens entsprechend den in Betracht kommenden Regeln der Technik zu reinigen. Der Entlastung von Nord- und Ostsee von Nährstoffeinträgen ist besonderes Gewicht beizumessen. (5) Eine geordnete, an ökologischen Gesichtspunkten orientierte Stoffwirtschaft ist anzustreben. Danach ist der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten; Schadstoffe in Abfällen sind soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern und unvermeidbare Abfälle weitestgehend in den jeweiligen Stoffkreislauf zurückzuführen. Stofflich nicht verwertbare Abfälle sind so zu behandeln, daß sie umweltverträglich abgelagert werden können. In der Abfallwirtschaft ist ein Verbund der norddeutschen Länder und insbesondere eineZusammenarbeit mit Hamburg vorzusehen. In allen Teilen des Landes ist aufgrund einer an ökologischen, verkehrlichen und siedlungsstrukturellen Kriterien orientierten Standortplanung eine ausreichende Standortvorsorge für Abfallwirtschaftsanlagen sicherzustellen.
Bildung, Kultur, Sport, Kinder- und Jugendhilfe, Sozial- und Gesundheitswesen
§ 12 Bildung, Kultur, Sport, Kinder- und Jugendhilfe, Sozial- und Gesundheitswesen (1) In allen Teilräumen des Landes ist anzustreben, daß der Bevölkerung ein vielfältiges und bedarfsgerechtes Angebot an Bildungs-, Kultur-, Sport-, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung steht. Bei der räumlichen Verteilung solcher Einrichtungen ist neben einer funktionsgerechten Abgrenzung der Versorgungsbereiche auch auf zumutbare Entfernungen abzustellen. Bei der Bedarfsermittlung sind die insgesamt mit der Bevölkerungszunahme verbundene Zunahme der Zahl der Bedarfsträger ebenso zu berücksichtigen wie die absehbaren Verschiebungen in der altersstrukturellen Zusammensetzung der Bevölkerung. Insbesondere Einrichtungen mit höherwertigen Angeboten sollen sich schwerpunktmäßig an der zentralörtlichen Gliederung orientieren. (2) Die Bildungsangebote sind in einer pädagogisch sachgerechten und ökonomisch vertretbaren Größe sowie ihrer räumlichen Verteilung so zu erhalten oder auszubauen, daß regionale und soziale Unterschiede in den Bildungschancen abgebaut werden. Die Zusammenarbeit benachbarter Bildungseinrichtungen trägt hierzu bei und soll ausgebaut werden. (3) In allen Landesteilen soll eine vielfältige Kulturarbeit erhalten und entwickelt werden. Neben kulturellen Schwerpunkten von überregionaler und landesweiter Bedeutung sind regional solche Ansätze zu stärken, die die lokale und regionale Identität der Bevölkerung betonen. Das gilt besonders für die Kulturarbeit nationaler Minderheiten und Volksgruppen. Historische Sachgüter und Kulturdenkmale sollen erhalten und gepflegt sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (4) Einrichtungen des Sports sollen unter Beachtung der Anforderungen des Schul-, Breiten- und Leistungssports sowie der Freizeitgestaltung möglichst wohnortnah vorhanden und vielfältig nutzbar sein. Alle Planungen und Maßnahmen der Sportnutzung sind nach Art und Umfang umwelt- und sozialverträglich zu gestalten. (5) Überörtlich bedeutsame soziale Einrichtungen sollen auf die zentralen Orte und Stadtrandkerne konzentriert werden. Daneben sollen dezentrale Versorgungsstrukturen der wohnortbezogenen und wohnungsnahen Versorgung, wie insbesondere der Familien- und Altenpflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe, geschaffen werden. (6) Die stationäre Krankenhausversorgung ist durch ein abgestuftes System medizinisch leistungsfähiger Krankenhäuser sicherzustellen; die Standorte der Krankenhäuser sind ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend auf die zentralörtliche Gliederung auszurichten. Eine ausreichende ambulante ärztliche Versorgung der Bevölkerung durch Allgemein- und Fachärzte aller Fachrichtungen ist in allen Teilen des Landes unter Berücksichtigung der Versorgungsfunktion der zentralen Orte und Stadtrandkerne anzustreben.
Verteidigung
§ 13 Verteidigung (1) Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Verteidigung sind zu beachten; sie sind sorgfältig mit zivilen Nutzungen und Umweltbelangen abzustimmen. Insbesondere in den strukturschwachen ländlichen Räumensind Einrichtungen der Verteidigung ein wesentlicher Wirtschafts- und Arbeitsmarktfaktor; ihre Bedeutung für die Struktur dieser Gebiete ist bei allen Planungen und Maßnahmen, insbesondere beim Abbau, zu berücksichtigen. (2) In von Abrüstungsmaßnahmen besonders betroffenen Gebieten sollen abgestimmte Umstrukturierungs- und Ausgleichsmaßnahmen bevorzugt gefördert werden. Die Folgenutzung freiwerdender militärischer Liegenschaften soll raum- und umweltverträglich und zugleich entwicklungsfördernd sein.
Zentrale Orte
§ 14 Zentrale Orte (1) Zentrale Orte sind ländliche Zentralorte, Unterzentren, Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren, Mittelzentren und Oberzentren. Im näheren Umkreis von Mittel- und Oberzentren sowie von Hamburg werden Stadtrandkerne festgelegt. Zu zentralen Orten sind Gemeinden zu bestimmen. (2) Zentrale Orte haben übergemeindliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche (Nahbereiche, Mittelbereiche, Oberbereiche). (3) Soweit einzelne zentrale Orte die Funktionen ihrer Stufe noch nicht voll erfüllen oder Mischfunktionen zwischen Stadtrandkernen und ländlichen Zentralorten oder Unterzentren wahrnehmen, können die Raumordnungspläne die Grundeinstufung weiter differenzieren. (4) Die Landesregierung legt unter Anwendung der Kriterien der §§ 15 bis 20 die zentralen Orte und Stadtrandkerne durch Verordnung fest und ordnet sie den verschiedenen Stufen zu. Durch die Verordnung erfolgt auch die Zuordnung der nicht zentralörtlich eingestuften Gemeinden und Stadtrandkerne zu Nahbereichen eines zentralen Ortes oder Stadtrandkerns sowie die Zuordnung von Nahbereichen oder Gemeinden zu Mittelbereichen. Auf der Grundlage der Berichte der Landesregierung an den Landtag gemäß § 20 Landesplanungsgesetz ist die Verordnung anzupassen. *) (5) Unter Personen im Sinne der §§ 15 bis 20 ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner zu verstehen, die sich aus der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein ergibt.
Ländliche Zentralorte
§ 15 Ländliche Zentralorte (1) Ländliche Zentralorte dienen überwiegendder Grundversorgung eines Nahbereiches. (2) Ein ländlicher Zentralort darf nur festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 5000 Personen, davon mindestens 1000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. In Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von über 80 Personen je Quadratkilometer sollen diese Werte erheblich überschritten werden. Zentrale Orte sollen mindestens sechs Kilometer voneinander entfernt sein; jedoch sollen Wohnplätze höchstens zehn Kilometer von einem zentralen Ort entfernt sein. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können ländliche Zentralorte für dünnbesiedelte, abgelegene Gebiete, die mehr als zehn Kilometer von einem zentralen Ort entfernt liegen, auch dann festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 4 000 Personen, davon mindestens 750 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. Der Landesraumordnungsplan nach § 5 Landesplanungsgesetz legt die dünnbesiedelten, abgelegenen Gebiete fest.
Unterzentren
§ 16 Unterzentren (1) Unterzentren dienen überwiegend der Grundversorgung eines Nahbereiches. Unterzentren sollen durch die Bevölkerungszahl ihres Nahbereiches, die Größe des zentralen Ortes und bessere Ausstattung gegenüber ländlichen Zentralorten hervorgehoben sein. (2) Ein Unterzentrum darf nur festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 10 000 Personen, davon mindestens 4 000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. In Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von über 80 Personen je Quadratkilometer sollen diese Werte erheblich überschritten werden; im übrigen gelten die Abstandskriterien des § 15 Abs. 2 Satz 3 . (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können in den strukturschwachen ländlichen Räumen Unterzentren auch dann festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 7500 Personen, davon mindestens 3000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. Der Landesraumordnungsplan legt die strukturschwachen ländlichen Räume fest.
Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren
§ 17 Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren (1) In Gebieten, die mehr als zehn Kilometer von Oberzentren oder Mittelzentren entfernt liegen, können Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren festgelegt werden, wenn sie für die Nahbereiche von mehreren Unterzentren, ländlichen Zentralorten oder Stadtrandkernen über die Grundversorgung hinaus mindestens teilweise Versorgungsfunktionen zur Deckung des gehobenen, längerfristigen Bedarfs ausüben. Die Festlegung kann nur erfolgen, wenn in dem gesamten Mittelbereich mehr als 20000 Personen, davon mindestens 10000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. (2) Abweichend von Absatz 1 können in den strukturschwachen ländlichen Räumen des Landes Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren auch dann festgelegt werden, wenn mindestens 7000 Personen im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet leben.
Mittelzentren
§ 18 Mittelzentren (1) Mittelzentren haben über den Nahbereich und über die Grundversorgung hinausgehende Versorgungsfunktionen und Zentralitätsbedeutung. (2) Mittelzentren sollen für die Nahbereiche mehrerer Unterzentren, ländlicher Zentralorte oder Stadtrandkerne oder für Teile dieser Nahbereiche differenzierte Versorgungsmöglichkeiten zur Deckung des gehobenen längerfristigen Bedarfs bieten und über ein breites Wirtschaftsgefüge mit Ansätzen zur Ausbildung eines industriellen Potentials verfügen (Mittelbereiche). (3) Ein Mittelzentrum darf nur festgelegt werden, wenn im Mittelbereich mindestens 40 000 Personen, davon mindestens 15 000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. Mittelzentren sollen mindestens zwölf Kilometer von benachbarten Mittel- oder Oberzentren entfernt liegen. (4) Im Verdichtungsraum sollen Mittelzentren wenigstens 80000 Personen in ihrem Mittelbereich, davon 25000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, aufweisen (Mittelzentren im Verdichtungsraum). Der Landesraumordnungsplan kennzeichnet die gemeinsam von Bund und Ländern festgelegten Verdichtungsräume.
Oberzentren
§ 19 Oberzentren Oberzentren sollen für mehrere Mittelbereiche oder für Teile von diesen Einrichtungen zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs bieten (Oberbereiche); sie sollen ein starkes, differenziertes Wirtschaftsgefüge mit einem bedeutenden industriellen Potential aufweisen, dessen Wachstum anzustreben ist.
Leitvorstellungen zur Landesentwicklung
§ 2 Leitvorstellungen zur Landesentwicklung Die räumliche Struktur des Landes Schleswig-Holstein ist natur- und umweltgerecht und zugleich auf die menschlichen Bedürfnisse hin zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu sollen 1. der dauerhafte Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens, 2. die Sicherung der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots für Menschen mit Behinderungen, 3. die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, 4. die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Teilen des Landes, 5. die Sicherung und Weiterentwicklung der naturräumlichen, regionalen, siedlungsstrukturellen, ökologischen und kulturellen Vielfalt, 6. die Nutzung und Stärkung der in den Teilräumen des Landes vorhandenen Raumstrukturen und verschiedenartigen Entwicklungspotentiale, 7. die Sicherung und Weiterentwicklung der ländlichen Räume unter Berücksichtigung der gewachsenen Strukturen, 8. eine umwelt- und sozialverträgliche wirtschaftliche und technologische Entwicklung, 9. die Sicherung und Schaffung vielseitiger, qualifizierter, auf zukünftige Bedarfe hin ausgerichteter sowie wohnungs- und siedlungsnaher Arbeitsplatzstrukturen und Bildungseinrichtungen, 10. die Sicherung und Schaffung einer ausreichenden Wohnraumversorgung insbesondere in zentralen Orten und Stadtrandkernen, 11. die langfristige Offenhaltung von künftigen Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung angestrebt werden.
Stadtrandkerne
§ 20 Stadtrandkerne (1) In einem Umkreis von zehn Kilometern um Mittel- und Oberzentren sowie um Hamburg sollen in der Regel keine zentralen Orte festgelegt werden. Hier sollen Stadtrandkerne I. und II. Ordnung ausgewiesen werden, die zentrale Teilfunktionen in engem räumlichen Zusammenhang und für einen räumlich begrenzten Bereich wahrnehmen. (2) Stadtrandkerne I. Ordnung entsprechen nach ihrer Zentralitätsfunktion unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Stadtrandgebieten den Unterzentren. Sie sollen innerhalb des Planungszeitraumes einen Bereich von mindestens 20 000 Personen versorgen. (3) Stadtrandkerne I. Ordnung, die über ihren Versorgungsbereich hinaus Versorgungsfunktionen für Teilbereiche einer differenzierten Versorgung zur Deckung des gehobenen längerfristigen Bedarfs ausüben, können als Stadtrandkerne I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums festgelegt werden, wenn in ihren Mittelbereichen mindestens 40000 Personen, davon mindestens 20 000 im Stadtrandkern, leben. (4) Stadtrandkerne II. Ordnung entsprechen nach ihrer Zentralitätsfunktion unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Stadtrandgebieten den ländlichen Zentralorten und sollen innerhalb des Planungszeitraumes einen Bereich von mindestens 10 000 Personen versorgen.
Lage im Raum
§ 3 Lage im Raum (1) Der Lage Schleswig-Holsteins als nördlichstem Land der Bundesrepublik Deutschland mit besonders langen Küstenstreifen an Nord- und Ostsee ist bei allen Planungen und Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die räumliche Struktur Schleswig-Holsteins soll sich in die des Bundesgebietes einfügen. (2) Die wirtschaftlichen, kulturellen, verkehrlichen sowie natur- und umweltschutzrelevanten Beziehungen zu den norddeutschen Nachbarländern, zu den skandinavischen und den anderen Ostseeanrainerstaaten sind weiterzuentwickeln. Die überregionalen Rahmenbedingungen aufgrund der deutschen Einheit, der europäischen Integration und der Öffnung Mittel- und Osteuropas sind besonders zu berücksichtigen. (3) Im Ostsee-Raum soll die Zusammenarbeit Schleswig-Holsteins mit den Anrainerstaaten ausgebaut werden. Hierbei ist den engen räumlichen Beziehungen zu Dänemark besonderes Gewicht beizumessen. (4) Den engen Verflechtungen und gemeinsamen Interessen mit den norddeutschen Nachbarländern Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern und den sich daraus ergebenden Aufgaben soll durch eine intensive Zusammenarbeit in geeigneten Formen Rechnung getragen werden. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und die Stärkung des schleswig-holsteinischen Nachbarraumes um die Freie und Hansestadt Hamburg und der Metropolregion Hamburg insgesamt sind dabei strukturpolitisch besonders wichtige Ziele.
Planungsräume, Raumkategorien und regionale Kooperationen
§ 4 Planungsräume, Raumkategorien und regionale Kooperationen (1) Schleswig-Holstein ist ausgehend von den Oberzentren und ihren Oberbereichen ( § 19 ) und unter Wahrung der Zuordnung ganzer Kreise in fünf regionale Planungsräume ( § 2 Abs. 2 Satz 2 Landesplanungsgesetz ) eingeteilt: Planungsraum I: Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn. Planungsraum II: Kreisfreie Stadt Lübeck, Kreis Ostholstein. Planungsraum III: Kreisfreie Städte Kiel und Neumünster, Kreise Rendsburg- Eckernförde und Plön. Planungsraum IV: Kreise Dithmarschen und Steinburg. Planungsraum V: Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland. (2) Nach siedlungsstrukturellen, funktionellen, wirtschaftlichen, verkehrlichen und naturräumlichen Kriterien ist das Land in Räume unterschiedlicher Entwicklungsziele einzuteilen. Je nach Ausgangslage in den Teilräumen stehen ordnende oder der Entwicklung oder dem Schutz dienende Maßnahmen im Vordergrund. Die Festlegung dieser Räume erfolgt in den Raumordnungsplänen. (3) Raumwirksame Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung des Landes sollen grenzüberschreitend und fachübergreifend auf Regionen ausgerichtet werden. Regionale Kooperationen und regionale Entwicklungskonzepte sollen dazu beitragen, die Standortattraktivität, die Lebensqualität sowie die Qualität von Natur und Umwelt und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Teilräume des Landes zu sichern oder zu entwickeln.
Schutz und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Lebens
§ 5 Schutz und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Lebens (1) Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts soll erhalten oder wiederhergestellt werden. Die natürlichen Grundlagen des Lebens sind besonders zu schützen und zu entwickeln. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Belastungen haben in der Regel Vorrang vor Maßnahmen zur Sanierung. Das Verursacherprinzip ist zu beachten. (2) Dem Schutz des menschlichen Lebens und der Verhinderung von Belastungen und Gefahren für die menschliche Gesundheit ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. (3) Dem Schutz von Natur und Umwelt ist Vorrang einzuräumen, wenn anderenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung droht oder die nachhaltige Sicherung der natürlichen Grundlagen des Lebens gefährdet ist. (4) Tiere, Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sollen in ihrer gewachsenen Vielfalt sowie in ihrer typischen Verbreitung und natürlichen Entwicklung nachhaltig geschützt werden. Die für die einzelnen Naturräume charakteristischen Biotope und Ökosysteme sollen nachhaltig geschützt und soweit nötig und möglich regeneriert oder neu entwickelt werden. Dabei hat der Biotop- und Ökosystemschutz in der Regel Vorrang vor dem Schutz von Einzelarten. (5) Der Boden soll vorsorgend in seinen ökologischen Funktionen und seinen Nutzungsmöglichkeiten erhalten und vor Belastungen geschützt werden. Nachsorgend sollen eingetretene Beeinträchtigungen beseitigt und ihre Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen und ihre Lebensräume vermindert werden. Bei allen Entscheidungen über Nutzungsansprüche an den Boden ist darauf zu achten, daß die von den Nutzungen ausgehenden unvermeidbaren Belastungen sowie die Einschränkung der ökologischen Funktionen des Bodens so gering wie möglich gehalten werden. (6) Gewässer sollen mit ihren Ufern und ggf. Überschwemmungsbereichen geschützt werden. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie natürliche Strukturen, die ökologische und wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sowie die natürliche Selbstreinigungskraft sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen. Das Grundwasser soll flächendeckend vor Beeinträchtigungen geschützt werden. (7) Für die Reinhaltung der Luft sowie für den Schutz vor Lärmbelästigungen, Strahlungen und Erschütterungen ist ausreichend Sorge zu tragen. Gemäß dem Vorsorgeprinzip sollen Emissionen vermieden, jedenfalls aber so gering wie möglich gehalten werden. Emissionsvermeidung hat in der Regel Vorrang vor Immissionsschutz. (8) Zur langfristigen Vorsorge sind Beeinträchtigungen des Klimas zu vermeiden. Die klimaverbessernden Funktionen naturnaher Freiräume und Frischluftschneisen sollen beachtet werden. Der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger soll hierzu ebenfalls beitragen.
Ökologische Qualitätssicherung des Raumes
§ 6 Ökologische Qualitätssicherung des Raumes (1) Natur- und Umweltressourcen sind sparsam und pfleglich zu behandeln. Die räumliche Struktur des Landes Schleswig-Holstein ist so zu entwickeln, daß langfristig eine ökologische Verbesserung bewirkt wird. Je stärker einzelne Räume beansprucht werden, um so sorgfältiger ist auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu achten. (2) Für die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der schleswig-holsteinischen Landschaften ist Sorge zu tragen. Naturraumtypische Landschaften sollen gesichert und wo nötig entwickelt werden; auf natürliche und naturnahe Landschaftsstrukturen soll Rücksicht genommen werden. (3) Zur Regeneration und Stabilisierung des Naturhaushaltes und zur Erhaltung der Artenvielfalt ist ein landesweites Biotopverbundsystem zu entwickeln und aufzubauen. Hierfür sind Schwerpunkträume auszuweisen, die untereinander durch Achsen (Haupt- und Nebenachsen) von landesweiter oder regionaler Bedeutung verbunden werden sollen. Die dafür erforderlichen Flächen sollen über Kreis- und Gemeindegrenzen hinweg zu einem funktional zusammenhängenden Verbund ökologisch bedeutsamer Freiräume führen. (4) Bei allen Planungen und Maßnahmen ist auf eine sparsame Inanspruchnahme und möglichst geringe zusätzliche Versiegelung der Bodenflächen hinzuwirken. Der Außenbereich ist grundsätzlich als Freiraum zu erhalten. Eine mögliche Neunutzung bisheriger Siedlungsflächen einschließlich einer Nutzung von Verdichtungsmöglichkeiten sowie die Nutzung geeigneter Freiflächen im Siedlungsbereich haben in der Regel Vorrang vor der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen nach Satz 2. (5) Wälder sollen erhalten und vermehrt werden; eine Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Neue Wälder sollen vor allem in geeigneten besonders waldarmen Regionen geschaffen werden. (6) Wälder sollen ebenso wie Meeresküsten, Binnenseen und ihre Ufer sowie sonstige Gebiete von besonderer Schönheit oder Eigenart in Abwägung mit öffentlichen und privaten Interessen der Allgemeinheit zugänglich sein, soweit nicht andere vorrangige Ziele entgegenstehen. (7) Standort, Umfang und Einzugsbereich von Anlagen, die insbesondere Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen oder schädliche Strahlungen verursachen oder sonst die natürlichen Grundlagen des Lebens nachteilig beeinflussen können, sollen so gewählt werden, daß Gefahren, Nachteile und Belästigungen soweit wie möglich vermieden und die natürlichen Landschaftsstrukturen gewahrt werden. Dies gilt insbesondere für Wohn-, Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiete sowie für aus ökologischen Gründen besonders schützenswerte Räume.
Bevölkerung, Wohnen, Arbeiten und Siedlungsentwicklung
§ 7 Bevölkerung, Wohnen, Arbeiten und Siedlungsentwicklung (1) Die Bevölkerungszahl und die Altersstruktur bestimmen maßgeblich die Nachfrage nach Wohnungen und Arbeitsplätzen sowie den Umfang der auf den Menschen bezogenen Infrastrukturanforderungen; Aufgabe der Landesplanung ist es, ihre regional unterschiedliche Entwicklung sorgfältig zu beobachten und für die Zukunft abzuschätzen sowie Folgerungen für die Raumordnungspläne zu ziehen. (2) Wohnungen und Arbeitsplätze sowie Einrichtungen der Infrastruktur nach Absatz 1 sind in ihrer räumlichen Verteilung und Mischung so aufeinander abzustimmen, daß für alle Einwohnerinnen und Einwohner in zumutbarer Entfernung versorgungs-, dienstleistungs- und verkehrstechnisch zweckmäßige Funktionsbereiche entstehen. Hierzu sollen in allen Gemeinden die örtlich erforderlichen und ihren Funktionen entsprechenden Einrichtungen geschaffen bzw. erhalten werden. Die überörtlich bedeutsamen Einrichtungen sollen vorrangig in den zentralen Orten und Stadtrandkernen bereitgestellt werden. (3) Die Siedlungsentwicklung in den Teilräumen soll funktions- und bedarfsgerecht, natur- und umweltgerecht sowie orts- und landschaftsbezogen erfolgen. Der Bevölkerungsentwicklung, der veränderten Altersstruktur der Bevölkerung, veränderten gesellschaftlichen Rollenbildern und der damit verbundenen Entwicklung von neuen Lebensformen und Haushaltsstrukturen soll bei der weiteren Siedlungsentwicklung in allen Teilräumen des Landes Rechnung getragen werden. Um die Wirtschaftlichkeit der Infrastruktureinrichtungen zu verbessern, ist die Siedlungsentwicklung vorrangig auf die zentralen Orte und Stadtrandkerne zu konzentrieren und in dichtbesiedelten Räumen auf Schwerpunkte entlang von Siedlungsachsen auszurichten. Diese Siedlungsachsen und das Biotopverbundsystem gemäß § 6 Abs. 3 sind aufeinander abzustimmen. (4) Die Siedlungsentwicklung soll dem Wohnraumbedarf der Bevölkerung in ausreichendem Maße und zu vertretbaren Kosten Rechnung tragen. In allen Gemeinden ist für eine ausreichende Wohnraumversorgung im Rahmen des örtlichen Bedarfs planerisch Sorge zu tragen. Dabei ist sicherzustellen, daß keine zusätzlichen unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Infrastruktur entstehen. Schwerpunktmäßig sollen die zentralen Orte und Stadtrandkerne zur Deckung des Entwicklungsbedarfs die Voraussetzungen für einen verstärkten Wohnungsbau, insbesondere durch ausreichende Flächenausweisungen und -vorsorge, schaffen; darüber hinaus sollen diese Aufgabe auch weitere, besonders geeignete Gemeinden wahrnehmen, in denen die infrastrukturelle Ausstattung gewährleistet ist. Den gewachsenen Strukturen dörflicher Siedlungen ist durch eine diesen Strukturen angepaßte Planung von Wohnbereichen Rechnung zu tragen. (5) Dem Bedarf an gewerblichen Bauflächen ist im erforderlichen Umfang Rechnung zu tragen. Bei der Ausweisung gewerblicher Bauflächen ist dem Wohnraumbedarf der dort voraussichtlich arbeitenden Bevölkerung durch entsprechende planerische Vorsorge Rechnung zu tragen. Dabei ist auf eine funktional und räumlich sinnvolle Zuordnung von gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen hinzuwirken. (6) Die Siedlungsentwicklung in den bisher durch die Landwirtschaft stark geprägten ländlichen Räumen soll dazu beitragen, die nachteiligen Folgen des Strukturwandels in der Landwirtschaft abzumildern und weitgehend aufzufangen. Der Neuschaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen und der Nutzung verfügbarer Altbausubstanz in den vorhandenen Ortslagen ist eine besondere Bedeutung beizumessen. Die naturräumliche Besonderheit der Teilräume darf durch die Entwicklung nicht zerstört werden. (7) Ist eine funktionsgerechte Siedlungsentwicklung innerhalb der eigenen Gemeindegrenzen nicht mehr möglich, sollen insbesondere die zentralen Orte eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ihren Nachbargemeinden aufnehmen. Zur raumverträglichen Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur werden grenzüberschreitende Gebietsentwicklungsplanungen angestrebt, die von einer ökologischen Bewertung des Raumes ausgehen und insbesondere städtebauliche, verkehrliche und weitere infrastrukturelle Erfordernisse einbeziehen. Die Regelungen der §§ 204 ff. des Baugesetzbuches zur Herbeiführung einer landesplanerisch notwendigen Zusammenarbeit bleiben unberührt.
Wirtschaft
§ 8 Wirtschaft (1) Für die wirtschaftliche Entwicklung wird ein qualitatives, aber auch quantitatives, sozial- und umweltverträgliches Wachstum und damit auch die Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze angestrebt. Durch Anwendung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und Technologien - in Gewerbe und Industrie, aber auch in den Bereichen Energieversorgung, Kommunikation, Verkehr und Entsorgung - sollen Umweltbelastungen soweit wie möglich bereits im Ansatz vermieden werden. Die Nutzung und Entwicklung regionaler Wirtschaftspotentiale soll durch standortspezifische Bündelung leistungsfähiger, wirtschaftsnaher Infrastruktur unterstützt werden. Durch den weiteren Ausbau der Forschungsinfrastruktur und die Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers von den Hochschulen und Forschungsinstituten in die Wirtschaft sollen die Innovationsprozesse und damit der weitere Ausbau einer leistungsfähigen Wirtschaftsstruktur gefördert werden. (2) Zur Sicherung einer leistungsfähigen Wirtschaftsstruktur und zur Verbesserung der Standortvoraussetzungen ist ein ausgewogenes Fortschreiten von wirtschaftsbezogenen Verdichtungsprozessen nötig. Die Räume um Hamburg sowie um die ober- und mittelzentral eingestuften Städte sind so zu ordnen und zu fördern, daß auch bei einer weiteren Verdichtung der Wirtschaft gesunde Lebensbedingungen erhalten bleiben. Die Entwicklung des industriell-gewerblichen Bereichs soll sich vorrangig in Schwerpunkten auf den Siedlungsachsen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 sowie in mittel- und oberzentral eingestuften Städten und Gemeinden vollziehen. In strukturschwachen ländlichen Räumen und in solchen Gebieten, die in besonderem Maße vom Strukturwandel betroffen oder bedroht sind, soll die gewerbliche Wirtschaft verstärkt gefördert werden. Hierzu ist eine Konzentration der Entwicklungsimpulse im ländlichen Raum auf die zentralen Orte erforderlich. Insbesondere solche Entwicklungen, die zur Nutzung eigener regionaler Wirtschaftspotentiale beitragen, sollen unterstützt werden. Aber auch in nichtzentralen Orten mit ausreichender örtlicher Infrastruktur sollen die Entwicklung und Ansiedlung von Gewerbebetrieben mit örtlicher Prägung ermöglicht werden. (3) Handel und Handwerk kommt in allen Teilen des Landes eine wichtige Funktion zur Erhaltung und Entwicklung der Wirtschaftsstruktur zu. Um Dienstleistungsbereiche und den Handel, insbesondere den Einzelhandel, in der Fläche zu erhalten, ist eine räumlich differenzierte Verteilung im Lande anzustreben. Einkaufseinrichtungen entweder größeren Umfangs oder im räumlichen Verbund und Dienstleistungszentren sollen wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Zentralität nur in den zentralen Orten vorgesehen oder diesen so zugeordnet werden, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren vermieden wird. Dabei sollen Art und Umfang solcher Planungen unter Berücksichtigung der bestehenden Versorgungsstruktur dem Grad der zentralörtlichen Bedeutung entsprechen. (4) Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft sind in allen Landesteilen mit ihren vielfältigen wirtschaftlichen und sozialen Funktionen als raumbedeutsame Wirtschaftszweige zu erhalten und zu entwickeln. Ziel ist eine flächenbezogen wirtschaftende, bäuerliche Landwirtschaft, die umweltgerecht und ökonomisch effizient produziert. Eine ausgewogene Sozial- und Infrastruktur der ländlichen Räume soll erhalten werden. Agrarstrukturelle Maßnahmen sollen mit Unterstützung durch örtliche und regionale Initiativen dazu beitragen, die Lebensverhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten zu verbessern und die Umstellung auf eine standortbezogene und umweltgerechte Landbewirtschaftung zu fördern. Durch eine Bodennutzung nach umweltschonenden Gesichtspunkten sollen Land- und Forstwirtschaft dazu beitragen, die natürlichen Grundlagen des Lebens und eine vielfältige Kulturlandschaft zu erhalten oder wiederherzustellen. (5) Die Binnen- und Küstenfischerei sollen als landestypische und regional bedeutsame Wirtschaftszweige unter Beachtung der Anforderungen des Natur- und Artenschutzes erhalten und entwickelt werden. (6) Die Nutzungsfähigkeit von abbauwürdigen oberflächennahen Rohstoffen soll langfristig gesichert werden. Die Rohstoffgewinnung muß den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes entsprechen.
Fremdenverkehr und Erholung
§ 9 Fremdenverkehr und Erholung (1) Der Fremdenverkehr in Schleswig-Holstein ist in seiner sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung sowie zur Verbesserung des Wohn- und Freizeitwertes zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dabei sind die Eigenarten der schleswig-holsteinischen Landschaften zu bewahren und die naturgegebenen Möglichkeiten als Standortvoraussetzungen für den Fremdenverkehr pfleglich zu nutzen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Fremdenverkehrsgebieten sind gesondert zu bewerten und so zu gestalten, daß die ökologischen Grundlagen des Tourismus erhalten und Natur und Umwelt so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Der Entwicklungsstrategie eines sanften, also umwelt- und sozialverträglichen, Tourismus wird Vorrang eingeräumt. Die fremdenverkehrliche Entwicklung soll ein Erleben der charakteristischen schleswig-holsteinischen Landschaften und der landestypischen Kultur ermöglichen und mit den Lebensgewohnheiten der Bevölkerung im Einklang stehen. (2) Nach fremdenverkehrlichen Kriterien sind Räume mit besonderer Eignung für den Fremdenverkehr in den Raumordnungsplänen festzulegen. Der Fremdenverkehr soll insbesondere in den Teilräumen und an den Standorten gestärkt werden, wo er schon heute wesentlich zum Arbeitsplatzangebot und zur regionalen Einkommenssicherung und Wirtschaftsentwicklung beiträgt. Darüber hinaus sind in strukturschwachen ländlichen Räumen, die sich für eine fremdenverkehrliche Entwicklung eignen, neue Entwicklungsimpulse zu fördern. (3) Der Erhalt und die qualitative Verbesserung der Struktur bestehender Fremdenverkehrsgebiete und die bedarfs- und umweltgerechte Weiterentwicklung bestehender Fremdenverkehrseinrichtungen sollen Vorrang vor der Entwicklung neuer Fremdenverkehrsgebiete und -einrichtungen haben. Bei der Planung neuer Fremdenverkehrsangebote im Bereich der Meeresküsten sind deren besondere ökologische und geologische Schutzbedürftigkeit sowie bereits vorhandene Belastungen zu beachten. Fremdenverkehrlich genutzte Küsten-, Ufer- und Strandabschnitte sollen sich mit naturbelassenen Abschnitten abwechseln. (4) Natur- und Umweltbeeinträchtigungen, die speziell von Formen des konzentrierten Fremdenverkehrs ausgehen, sollen im Interesse der Erhaltung der ökologischen Grundlagen des Fremdenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden. (5) In allen Teilen des Landes sollen der jeweiligen räumlichen Struktur entsprechende Möglichkeiten für die Tages- und Wochenenderholung gesichert und entwickelt werden. Insbesondere in Zuordnung zu den dichtbesiedelten Räumen sind durch öffentliche Verkehrsmittel gut erreichbare, verkehrsgünstig gelegene Erholungsgebiete vor allem für die Tageserholung vorzusehen und auszubauen. In den ländlichen Räumen sind neben den Erholungsmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung vor allem die für die Tages- und Wochenenderholung besonders geeigneten Gebiete weiterzuentwickeln; den Naturparken kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.