LeibnInstfMeerStiftG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Leibniz-Institut für Meereswissenschaften“ Vom 17. November 2003

Ausfertigungsdatum:
17.11.2003
Fundstelle:
GVOBl. 2003, 562
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung(1) Unter dem Namen „Leibniz-Institut für Meereswissenschaften“ (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die nach § 10 zu erlassende Satzung soll bestimmen, dass die Stiftung den Status einer angegliederten Einrichtung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (An- Institut) im Sinne des § 117 Abs. 1 Hochschulgesetz vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264) erhält. (2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das kleine Landessiegel. (3) Mit der Errichtung der Stiftung werden die Stiftung für marine Geowissenschaften (GEOMAR) und das Institut für Meereskunde an der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel (IfM) als unselbstständige Anstalt des Landes Schleswig-Holstein aufgehoben.

§ 10

Satzung

§ 10 SatzungDie Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Die Satzung enthält insbesondere Bestimmungen über 1. den Namen und den Sitz der Stiftung,2. das Nähere über die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung,3. das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der Organe,4. die Zusammensetzung und Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats und,5. die Berufung und Abberufung des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Beirats.

§ 11

Rechnungswesen

§ 11 Rechnungswesen(1) Abweichend von § 70 Landeshaushaltsordnung darf die Stiftung eigene Konten bei Geschäftsbanken einrichten. Eine über die Landeshaushaltsordnung hinausgehende Ermächtigung zur Kreditaufnahme wird mit dieser Regelung nicht erteilt. (2) Über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Stiftung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen. (3) Die Jahresrechnung ist, unbeschadet der Prüfung durch den Landes- oder Bundesrechnungshof, durch Angehörige der buchprüfenden Berufe zu prüfen. (4) Die Jahresrechnung und der Tätigkeitsbericht nach § 7 Abs. 3 sind über den Stiftungsrat der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 12

Aufsicht

§ 12 AufsichtAufsichtsbehörde ist das Ministerium.

§ 13

Überleitung des Vermögens

§ 13 Überleitung des Vermögens(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen das im Besitz des IfM befindliche Vermögen nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde und das im Eigentum von GEOMAR befindliche Vermögen in das Eigentum der nach § 1 Abs. 1 errichteten Stiftung über. Das bisher im Eigentum des Landes stehende Grundvermögen sowie die bisher im Eigentum des Landes stehenden Forschungsschiffe verbleiben im Eigentum des Landes. Das Grundvermögen sowie die Forschungsschiffe werden, soweit es für die Erfüllung der Zwecke der Stiftung erforderlich ist, der Stiftung bis auf Weiteres unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (2) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig- Holstein, die aus der betrieblichen Tätigkeit des IfM sowie die Rechte und Forderungen von GEOMAR, die jeweils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes an die Stiftung abgetreten. (3) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein aus der betrieblichen Tätigkeit des IfM sowie die Verpflichtungen von GEOMAR, die jeweils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes von der Stiftung übernommen.

§ 14

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der bei GEOMAR und dem IfM Beschäftigten auf die Stiftung über. Der Übergang ist den Beschäftigten schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen. (2) Durch die Errichtung der Stiftung betriebsbedingte Kündigungen sind für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten ausgeschlossen. Bei Bewerbungen der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten auf Ausschreibungen des Landes sind diese vom Land als interne Bewerber des Landes zu behandeln. Das Land wird beim Wechsel der Beschäftigten von der Stiftung zum Land, die bei der Stiftung zurückgelegten Dienst- und Beschäftigungszeiten so anrechnen, als wären sie beim Land zurückgelegt worden. (3) Die Stiftung soll einem ihrer Rechtsform sowie ihrem Zweck entsprechenden Arbeitgeberverband beitreten. Ist dies nicht möglich, wird sie ihre Aufnahme in die Anwenderliste eines entsprechenden Tarifvertrages betreiben. (4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung maßgeblichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Das Recht der Stiftung, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden. (5) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die beim Land Schleswig-Holstein oder bei GEOMAR in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. (6) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt die Stiftung sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

§ 15

Weiterbildung des Personals

§ 15 Weiterbildung des Personals(1) Das Land Schleswig-Holstein wird den Beschäftigten der Stiftung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten die gleichen Teilnahmemöglichkeiten an den Aus- und Fortbildungsangeboten des Landes und seinen Einrichtungen, insbesondere denen nach den Vereinbarungen des § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.), einräumen.(2) Solche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Hochschulbedienstete, die über den Haushalt des Ministeriums finanziert werden, werden auch für die Beschäftigten der Stiftung entsprechend finanziert.

§ 16

Übergangsregelungen

§ 16 Übergangsregelungen(1) Der erste Stiftungsrat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Er tritt unverzüglich zusammen, erlässt eine Satzung nach § 10 und beruft die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats mit Wirkung zum 1. Januar 2004. (2) Ist innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Direktorin oder kein Direktor bestellt worden, kann der Stiftungsrat eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen; ein Mitbestimmungsverfahren nach § 51 MBG Schl.-H. findet nicht statt. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zur ordentlichen Bestellung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors ist zunächst erster Stellvertreter der bisherige Direktor von GEOMAR und zweiter Stellvertreter der bisherige Direktor des IfM. (3) Bis zur Verabschiedung der Satzung nach § 10 kann das Ministerium eine vorläufige Satzung erlassen. (4) Die bei GEOMAR und dem IfM gewählten Personalräte bleiben vorbehaltlich der §§ 20 und 21 MBG Schl.-H. bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu wählenden Personalrats, längstens jedoch für sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bestehen. Die Vorstände der in Satz 1 genannten Personalräte bilden bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu wählenden Personalrats, längstens jedoch für sechs Monate, den Gesamtpersonalrat. (5) In der Stiftung gelten für a)die vom IfM in die Stiftung übergegangenen Beschäftigten die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im IfM abgeschlossenen Dienstvereinbarungen und die über den 31. Dezember 2003 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 MBG Schl.-H., soweit sie im IfM anzuwenden waren,b) die von GEOMAR in die Stiftung übergegangenen Beschäftigten die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei GEOMAR abgeschlossenen Dienstvereinbarungen sowiec) ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellte Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei GEOMAR abgeschlossenen Dienstvereinbarungen bis zum Abschluss eigener Regelungen fort, sofern sie nicht durch Fristablauf oder Kündigung außer Kraft treten, längstens jedoch für 15 Monate. Für das Verfahren von Neueinstellungen gilt die bei GEOMAR abgeschlossene Dienstvereinbarung „Verfahren bei der Einstellung von Personal aufgrund der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst“ bis zum in Kraft treten einer gemeinsamen Vereinbarung. (6) Die im IfM und bei GEOMAR bestellten Gleichstellungsbeauftragten und gewählten Schwerbehindertenvertretungen bleiben über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zur Neubestellung oder Neuwahl im Amt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Stiftung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung bildet sich aus den Vertrauensfrauen und Vertrauensmännern der in Satz 1 genannten Schwerbehindertenvertretungen. Die Schwerbehindertenvertretung ist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu wählen.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2004 in Kraft.(2) Die §§ 6 bis 10, 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.(3) Die zeitlichen Befristungen nach Monaten in § 16 Abs. 4 bis 6 gelten ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2004.

§ 2

Zweck

§ 2 Zweck(1) Zweck der Stiftung ist, nach näherer Bestimmung ihrer Satzung auf dem Gebiet der Meereswissenschaften Forschung und Entwicklung zu betreiben und zu fördern. Bei der Durchführung arbeitet die Stiftung mit Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und der Wirtschaft eng zusammen. (2) Die Stiftung kann weitere im Zusammenhang mit den Meereswissenschaften stehende Aufgaben übernehmen. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Stiftungsvermögen

§ 3 Stiftungsvermögen(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 500.000,- €. Es setzt sich aus dem nach § 13 Abs. 1 überführten Vermögen von GEOMAR und dem IfM zusammen. Dabei kann es sich auch um Sachvermögen handeln. (2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind. (3) Sämtliche Bauaufgaben für die Stiftung werden von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) erfüllt, sofern nicht vom Finanzministerium oder durch Gesetz Abweichendes bestimmt wird. Die GMSH nimmt diese Aufgabe als eigene Aufgabe des Landes wahr.

§ 4

Mittelverwendung

§ 4 MittelverwendungDie Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 1. dem Stiftungsvermögen,2. sonstigen Einnahmen,3. Zuwendungen von Dritten und4. den jährlichen Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§ 5

Organe

§ 5 OrganeOrgane der Stiftung sind: 1. der Stiftungsrat,2. die Direktorin oder der Direktor

§ 6

Der Stiftungsrat

§ 6 Der Stiftungsrat(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern mit Stimmrecht: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes (Ministerium) als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes (Bundesministerium),3. der Rektorin oder dem Rektor der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel,4. der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel,5. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats,6. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die oder der auf Vorschlag der Stiftung von dem Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium berufen wird,7. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der dem Forschungsgebiet nahe stehenden privaten Wirtschaft, die oder der auf Vorschlag der Stiftung von dem Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium berufen wird. (2) Im Falle der Verhinderung können sich die Mitglieder des Stiftungsrates wie folgt vertreten lassen: 1. die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durch Angehörige ihrer Ministerien,2. das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 durch ein von ihr oder ihm benanntes anderes Mitglied des Rektorats,3. die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 durch ihre jeweilige ständige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen ständigen Stellvertreter. Besteht im Falle eines Mitgliedes nach Absatz 1 Nr. 6 oder 7 keine ständige Stellvertretungsregelung, können die Mitglieder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unter Zustimmungsvorbehalt des Ministeriums und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bestimmen. Wenn unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ein Geschlecht überwiegend vertreten ist, soll die jeweilige Vertretung dem jeweils anderem Geschlecht angehören. (3) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an: 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals, die oder der auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen wird; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange des wissenschaftlichen Personals haben, hat sie oder er ein Antragsrecht;2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personals, die oder der auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen wird; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange des nichtwissenschaftlichen Personals haben, hat sie oder er ein Antragsrecht;3. die Gleichstellungsbeauftragte; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben können, hat sie ein Antragsrecht. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. (5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse zum Erlass der Satzung sowie ihrer Änderung bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsrates mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt.

§ 7

Aufgaben des Stiftungsrates

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Satzung, für die Bestellung der Direktorin oder des Direktors sowie seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung und nach näherer Bestimmung der Satzung für weitere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. (2) Beschlüsse zum Wirtschaftsplan und zur Bestellung der Direktorin oder des Direktors können nicht gegen die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums sowie des Bundesministeriums getroffen werden. (3) Der Stiftungsrat legt im Abstand von zwei Jahren dem Ministerium einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung und ihrer Einrichtungen vor. Das Ministerium kann jederzeit einen Zwischenbericht anfordern.

§ 8

Die Direktorin oder der Direktor

§ 8 Die Direktorin oder der DirektorDie Direktorin oder der Direktor leitet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter. Die Direktorin oder der Direktor kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit berufen werden.

§ 9

Wissenschaftlicher Beirat

§ 9 Wissenschaftlicher BeiratZur Beratung des Stiftungsrates und der Direktorin oder des Direktors in wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen wird ein Wissenschaftlicher Bei- rat gebildet. Das nähere regelt die Satzung. Sie muss die angemessene Berücksichtigung von Männern und Frauen gewährleisten.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.