APO Lehrkräfte II · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - APO Lehrkräfte II) Vom 24. Juni 2011

Ausfertigungsdatum:
24.06.2011
Fundstelle:
GVOBl. 2011, 176
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Eingangsformel APO

Aufgrund 1. der §§ 26 und 125 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur,2. des § 25 LBG verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Einstellungsvoraussetzungen

§ 1 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Vorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung (SH.LLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch § 35, erfüllt.

§ 10

Ausbildung durch das IQSH

§ 10 Ausbildung durch das IQSH(1) Die Ausbildung durch das IQSH erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards und umfasst 360 Zeitstunden. Die Ausbildungsveranstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahlveranstaltungen. Mindestens 288 Zeitstunden entfallen auf Pflichtveranstaltungen, die sich in der Regel zu gleichen Teilen auf die Fächer und/oder Fachrichtungen sowie Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht verteilen. Im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 5 Abs. 3) nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Absprache mit der Vertreterin oder dem Vertreter des IQSH für die jeweilige Laufbahn weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH teil. (2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird vom IQSH entsprechend ihrer Laufbahn jeweils einer Ausbildungsgruppe für jedes Fach, jede Fachrichtung und für Pädagogik zugewiesen. Die Ausbildung in der Gruppe soll in einer Ausbildungsschule stattfinden (Ausbildungstag). Die Ausbildungsgruppen werden auf folgende Regionen verteilt: 1. Region Nord, die die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg sowie die kreisfreie Stadt Flensburg umfasst,2. Region Mitte, die die Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön sowie die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster umfasst,3. Region Südwest, die die Kreise Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg umfasst, und4. Region Südost, die die Kreise Ostholstein, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und die kreisfreie Stadt Lübeck umfasst. (3) Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen 1. in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen der allgemein bildenden Schularten a) Veranstaltungen in den zwei Fächern, unter Einbeziehung von integrierten Fächern; im Fach Musik der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien Veranstaltungen in Musik und Musikdoppelfach, wenn Musik das einzige Fach ist,b) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht; 2. in der Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer a) Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schul- und Dienstrecht sowie der fachrichtungsbezogenen Beratung,b) Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei mindestens ein Fach Mathematik oder Deutsch sein muss; 3. in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen a) Veranstaltungen in der Fachrichtung,b) Veranstaltungen im Fach,c) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht. (4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Ausbildung durch das IQSH von Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt. (5) In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des IQSH ersetzt werden.

§ 11

Ausbildungsberatung

§ 11 AusbildungsberatungDie Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH führen Unterrichtsbesuche mit Beratungen in den Ausbildungsschulen durch: 1. in den Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer sowie der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien vier Beratungen im ersten Fach, vier Beratungen im zweiten Fach und zwei Beratungen in Pädagogik;2. in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer drei Beratungen im ersten Fach und zwei Beratungen im zweiten Fach sowie drei Beratungen in der ersten Fachrichtung und zwei Beratungen in der zweiten Fachrichtung;3. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen vier Beratungen im Fach und vier Beratungen in der Fachrichtung sowie zwei Beratungen in der Berufspädagogik.

§ 12

Ausbildungsdokumentation (Portfolio)

§ 12 Ausbildungsdokumentation (Portfolio)Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen ein Portfolio, das die Dokumentation der eigenen Arbeit sowie eine Auflistung der am IQSH wahrgenommenen Ausbildungsveranstaltungen nach § 10 enthält. Die Dokumentation enthält auswertende Berichte über die eigenen unterrichtlichen und schulischen Aktivitäten, die Unterrichtshospitationen und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (§ 10 Abs. 1). Der Textteil der Dokumentation soll einen Umfang von etwa zehn Seiten haben.

§ 13

Hausarbeit

§ 13 Hausarbeit(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fertigt eine Hausarbeit an. In der Hausarbeit dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst exemplarisch Aspekte der eigenen Unterrichtspraxis und deren Wirkungen. Dabei werden Ideen, Anregungen und didaktische Prinzipien aus den Ausbildungsveranstaltungen (§ 10 Abs. 1) erprobt. (2) Das Thema der Hausarbeit wird in Absprache mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter des IQSH gestellt, deren oder dessen Fachgebiet das Thema zuzuordnen ist. Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein Thema, in dem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bereits eine wissenschaftliche Arbeit geschrieben hat. Die Themenstellung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres erfolgen. (3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von etwa 20 Seiten haben. Am Schluss der Hausarbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu versichern, dass die Arbeit selbständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Drei Monate nach Themenstellung müssen zwei Exemplare der Hausarbeit zur Benotung eingereicht werden. (4) Die Hausarbeit wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter des IQSH benotet, die oder der das Thema gestellt hat. Das IQSH übersendet der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine Kopie des Gutachtens über die Hausarbeit. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben. (5) Die Hausarbeit, deren Benotung und die Stellungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen.

§ 14

Dienstliche Beurteilung

§ 14 Dienstliche Beurteilung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt eine dienstliche Beurteilung über die Eignung und Leistung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Unterricht und Schule sowie über deren Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Kriterien für die Beurteilung sind die Ausbildungsstandards. Die Beurteilung endet mit einer Note. (2) Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist Einsicht in die Beurteilung zu gewähren. Die Beurteilung ist mit ihr zu besprechen; sie kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben. (3) Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen.

§ 15

Zweck der Zweiten Staatsprüfung

§ 15 Zweck der Zweiten Staatsprüfung(1) In der Zweiten Staatsprüfung (Prüfung) wird festgestellt, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Bildungs- und Erziehungsaufgaben entsprechend den Ausbildungsstandards erfüllen kann. Die spezifischen Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Ausbildungsschulart bilden dabei einen Schwerpunkt. (2) Wer die Prüfung besteht, erwirbt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er ausgebildet worden ist.

§ 16

Terminplan

§ 16 TerminplanDie Festsetzung aller mit der Prüfung in Verbindung stehender Termine erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium.

§ 17

Meldung zur Prüfung

§ 17 Meldung zur PrüfungZum festgesetzten Termin beantragt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei dem für Bildung zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg die Zulassung zur Prüfung unter Beifügung der folgenden Unterlagen: 1. den Nachweis über die bisherige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (§ 10 Abs. 1),2. den Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe,3. eine Erklärung, ob der Anwesenheit anderer Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bei der Prüfung zugestimmt wird; diese Erklärung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden,4. mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abgestimmte Angaben darüber, in welchen Klassen oder Kursen der Unterricht am Prüfungstag gehalten werden soll.

§ 18

Zulassung zur Prüfung

§ 18 Zulassung zur Prüfung(1) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind nicht zugelassen, wenn 1. unter Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten nach § 5 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung mehr als zwei Zwölftel der bis dahin möglichen Ausbildungsveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 nicht wahrgenommen wurden,2. die Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet worden ist oder3. die dienstliche Beurteilung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließt. Mit der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Ist eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erstmalig nicht zur Prüfung zugelassen, kann sie die Prüfung wiederholen (§ 29); dabei sind Leistungen, die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden, zu wiederholen.

§ 19

Prüfungskommission

§ 19 Prüfungskommission(1) Die Prüfung wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium abgenommen. Es setzt zu diesem Zweck eine Prüfungskommission ein, deren Mitglieder grundsätzlich die Befähigung für die entsprechende Laufbahn haben müssen oder Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte sind. Mitglieder der Prüfungskommission sind 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule;2. zwei Studienleiterinnen oder Studienleiter des IQSH, die grundsätzlich die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung haben müssen;3. die Leiterin oder der Leiter der Kooperationsschule, sofern an kooperierenden Schulen ausgebildet wird;4. die Schulaufsicht oder die Vertreterin oder der Vertreter des IQSH für die jeweilige Laufbahn, sofern diese oder dieser die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission wünscht;5. bei der Prüfung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer oder in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen ein weiteres Mitglied, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht sichergestellt werden kann;6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen oder Katholischen Kirche, soweit das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion betroffen ist. Im Fall der Nummer 4 übernimmt die Schulaufsicht oder die Vertreterin oder der Vertreter des IQSH für die jeweilige Laufbahn den Vorsitz der Prüfungskommission. Im Übrigen wird der Vorsitz von dem für Bildung zuständigen Ministerium bestimmt. (2) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der Evangelischen oder Katholischen Kirche bestimmt. (3) Während der gesamten Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, setzt die oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Voten die Note fest.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind schriftlich innerhalb der bekannt gegebenen Fristen an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,2. die Geburtsurkunde,3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung,5. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß SH.LLVO; bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen,6. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,7. ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde,8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,9. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst,10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,11. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung. Mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums können einzelne Nachweise noch bis zur Einstellung nachgereicht werden.

§ 20

Prüfung

§ 20 Prüfung(1) Zwei Wochen vor der Prüfung reicht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für jedes Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar der Ausbildungsdokumentation (§ 12) ein; diese wird zu den Prüfungsakten genommen. Am Prüfungstag legt sie jedem Mitglied der Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor. (2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird von der Prüfungskommission in der Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung begleitet. Die zu erteilenden Stunden sollen die in § 9 Abs. 4 genannten Einsatzbereiche der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abdecken und sich aus dem laufenden Unterricht der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ergeben. In der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sind beide Unterrichtsstunden im Fach Musik zu halten, wenn dies das einzige Fach ist. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erhält nach den Unterrichtsstunden Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet die Prüfungskommission die jeweilige Unterrichtsstunde. Sofern eine der Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ oder beide Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet werden, entfallen die weiteren Prüfungsteile. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. (3) Die Prüfung umfasst darüber hinaus eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung, die vom IQSH vorbereitet und von der Prüfungskommission am Prüfungstag gestellt wird. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Im Anschluss daran benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil. (4) Zum Abschluss der Prüfung findet ein Prüfungsgespräch im Umfang von 45 bis 60 Minuten zwischen der Prüfungskommission und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst statt, in dem die Ausbildungsdokumentation und die pädagogische Arbeit insgesamt reflektiert werden und eine Befragung zum Schul- und Dienstrecht erfolgt. Anschließend benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil. (5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mehr als zwei Prüfungsteile mit „mangelhaft“ oder ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet werden. § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 20 Abs. 2 bleiben unberührt.

§ 21

Anwesenheit anderer Personen

§ 21 Anwesenheit anderer Personen(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Die jeweilige Ausbildungslehrkraft kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an den Unterrichtsstunden und deren Besprechung ohne Stimmrecht teilnehmen. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann die Ausbildungslehrkraft auch an den übrigen Prüfungsteilen einschließlich der Beratung und Entscheidung ohne Stimmrecht teilnehmen. (3) Als Zuhörerinnen oder Zuhörer können an der Prüfung einschließlich der Beratung und Entscheidung teilnehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. des für Bildung zuständigen Ministeriums,2. des IQSH,3. der an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Hochschulen des Landes. (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bis zu zwei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, sofern die zu prüfende Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schriftlich zugestimmt hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratungen der Prüfungskommission und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 22

Verhinderung, Versäumnis

§ 22 Verhinderung, Versäumnis(1) Ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch Krankheit oder sonstige von ihr oder von ihm nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, dem Termin nach § 17, dem Prüfungstermin oder einer sonstigen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (2) Bricht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission über die Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen und bestimmt den Zeitpunkt für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Versäumt eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ohne ausreichenden Grund einen der vorgenannten Termine oder eine sonstige Prüfungsverpflichtung, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft das für Bildung zuständige Ministerium und für die Termine oder sonstigen Verpflichtungen am Prüfungstag die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 23

Pflichtwidrigkeiten

§ 23 Pflichtwidrigkeiten(1) Versucht eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Verstoß gegen sonstige Prüfungspflichten zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, kann die Prüfungskommission sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. In minder schweren Fällen kann ihr die Wiederholung bestimmter Prüfungsteile ermöglicht werden. Vor der Entscheidung ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu hören. (2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Pflichtwidrigkeit bekannt, kann das für Bildung zuständige Ministerium nach Anhörung der Zeugnisinhaberin oder des Zeugnisinhabers die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Tatbestandes zulässig.

§ 24

Bewertung der Leistungen

§ 24 Bewertung der Leistungen(1) Die Bewertungen von Leistungen nach dieser Verordnung orientieren sich an den durch die Ausbildungsstandards vorgegebenen Anforderungen. (2) Zur Bewertung werden folgende ganze Noten vergeben: sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 25

Ermittlung der Prüfungsnote

§ 25 Ermittlung der Prüfungsnote(1) Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt: 1. Hausarbeit (20 %)2. Dienstliche Beurteilung (25 %)3. Erste Unterrichtsstunde (15 %)4. Zweite Unterrichtsstunde (15 %)5. Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10 %)6. Prüfungsgespräch (15 %) (2) Die Prüfungskommission setzt die errechnete Note als Prüfungsnote fest.

§ 26

Bestehen der Prüfung

§ 26 Bestehen der Prüfung(1) Aufgrund der in § 25 festgesetzten Prüfungsnote ist die Note für die Zweite Staatsprüfung wie folgt auszuweisen: „mit Auszeichnung bestanden“ (1,00 - 1,49),„gut bestanden“ (1,50 - 2,49), „befriedigend bestanden“ (2,50 - 3,49),„bestanden“ (3,50 - 4,49), „nicht bestanden“ (4,50 - 6,00).(2) Nach Abschluss der Beratungen gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie.

§ 27

Niederschrift

§ 27 Niederschrift(1) Über die Prüfungsteile am Prüfungstag und die Ergebnisse der Beratungen der Prüfungskommission wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. (2) In der Niederschrift sind anzugeben 1. die namentliche Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission,2. der Vorname und Name der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst,3. Ort und Zeit der Prüfung sowie Prüfungsfächer,4. die Prüfungsgegenstände in Stichworten,5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,7. die Anwesenheit anderer Personen,8. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.

§ 28

Prüfungszeugnis

§ 28 Prüfungszeugnis(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein Zeugnis nach einem Muster, das im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht wird.* Das Zeugnis wird von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten unterzeichnet. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 29

Wiederholung der Prüfung

§ 29 Wiederholung der PrüfungHat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden (§ 26) oder gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 22 Abs. 3) oder wird die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 23), soll sie zu einer einmaligen Wiederholung zugelassen werden.

§ 3

Auswahl

§ 3 Auswahl(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch § 36. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den anstehenden Einstellungstermin nicht berücksichtigt werden können, erhalten einen entsprechenden Bescheid.

§ 30

Prüfungsakten

§ 30 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden bei dem für Bildung zuständigen Ministerium geführt. (2) Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakte einsehen.

§ 31

Ausbildung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen

§ 31 Ausbildung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden SchulenFür die Ausbildung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen gelten die §§ 1 bis 3 und 5 bis 14, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist: 1. Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 finden zwei Ausbildungstage in der Woche statt.2. Von dem Umfang der Hausarbeit gemäß § 13 Abs. 3 kann auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Vertreterin oder der Vertreter des IQSH für die berufliche Bildung.

§ 32

Prüfung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen

§ 32 Prüfung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden SchulenFür die Ausbildung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen gelten die §§ 16 bis 30.Abweichend hiervon kann über die in § 22 Abs. 3 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer hinaus an der Prüfung einschließlich der Beratung und Entscheidung eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung teilnehmen.

§ 33

Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer

§ 33 Ausbildung der Fachlehrerinnen und FachlehrerDie §§ 1 bis 3, 5 bis 14 und 31 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist: 1. Abweichend von § 3 Abs. 1 erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.2. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ist das Ziel der Ausbildung, die während der Berufsausbildung erworbenen fachlichen Fähigkeiten um didaktische, pädagogische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht zu erweitern und zu vertiefen; dabei sind die von dem für Bildung zuständigen Ministerium definierten Ausbildungsstandards maßgebend.3. Abweichend von § 9 Abs. 4 Nr. 5 kann die Ausbildung in der Schule in verschiedenen Bildungsgängen einer Schulart stattfinden.4. Abweichend von § 10 Abs. 3 gehören zur Ausbildung durch das IQSH neben der Einführungsveranstaltung zu Beginn Veranstaltungen in der Fachrichtung und in der Berufspädagogik im Umfang von insgesamt 360 Stunden.5. Die Hausarbeit nach § 13 ist in der Fachrichtung anzufertigen.

§ 34

Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer

§ 34 Prüfung der Fachlehrerinnen und FachlehrerDie §§ 15 bis 30 und 32 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist: Abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 sind beide Unterrichtsstunden in der Fachrichtung abzuleisten. Die Stunden sollen die Einsatzbereiche fachpraktischer Unterricht und Praktische Fachkunde abdecken. Sie können in verschiedenen Bildungsgängen einer Schulart durchgeführt werden.

§ 35

Änderung der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung

§ 35 Änderung der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung1)Änderungsvorschriften

§ 36

Änderung der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte

§ 36 Änderung der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte2)Änderungsvorschriften

§ 37

Besondere Formvorschriften

§ 37 Besondere FormvorschriftenBewerbungsschreiben, Zeugnisse, Beurteilungen während und am Ende der Ausbildung sowie Prüfungsarbeiten oder Teile davon in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

§ 38

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 38 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II vom 22. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 382)3) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2009 aufgenommen haben, ist die am 1. August 2009 außer Kraft getretene Verordnung weiter anzuwenden, sofern die Ausbildung bis zum 31. Januar 2013 abgeschlossen wird. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 aufgenommen haben, ist die nach Absatz 2 außer Kraft getretene Verordnung mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 weiter anzuwenden, sofern die Ausbildung bis zum 31. Januar 2015 abgeschlossen wird.(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2009 aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31. Januar 2013 nicht abschließen, werden bereits erbrachte Leistungen und bestandene Prüfungsteile mit der Maßgabe anerkannt, dass die zwei bestandenen Hausarbeiten mit insgesamt 20 % in die Prüfungsnote eingehen. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31. Januar 2015 nicht abschließen, werden bereits erbrachte Leistungen und bestandene Prüfungsteile mit der Maßgabe anerkannt, dass der bestandene schriftliche Test mit 5 % in die Prüfungsnote eingeht. Das Prüfungsgespräch geht in diesem Fall mit 10 % in die Prüfungsnote ein.

§ 4

Rechtsstellung

§ 4 RechtsstellungDie ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Sinne dieser Verordnung. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und der Grund- und Hauptschullehrer „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“, in der Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer „Realschullehreranwärterin“ oder „Realschullehreranwärter“, in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer „Sonderschullehreranwärterin“ oder „Sonderschullehreranwärter“, in der Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 „Fachlehreranwärterin“ oder „Fachlehreranwärter“ und in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“.

§ 5

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Für in Teilzeit ausgebildete Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verlängert sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend. (2) Für die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gilt § 12 Abs. 3 bis 6 SH.LLVO. Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr (§ 12 Abs. 7 SH.LLVO). (3) In den Fällen des § 29 dieser Verordnung und des § 12 Abs. 8 SH.LLVO wird der Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert.

§ 6

Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

§ 6 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf WiderrufDas Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet 1. bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist, frühestens jedoch nach Ablauf von 18 Monaten oder der Verlängerungszeit nach § 5 Abs. 3,2. bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist,3. spätestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren seit der Einstellung; Zeiten der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 848), und Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 848), werden in die vorstehende Obergrenze nicht eingerechnet.

§ 7

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt Laufbahn bezogen. Er hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht in Hinblick auf definierte Ausbildungsstandards zu erweitern und zu vertiefen. Der Vorbereitungsdienst soll dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Er soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten. (2) Die Ausbildungsstandards werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium erlassen. Die Überprüfung der Ausbildungsstandards und deren Umsetzung obliegen der Schulaufsicht.

§ 8

Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung

§ 8 Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung(1) Die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erfolgt 1. durch die Ausbildungsschule nach Absatz 2,2. durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH). (2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden einer Ausbildungsschule zugewiesen, in der die Laufbahn, für die sie ausgebildet werden, vertreten ist. Anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft können mit Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums und im Einvernehmen mit dem IQSH Ausbildungsschulen sein. Mit der Zulassung verpflichtet sich die Ersatzschule, die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie sonstiger zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Die Zuweisung zu einer anerkannten Ersatzschule bedarf der Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. In begründeten Fällen ist ein Schulwechsel während der Ausbildung möglich.

§ 9

Ausbildung durch die Schule

§ 9 Ausbildung durch die Schule(1) Die Ausbildung durch die Schule basiert auf einem Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist. (2) Die Ausbildungsschule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und teilt sie den Ausbildungslehrkräften zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. Die Aufgaben nach §§ 14 und 19 Abs. 1 Nr. 1 werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule wahrgenommen, der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt zugewiesen gewesen ist. (3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in 1. Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,2. Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der Ausbildungsschule oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält,3. eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird,4. Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule,5. Einführung in wesentliche schulische und schulartspezifische und Beteiligung an wesentlichen schulischen und schulartspezifischen Aufgaben einschließlich der Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen, soweit dieses nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen zulässig ist,6. Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen. (4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen in der Ausbildungsschule nach § 8 Abs. 2 fachbezogen und im Zusammenwirken der Fächer wie folgt eingesetzt werden: 1. für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer sowohl in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 als auch in den Jahrgangsstufen 5 bis 10,2. für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer in beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 6 als auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,3. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien in beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 als auch in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 (G8) oder sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 als auch in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 (G9),4. für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer in mindestens zwei der sonderpädagogischen Arbeitsbereiche, in denen sich Schülerinnen und Schüler entsprechend der studierten Fachrichtungen befinden,5. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen in verschiedenen berufsbildenden Schularten. (5) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt zehn Unterrichtsstunden pro Woche. (6) Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Blick auf die Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung in der entsprechenden Laufbahn haben und über hinreichende unterrichtliche und erzieherische Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. (7) Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.